Mit einer guten Rechtsschutzversicherung kann man der Zukunft beruhigt in Auge blicken, denn bei einem Streitfall kann man sich auf professionelle Unterstützung verlassen. Doch die Versicherungen bieten ganz unterschiedliche Konditionen und bauen auch auf Bausteine, die dann nur in bestimmten Bereichen einen ausreichenden Schutz bieten. Um umfassend geschützt zu sein, sollten Privatpersonen daher verschiedene Punkte beachten.

Die Kündigungsfristen zum Mietrecht sind im § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Bestimmungen gehen hier davon aus, dass es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt. Für Mieter beträgt die Kündigungsfrist danach immer drei Monate. Bei einer Kündigung des Vermieters hängt die Frist von der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses ab. Besteht der Mietvertrag seit weniger als 5 Jahren, so gilt auch bei der Kündigung durch den Vermieter eine Frist von drei Monaten. Besteht das Mietverhältnis hingegen länger als 5 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und bei Mietverhältnissen ab 8 Jahren von neun Monaten. Bei einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung können im Einzelfall auch andere Fristen gelten.

Kürzere Kündigungsfristen gelten jedoch auch bei der Vermietung von Wohnungen, die für dienstliche Zwecke genutzt werden. Bei einer Mietdauer von weniger als 10 Jahren gilt hier für den Vermieter eine generelle Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei Mietverhältnissen, bei denen der Mieter gemeinsam mit dem Vermieter in einer Wohnung lebt, gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von vier Wochen. Bei Wohnraum, der nur für die vorübergehende Nutzung vermietet wird, kann im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist festgelegt werden. Geschieht dies nicht, so gelten auch hier die gesetzlichen Regelungen. Bei Mietverträgen, die vor dem August 2001 geschlossen wurden, kommen hingegen die unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen im Vertrag festgelegten Regelungen zum Tragen.

Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist möglich, wenn der Vermieter an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen seine Miete gar nicht oder nur in geminderter Höhe gezahlt hat. Sollte der ausstehende Betrag allerdings nicht komplett zwei Monatsmieten entsprechen, so muss er in jedem Fall höher als die Miete für einen Monat sein.

Der Mieter kann die Kündigung durch Zahlung der offen stehenden Miete bis zwei Monate nach Eingang der Räumungsklage noch verhindern.

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Zoff am Gartenzaun gibt es in Deutschland ziemlich häufig und oft sind es die gleichen Gründe, die zu schlechter Laune auf beiden Seiten des Zauns führen. Doch wie ist das mit dem Grillen im Garten, dem Rasenmähen am Wochenende und den Ästen, die über den Zaun hängen? Hier ein paar grundlegende Regelungen, die im Garten gelten.

Grillen – immer erlaubt?

Gartenbesitzer dürfen in ihrem eigenen Garten natürlich grillen, wann immer sie Lust dazu haben. Das gilt in allen Bundesländern, bis auf Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, denn hier ist im Landesemmissionsschutzgesetz ein Paragraph enthalten, der das Grillen verbietet, wenn Unbeteiligte belästigt werden. Das Gartenrecht sieht hier vor, dass Qualm von verbrennender Holzkohle als so störend empfunden werden kann, dass sogar die Polizei zum Einsatz kommen darf. Gartenbesitzer sollten sich daher besonders in diesen Bundesländern gut mit ihren Nachbarn stellen und sie einfach zur nächsten Grillparty einladen. Dann gibt es sicher keine Beschwerden.

Rasenmähen – wann ist es erlaubt?

Der Rasen muss gemäht werden, aber heute ist Sonntag? Mit einem mechanischen Rasenmäher ist das kein Problem, aber wenn ein Motor die Arbeit unterstützen soll, gibt es Probleme. In allen Bundesländern ist das Betreiben von Motorgeräten im Garten an Sonn- und Feiertagen verboten und an Werktagen darf nur zwischen 7 und 20:00 Uhr gemäht werden. Einige Städte und Gemeinden haben sogar noch weitergehende Verordnungen, die mehr Einschränkungen bedeuten. Was bei Ihnen im Garten gilt, können Sie bei der für Sie zuständigen Stadtverwaltung erfragen.

Überhängende Äste

Vom Nachbargarten hängt ein dicker Ast aufs eigene Grün und hält damit die Sonne vom Tomatenbeet ab? In Deutschland müssen überhängende Äste abgeschnitten werden und wenn der Baumbesitzer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Nachbar einen Profi damit beauftragen und das dem Baumbesitzer in Rechnung stellen. Ob ein Baum vielleicht sogar zu nah an der Grundstücksgrenze steht und komplett gefällt werden muss, steht im Landesgesetz, das bei der zuständigen Stadtverwaltung erfragt werden kann.

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Jeder Arbeitgeber möchte über die Anwesenheit seiner Mitarbeiter informiert sein. Schließlich sollen die Stunden, die gearbeitet wurden, auch entsprechend entlohnt werden. Aus diesem Grund wird in den meisten Unternehmen die sogenannte Personalzeiterfassung eingeführt. Da diese Methode jedoch arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie vor der Einführung einen Spezialisten für Arbeitsrecht konsultieren.

So gibt es zum Beispiel eine Sonderregelung, wenn das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, welcher die Interessen der Arbeitnehmer wahrnimmt. Laut der gesetzlichen Regelungen darf der Arbeitgeber die Personalzeiterfassung hier explizit nicht einführen, bevor der Betriebsrat nicht dazu befragt wurde und seine Zustimmung zur elektronischen oder elektromechanischen Zeiterfassung gegeben hat.

Die gleiche Regelung kommt bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst zum Tragen. Hier gibt es meiste einen sogenannten Personalrat, welcher sich für die Rechte des beschäftigten Personals, Beamte oder Angestellte, einsetzt. Dieser ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig, wenn es um die Einführung der Arbeitszeiterfassung geht.

Kommt es zu einem Erbfall, müssen zahlreiche Dinge beachtet und berücksichtigt werden. In erster Linie handelt es sich für die Hinterbliebenen um einen ergreifenden Trauerfall, denn sie haben einen nahestehenden Menschen verloren und müssen nun zunächst lernen, mit diesem schmerzlichen Verlust zu leben. Gleichzeitig darf man auch die juristischen Aspekte eines Todesfalles nicht außer Acht lassen, schließlich wird das Hab und Gut des Verstorbenen zu dessen Nachlass, der wiederum den Erben zusteht. Im Zuge dessen treten immer wieder Komplikationen auf, die nicht zwingend mit Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft in Zusammenhang stehen müssen. Mitunter gestaltet es sich recht schwierig, die Erben des verstorbenen Erblassers ausfindig zu machen. Ist dies der Fall, kommt es zu einer Erbensuche. Gerade die Kriegszeiten haben viele Familien auseinander gerissen durch Flucht und Vertreibung.

Nachlassgerichte und Erbenermittler

Vor allem wenn der verstorbene Erblasser keine gewillkürte Erbfolge in einem Testament definiert hat und somit die gesetzliche Erbfolge für das Nachlassverfahren maßgebend ist, kann es dazu kommen, dass zunächst ermittelt werden muss, wer erbberechtigt ist. Entferntere Verwandte, die hierdurch möglicherweise zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden gehören oftmals nicht zum engeren Umfeld des Erblassers und müssen daher erst einmal ausfindig gemacht werden. Die Nachlassgerichte sind verpflichtet, sämtliche Erben zu ihrem Anspruch zu informieren. Professionelle Erbenermittler übernehmen gegebenenfalls diese Aufgabe und begeben sich so auf die Suche nach den Erben des verstorbenen Erblassers.

Erbenermittlung und Datenschutz

Bei der sogenannten Erbenermittlung handelt es sich somit um die Suche nach den nächsten Verwandten des Verstorbenen, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einen juristischen Anspruch auf den Nachlass haben. § 1960 BGB verpflichtet das zuständige Nachlassgericht zur Erbenermittlung. Alternativ kann auch ein vom Gericht beauftragter Nachlasspfleger die Rolle des Erbenermittlers übernehmen. Immer häufiger werden im Zuge dessen auch Genealogen konsultiert, da diese als Familienforscher gute Chancen haben, die familiären Verhältnisse des verstorbenen Erblassers aufzuklären und so die gesetzlichen Erben zu ermitteln.

Dass man die persönliche Nachlassvorsorge selbst in die Hand und mit einer Verfügung von Todes wegen aktiv Vorkehrungen für den eigenen Erbfall treffen kann, ist den meisten Menschen wohl bewusst. Dennoch ist die Existenz einer letztwilligen Verfügung in Deutschland nicht die Regel und somit eher eine Ausnahme. Hierfür gibt es ganz unterschiedliche Gründe. Hemmungen, Ängste, Unsicherheiten oder die Überzeugung, kein Testament zu benötigen, all dies kann dazu führen, dass sich künftige Erblasser mehr oder weniger bewusst gegen eine gewillkürte Erbfolge in Form eines Testaments oder Erbvertrags entscheiden. Die allgemein vorherrschende Unwissenheit hinsichtlich der Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge sorgt dann dafür, dass man sich mitunter überhaupt nicht darüber im Klaren ist, was mit dem Hab und Gut nach dem eigenen Tod geschieht. Häufig existieren nur rudimentäre Kenntnisse, so dass künftige Erblasser lediglich wissen, dass der Gesetzgeber die nächsten Angehörigen zur Erbfolge beruft, sofern keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Wie die Nachlassverteilung dann konkret aussieht, bleibt vielen künftigen Erblassern verborgen, weil sie sich schlichtweg nicht mit dem Erbrecht auseinandersetzen und eine direkte Konfrontation scheuen.

Ist dies der Fall, verpasst man die Chance, selbst vorzusorgen und seine Lieben optimal abzusichern. Der Gesetzgeber beruft zwar die engsten Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge, alle anderen Personen werden aber außer Acht gelassen. So wird der tatsächlichen Lebenssituation des verstorbenen Erblassers oftmals nicht Rechnung getragen, weil in der gesetzlichen Erbfolge keine entsprechende Regelung existiert. In Anbetracht dessen sollte man es nicht versäumen, sich zumindest über das gesetzliche Erbrecht und die damit zusammenhängende Erbfolge zu informieren. Für Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist so unter anderem das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners von großem Interesse.

Wechselbezügliche Verfügungen im deutschen Erbrecht

Der deutsche Gesetzgeber geht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, das sich ausschließlich dem Erbrecht widmet, ausführlich auf wechselbezügliche Verfügungen ein. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Bereich von §§ 2265 bis 2273 BGB, denn hierin wird auf das gemeinschaftliche Testament eingegangen.

§ 2265 BGB zufolge kann ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich von Ehegatten errichtet werden und ist demnach Eheleuten vorbehalten. Der Gesetzgeber sieht hier allerdings mittlerweile auch eine Ausnahme vor, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu entnehmen ist. Demnach haben eingetragene Lebenspartner ebenfalls das Recht, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften werden in diesem Zusammenhang folglich mit der Ehe gleichgestellt. § 10 LPartG ist hier die juristische Grundlage.

Beim Gebrauchtwagenkauf als auch beim -verkauf, vor allem durch Privatpersonen, gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

Wahrheitsgemäße Angaben zu Mängeln sind Pflicht

Wer sein altes Auto privat mit Hilfe eines Inserats in den gängigen Internetportalen oder auf einem anderen Weg an eine Privatperson verkaufen möchte, sollte sich über folgende Dinge im Klaren sein. So müssen Fragen vom potenziellen Käufer hinsichtlich der Unfallvorgeschichte in jedem Fall und vor allem ausführlich beantwortet werden. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgehen. Der Verkäufer hat im Vorfeld die Möglichkeit eine Klausel über einen Haftungsausschluss bestimmter Mängel in den Vertrag einzubinden. Diese verliert jedoch mit der bereits erwähnten Arglistigkeit nach §444 des BGB seine Wirkung. Eine langwierige Diskussion, die sogar in einem Rechtsstreit enden kann, bleibt dem Verkäufer somit selten erspart.

Des Weiteren herrscht beim Privatverkauf oft Uneinigkeit darüber, was an dem Fahrzeug als Mangel und was als Verschleiß zu bezeichnen ist. Auch hier entstehen oft hitzige Meinungsverschiedenheiten, die eine problemlose Kaufabwicklung erschweren. Sollte es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen, sollte man sich darüber bewusst sein, dass beim Zustandekommen eines Kaufvertrages unter Privatpersonen, die Gesetzte des BGB zum Tragen kommen.

Verkauft eine Privatperson ihren Gebrauchtwagen an einen Händler, sieht die Rechtslage für den Verkäufer wesentlich besser aus. Bei einem gewerbsmäßigen Autohändler ist davon auszugehen, dass dieser sich in der Branche auskennt. Er erkennt Mängel demnach zuverlässig und kann dieses Wissen in seine Ankaufsentscheidung einbeziehen. Außerdem ist die Privatperson in Sachen Verschleißmängel dem Händler gegenüber zu keinerlei Gewährleistung oder ähnlichem verpflichtet. Möchte man also ganz sicher gehen, was die Haftbarkeit nach dem Verkauf angeht, sollte man seinen Gebrauchtwagen stets an einen seriösen Händler und nicht an eine Privatperson verkaufen.

Ankaufunternehmen bieten Sicherheit

Um auch beim Verkauf an einen Händler mögliche Missverständnisse zu vermeiden, sollte sich der Autoverkäufer an ein seriöses Ankaufunternehmen wenden. Unternehmen dieser Art sind auf den Ankauf von Gebrauchtwagen spezialisiert. Diese schließen eine Gewährleistung durch eine Privatperson bereits in ihren AGBs aus. Der private Auto Verkauf ist eine sichere Möglichkeit, ein solches Unternehmen bietet den Kunden eine kostenlose und fachkundige Fahrzeugbewertung mit anschließender Ankaufoption.

Ganz gleich, an wen ein Autobesitzer seinen Wagen verkaufen möchte, er sollte sich im Vorfeld genau über die möglichen rechtlichen Konsequenzen informieren.

Die notariellen Belehrungspflichten haben für den Testator den großen Vorteil, dass dieser sich sicher sein kann, bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments eine umfassende Beratung zu erhalten. Der Notar unterliegt diesbezüglich strengen Richtlinien, so dass einer angemessenen Gestaltung der Verfügung von Todes wegen nichts im Wege steht. Im Rahmen der notariellen Belehrungen muss der Notar sicher feststellen, dass es sich bei dem letzten Willen um den freien und wahren Willen des Testators handelt. Sollten hieran Zweifel aufkommen, gilt es diese auszuräumen. Der Notar erörtert, § 17 BeurkG entsprechend, seine Zweifel und versucht, diese im Gespräch mit dem Testator zu klären.

Die notariellen Belehrungen stellen zwar einen Mehraufwand im Rahmen der Testamentserrichtung dar, sind aber zugleich Garanten für die hohe Zuverlässigkeit und Sicherheit dieser Verfügungen von Todes wegen. Während des Gesprächs mit dem Notar findet aber natürlich nicht nur die Belehrung statt, denn es bleibt auch genügend Zeit für Fragen. Wer also ein rechtssicheres Testament errichten und hierbei professionelle Hilfe in Anspruch nehmen will, sollte auf ein öffentliches Testament setzen und kann so von den notariellen Belehrungen profitieren.

Die notarielle Beurkundung des öffentlichen Testaments

Viele Menschen fürchten bei der Errichtung ihres Testaments, dass dieses nach ihrem Tod nicht anerkannt wird. Ein öffentliches Testament mit notarieller Beurkundung erscheint hier als optimale Wahl, schließlich stellt der Notar die Testierfähigkeit des Testators fest. Für juristische Laien scheint das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung so ausgeschlossen, wodurch sie dem eigenen Erbfall beruhigter entgegensehen können.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass der Notar neben den notariellen Belehrungen auch die Beurkundung des öffentlichen Testaments vornimmt. Unter anderem ist es hierbei seine Aufgabe, die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Testators festzustellen. § 28 und § 11 des Beurkundungsgesetzes sind in diesem Zusammenhang entscheidend. Verbraucher sollten sich von diesen Regelungen allerdings nicht blenden lassen, denn der Notar ist zwar angehalten, die Testierfähigkeit festzustellen, allerdings hält seine Einschätzung einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht unbedingt stand. Der Notar ist Jurist und kein Arzt und somit mitunter nicht in der Lage dazu, eine sachverständige Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit vorzunehmen.

Künftige Erblasser müssen sich folglich bewusst machen, dass ein öffentliches Testament eine hohe Sicherheit verspricht, aber dennoch angefochten werden kann. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Notar lässt sich dies klären, so dass man durch die notariellen Belehrungen auch als Laie dazu in der Lage ist, die erbrechtliche Situation zu beurteilen.

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In einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) heißt es, dass alle EU-Staaten berechtigt sind, beim Verkauf von Druckern eine Urheberrechtsabgabe zu erheben. Der Beschluss aus Luxemburg betrifft alle großen Druckerhersteller. Kunden müssen künftig also nicht nur das Gerät beziehungsweise den Hersteller bezahlen, sondern darüber hinaus die Urheberabgabe.

Der EuGH begründet seine Entscheidung folgendermaßen: Es muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Kauf eines Druckers auch urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden. Die Abgabe ist zahlbar an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die stellvertretend autorisiert ist, um die Gebühren für literarische Werke von Verlegern und Journalisten zu erheben. Die Urheberabgabe ist bereits seit 2008 in Kraft. Hersteller wie Canon, Epson oder Brother müssen die Abgabe auch für Geräte ohne integrierten Scanner leisten.

Was bedeutet das Urteil für den Kunden?

Nachdem die Urheberabgabe vom EuGH als rechtens beurteilt wurde, mussten die großen Hersteller sogar Nachzahlungen für die Jahre 2001 bis 2007 an die Verwertungsgesellschaft Wort leisten. Viele Hersteller haben ihre Preise für Drucker und Zubehör daraufhin drastisch erhöht. Doch Kunden bekommen die Preisaufschläge heute nicht mehr zu spüren, denn Tintenstrahldrucker oder Laserdrucker sind generell überaus günstig. Ein Beispiel: Kunden bekommen den 3in1-Multifunktionsdrucker Brother DCP-195C schon für unter 80 Euro. Das Gerät ist besonders leise, erzeugt Drucke in 6-Farbdruckqualität und druckt 33 Seiten pro Minute. Der Tintenstrahldrucker arbeitet mit integriertem Farbscanner und erzeugt Foto-Direktdrucke von Speicherkarten und USB-Sticks.

Wer allerdings auch beim Druckerzubehör sparen will, der entdeckt auf der Website von Tonerdumping die Patronen der LC-980-Serie in erstklassiger Qualität und zu günstigen Preisen.

Im Onlineshop werden neben Originalprodukten auch hochwertige Rebuilt-Tintenpatronen angeboten. Refilpatronen sind wieder befüllbar, bis zu 80 Prozent preiswerter und darüber hinaus natürlich auch umweltschonend. Trotz Urheberabgabe der Druckerhersteller kaufen Kunden zu Top-Preisen.

Wie verhält es sich mit der Druckerherstellergarantie?

Etliche Kunden fragen sich jedoch immer noch, ob die Druckerherstellergarantie erlischt, wenn sie keine Originalpatronen einsetzen. Trotz eifriger Forennutzer, die gerne behaupten, dass der Garantieanspruch weg ist, lautet die Wahrheit: Nein, die benutzte Tinte hat keinen Einfluss auf die Garantie des Druckerherstellers. Viele große Druckeranbieter schreiben den Zusatz, dass nachgefüllte Toner die Garantie nicht berühren, bereits in ihre Garantiebedingungen.

Doch auch wenn häufig eindeutige Hinweise fehlen, lässt sich Rechtslage nicht rütteln. Werden andere Tintenpatronen verwendet, bleibt die Gewährleistung bestehen. Da viele Gerichtsurteile den Garantieanspruch bestätigen, wären derartige Forderungen seitens der Druckerhersteller unlauter.

Doch wie immer gibt es auch hier die berühmte Ausnahme. Weist der Druckerhersteller beispielsweise nach, dass das Gerät Schaden durch Fremdmaterial genommen hat, so kann es Schwierigkeiten geben.

Die meisten Hersteller, wie Brother oder Hewlett-Packard, sind jedoch sehr kulant, wenn es um diesbezügliche Garantieansprüche geht. Dennoch sollten Druckerbesitzer immer sorgsam mit den Produkten umgehen. Egal, ob es sich um Alternativpatronen oder um Originale handelt.

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Wer shoppt, geht natürlich davon aus, dass die gekauften Produkte fehlerlos sind und über den Zeitrahmen der Garantierechte hinaus funktionstüchtig bleiben. Die Hersteller bemühen sich auch darum die Qualität ihrer Waren entsprechend zu halten. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Artikel reklamiert werden muss, weil er beim Versand Schaden erlitten hat oder er den gewünschten Anforderungen nicht standhalten kann. Beim Händler vor Ort lässt sich jeder Einkauf problemlos persönlich reklamieren, doch auch beim Online Einkauf kann man Garantierechte einfach reklamieren. Kauft man ein Schlafsofa von fashion4home.de und stellt nach der Lieferung fest, dass es sich nicht richtig ausklappen lässt, kann man hier natürlich auf seine Garantierechte vertrauen und reklamieren. Dazu reicht eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Email völlig aus und die dazu benötigten Adressdaten lassen sich einfach online einsehen. Der Shop unterliegt wie alle Online Shops bestimmten Gesetzen, die die Garantierechte des Käufers festlegen. Auch wenn ein zu Recht reklamierter Artikel hier nicht selbst zurückgebracht werden kann, sondern mit einem Logistikunternehmen transportiert werden muss, hat der Käufer die gleichen Rechte wie bei jedem Einkauf in einem Ladengeschäft um die Ecke. Das Reklamieren fehlerhafter Ware ist damit auch beim Online Einkauf in jedem Fall gewährleistet und als Kunde kann man sich darauf verlassen, dass jeder Online Shop seinen Pflichten uneingeschränkt nachkommt, so wie der Händler vor Ort es auch tun muss. Mit diesem Wissen kann jeder ungetrübt seiner Shoppinglust auch im Internet frönen und meist sind die Händler im Netz ebenso kulant wie ihre Kollegen vor Ort und Probleme lassen sich schnell beheben.