Als Mieter muss man sich an die Vorgaben des unterzeichneten Mietvertrags halten und das gilt auch bei Renovierungen in der gemieteten Räumen. Welche Veränderungen vorgenommen werden dürfen und wo eine Genehmigung des Eigentümers notwendig wird, hängt meist von den Bestimmungen im Vertragswerk ab, doch wer hier einen Einheitsmietvertrag unterzeichnet hat, kann folgende Veränderungen auch ohne Genehmigung des Vermieters vornehmen:
- Wände streichen
- Bilder aufhängen mittels Nagel oder Schrauben
- Anbringen von Wandverkleidungen
- Anbringen von Zierleisten, Tapeten oder Wandtattoos
Diese Veränderungen können zum Teil beim Auszug in der Mietwohnung verbleiben, das hängt davon ab, ob im Mietvertrag beim Ein- oder beim Auszug gestrichen werden muss. In dem meisten modernen Wohnungen streicht der Mieter beim Verlassen eines Mietobjekt die Wände wieder im neutralen Weiß und wenn das der Fall ist, müssen alle genannten Veränderungen beim Auszug wieder einer weißen Wand weichen.
Wann muss der Vermieter gefragt werden?
Bei baulichen Veränderungen, wie dem Aufbringen neuer Fliesen, dem Einreißen einer Wand oder dem Ausbau des Dachbodens muss der Vermieter immer gefragt werden, doch auch bei kleineren Maßnahmen lohnt sich ein Gespräch vorab. Sollen Wandpanele die Wände zieren, kann der Vermieter bereits vorab entscheiden, ob diese Verkleidung beim Auszug zurückgelassen werden kann oder abmontiert werden muss. So erspart man sich viel Ärger und zusätzliche Arbeit. Sind Wandtattoos beim Vermieter vor der Anbringung zu melden? Ein Wand Tattoo darf garantiert ohne Erlaubnis angebracht werden, denn hier findet keine bauliche Veränderung statt und die Folie lässt sich spurlos wieder ablösen.
Was muss ein Vermieter genehmigen?
Beim Einziehen einer zusätzlichen Wand wiederum wird die Genehmigung des Vermieters notwendig, es sei den man nutzt Materialien, die sich ohne Spuren zu hinterlassen, wieder rückbauen lassen. Der Einbau eines Kamins in der Mietwohnung muss ebenfalls genehmigt werden, denn diese Maßnahme fällt unter bauliche Veränderungen, denen der Hausherr zustimmen muss. Mit Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Vermieter einverstanden, da sie den Wert ihrer Immobilie anheben, trotzdem sollte immer eine schriftliche Genehmigung unterzeichnet werden, damit später keine Streitpunkte entstehen.
Viele Menschen sind entweder aus privaten oder aus beruflichen Gründen auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Der Kauf eines Autos bringt mitunter hohe Kosten mit sich, die nur selten auf einmal aufzubringen sind. Daher hat jeder Interessierte die Möglichkeit, sein Auto über eine Finanzierung zu erwerben. In den meisten Fällen wird diese gemeinsam mit dem Kaufvertrag für das Fahrzeug abgeschlossen.
Dennoch handelt es sich um zwei separate Verträge. Der eine ist der Kaufvertrag, der alle Rechte und Pflichten beider Parteien bezüglich des Autokaufs regelt. Weiterhin bekommt der Käufer einen Darlehensvertrag ausgehändigt, in welchem alle Einzelheiten die Finanzierung betreffend aufgeführt sind. Manchmal passiert es jedoch mitunter, dass der Kunde mit seinem Auto nicht zufrieden ist.
Wer seinen Umzug Heidelberg nicht selbst mit ein paar Helfern durchführen möchte, beauftragt meist ein Umzugsunternehmen. Ratsam ist es hier, zunächst mehrere Kostenangebote einzuholen, um die einzelnen Leistungen vergleichen zu können. In einem Kostenangebot sollten alle Sachverhalte enthalten sein, die dem Kunden einen Vergleich ermöglichen und die ihn genau darüber aufklären, welche Leistungen das Umzugsunternehmen zu welchem Preis bietet. Zwar gelten Kostenangebote nicht als Vorvertrag, sie sollten aber die wichtigsten Bestandteile des späteren Umzugsvertrages enthalten.
Was muss im Umzugsvertrag enthalten sein
Für den Umzugskunden ist der Umzugsvertrag deshalb sehr wichtig, weil in ihm die Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Umzugsfirma geregelt sind. Die angegebene Leistungszeit regelt den genauen Tag und den Beginn des Umzugs, das Ende bleibt offen. Wird eine Leistungsdauer im Umzugsvertrag angegeben, wird der Umzug in dieser Zeit – beispielsweise 8 Stunden – über die Bühne gehen. Das gilt allerdings nur dann, wenn keine unerwarteten Ereignisse auftreten. Der Leistungsumfang, der im Vertrag angegeben ist, ist sehr wichtig für den Kunden, regelt dieser doch alle von dem Umzugsunternehmen zu erbringenden Leistungen und Nebenleistungen. Manche Umzugsunternehmen bieten nicht nur den Transport von Möbeln und Umzugskartons, sondern auch den Auf- und Abbau von Möbeln an. Hier würde dann im Leistungsumfang auch die Montage der Küche o.ä. mit aufgelistet sein. Müssen spezielle Halteverbotszonen eingerichtet werden, kümmert sich entweder der Umzugskunde darum oder überlässt das dem Umzugsunternehmen. Auch das wird dann im Umzugsvertrag beim Leistungsumfang geregelt.
Haftungssumme und Haftungsausschlüsse
Die Umzugsgüter sind durch die Umzugsfirma versichert. Der Kunde sollte sich die genauen Haftungslinien vorlegen lassen, damit er genau was, was genau und in welcher Höhe versichert ist. Die Haftungssumme ist in der Regel begrenzt und wird nur auf Antrag höher gesetzt. Haftungsausschlüsse müssen in den Umzugsvertrag mit aufgenommen werden. Das empfiehlt sich insbesondere bei Bildern und Antiquitäten, denn hier sollte eine Extraversicherung abgeschlossen werden. Ist dem Kunden etwas unklar, sollte er sich vor der Unterschrift aufklären lassen, denn durch seine Unterschrift und die Unterschrift des Spediteurs ist der Umzugsvertrag gültig.
Einige Autofahrer fühlen sich mit Drehen des Zündschlüssels als König oder Königin nicht nur der Landstraße. Im allerbesten Fall drehen sie hier und da einfach mal zu sehr auf und überschreiten die Geschwindigkeit oder missachten ein Parkverbot. Im schlimmsten Fall haben die Damen und Herren Fahrzeuglenker eine komplett abweichende Vorstellung von geltendem Recht und setzen ständig für sich die Straßenverkehrsordnung außer Kraft. Es ist also kein Wunder, dass Polizei und Gerichtsbarkeiten über Gebühr für Recht und Ordnung sorgen müssen, was wiederum zu einer ganzen Reihe von interessanten Gerichtsurteilen führt, die auf der folgenden Webseite zusammengestellt sind.
Unwissenheit schützt nicht vor Verurteilung
Diese Zusammenstellung ist nicht nur für akute Fragen informativ. Auch für Autofahrer, die sich keines Fehlverhaltens bewusst sind, die sich stets an alle Verkehrsregeln, die StVO und die Gesetze halten, ist diese Webseite sicher sehr interessanter Lesestoff. Zumal gibt es Umstände, die zu einem Unfall oder Ähnlichem führen, die durchaus nicht sonnenklar sind und über die sich sogar einzelne Gerichte nicht wirklich einig in der Rechtsprechung sind. Ein Autofahrer verwechselt während einer Dienstreise Diesel und Benzin an der Tankstelle. Zwar bemerkt er seinen Fehler und fährt sofort zurück um seine Werkstatt anzurufen, aber in der Zeit brennt das Auto aus. Greift hier die Kasko-Versicherung, war die Frage und das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied schließlich zugunsten des Versicherten. Ein anderer Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt, das 2008 urteilte, wer seinen Kfz-Schein immer im Handschuhfach oder einem anderen Ort im Auto deponiert, damit die sogenannte Gefahrenlage verändere, sei nicht mehr Komponente des vom Versicherer bei Vertragsschluss übernommenen Durchschnittsrisikos. Viele solcher Urteile sind mit Sicherheit mit einem zwinkernden Auge oder einem Schmunzeln zu lesen, alles in allem finden sich aber hier reichlich wohlwollende Tipps, die den Autofahrer näher an die Seite des Gesetzes bringen und damit die Fahrsicherheit erhöhen.
Auf das Erbschaftsteuergesetz aus dem Jahre 1906, das vom Deutschen Reich verabschiedet wurde geht die Erbschaftssteuer zurück. In den vielen Jahren, die zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und der Gegenwart liegen, wurde das Gesetz mehrmals reformiert. Die heutige Struktur des Gesetzes beinhaltet noch die Reformen aus den Jahren 1919 und 1922.
Die Steuer, die auf eine Erbschaft zu entrichten ist, unterliegt dem § 1 Abs. 1 ErbStG. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer resultiert aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Gesetz sowie der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuer ist eine Landessteuer, für jedoch der Bund gem. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Die Steuer kommt immer dann zum Tragen, wenn es entweder um den Erwerb von Todes wegen wie Erbschaft, Vermächtnis, Legat u. a. oder einer Schenkung unter Lebenden geht. Auch Zweckzuwendungen oder, wenn der Erblasser sein Vermögen einer Stiftung vermacht, unterliegen diese Dinge der Steuer.
Steuerfrei bleiben z. B. der Hausrat, den Personen erben, die die Lohnsteuerklasse I haben und der Wert des Erbgutes nicht mehr als 41.000 Euro ausmacht. Auch Grundbesitz bzw. Teile davon sowie Kunstsammlungen oder Bibliotheken sind steuerfrei, wenn sie wegen ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen. Des Weiteren ist Grundbesitz bzw. Teile davon steuerfrei, wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen. Zuwendungen an Kirchen oder gemeinnützige Organisationen und politische Parteien im Sinne von § 2 Parteiengesetz bleiben von der Steuer verschont. Erbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner, so bleibt die Immobilie steuerfrei, wenn er diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzt. Kinder und Enkel sind steuerfrei wie Ehegatten, wenn die Immobilie selbst genutzt wird und 200 m2 nicht übersteigt. Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Das Erbschaftsteuergesetz hat viele Ausnahmen in Bezug auf die Vererbung von betrieblichem Vermögen und Immobilien, die vermietet sind. Nach drei Steuerklassen wird das Verhältnis des Erben und Erblassers gem. § 15 ErbStG unterschieden.
Die Bestimmungen zur Betreuung von älteren pflegebedürftigen Menschen sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Diese gelten sowohl für die häusliche Pflege wie auch für die Betreuung in Pflegeeinrichtungen und Heimen. Die Richtlinien und Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten wurden durch die Föderalismusreform im Jahre 2006 neu geregelt. Seither sind die Länder für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften zuständig. Lediglich die zivilrechtlichen Vorschriften für das Heimrecht fallen weiterhin in die Zuständigkeit des Bundes.
Die aktuell geltenden Gesetze
Seit 2009 sind die zivilrechtlichen Vorschriften für die Heimunterbringung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Dieses ist eine Weiterentwicklung des zuvor geltenden Heimgesetzes. Mit den neuen Regelungen wurden insbesondere die Rechte von älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie von Personen mit einer Behinderung gestärkt. Geregelt werden in dem Gesetz die Bestimmungen für den Abschluss von Verträgen betreffs der Überlassung von Wohnräumen mit integrierten Pflegedienstleistungen. Des Weiteren wurden die Regelungen des Heimgesetzes durch neue Verordnungen der Bundesländer ersetzt. So haben mittlerweile alle Länder mit Ausnahme von Thüringen eigenständige Gesetze erlassen. Damit sich Bürger eine benötigte Pflege auch leisten können, wurde 1995 die Pflegeversicherung eingeführt. Alle Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind seither auch automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Dazu benötigen alle privat versicherten Personen eine private Pflegeversicherung. Die betreffenden Regelungen zur Pflegeversicherung befinden sich im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). In diesem wird zum einen der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert und die Einstufungskriterien für die verschiedenen Pflegestufen geregelt. Da viele Pflegebedürftige neben Leistungen aus der Pflegeversicherung auch noch Sozialhilfe benötigen, sind auch im Sozialhilfegesetz Regelungen zur Pflegebedürftigkeit zu finden. In den § 61 – 66 finden sich unter anderem Regelungen über die Gewährung eines Pflegegeldes. Für den Fall, dass die Mittel der Pflegekasse bzw. die eigenen Mittel nicht ausreichen um die anfallenden Kosten zu decken ist dies ein Fall für das Sozialhilferecht. Weitere Informationen zum Alter gibt es hier.
Paris (Frankreich), 02.01.2012 – Der europäische Flugzeugbauer Airbus ist vom französischen Kassationsgerichtshof zur Zahlung von 18.000 Euro Schadensersatz an einen erfolglosen Bewerber um einen Arbeitsplatz verurteilt worden. Das höchste ordentliche Gericht in Frankreich hat damit die Rechtsauffassung des Appellationsgerichts Toulouse bestätigt.
Ein aus Algerien stammender Franzose hatte sich um eine befristete Stelle als Werkzeugmacher in einem der Airbus-Werke in Toulouse beworben. Das Unternehmen akzeptierte später einen anderen Bewerber mit der Begründung, dieser verfüge über ein höherwertiges Diplom. Der Kläger argumentierte dagegen, es handele sich offensichtlich um Rassendiskriminierung, da ein solches Diplom laut Ausschreibung überhaupt kein Einstellungskriterium gewesen sei. Bezüglich der zulässigerweise in die Abwägung einzubeziehenden Kriterien sei er dem gewählten Bewerber nicht unterlegen gewesen. Damit bleibe nur sein arabischer Nachname als Grund für seine Zurückweisung übrig.
Einem Anwalt wird in seinem alltäglichen Berufsleben vieles abverlangt. So muss er nicht nur die Interessen seiner Mandanten vor Gericht vertreten können, sondern sich stets auch mit der aktuellen Gesetzeslage auskennen. Auch in Sachen Kommunikation muss ein Anwalt gewandt sein. Vertritt der Anwalt die Interessen eines Mandanten vor Gericht, so kommt es im Wesentlichen auf die richtige Wortwahl an.
Doch nicht jedem ist Wortgewandtheit und Redetalent in die Wiege gelegt worden. Dennoch kann auch ein Jurist lernen, angemessen und im Sinne seiner Kunden zu kommunizieren. Dies ist in einem Kommunikationstraining möglich, wie es beispielsweise von der MAK Management Akademie NRW GmbH angeboten wird. Der Jurist kann hier an verschiedenen Trainingseinheiten teilnehmen, die ihm in seinem Berufsalltag von großem Nutzen sein können und in der Regel auch werden.
Während des Trainings wird der Teilnehmer vor verschiedene Situationen gestellt und in diesen kann er mit anderen Trainingspartnern die richtige Kommunikation üben. Der optimale kommunikative Auftritt vor Gericht ist eines der zentralen Themen bei einem derartigen Kommunikationstraining. Stets muss der Jurist in der Lage sein, verschiedenartig zu kommunizieren, denn gerade das Gespräch mit dem Richter oder mit dem Staatsanwalt läuft anders ab, als die Befragung eines Zeugen.
Wichtig für den juristischen Erfolg ist das Plädoyer. Auch hier kommt es wieder auf einen großen Wortschatz und auf die Gabe an, diesen perfekt einzusetzen.
Vertritt der Anwalt seine Kunden nicht vor Gericht, so führt er zumindest aber Mandantengespräche. Gerade einem neuen Mandanten muss der Anwalt jedoch mit viel Vorsicht begegnen. Je nachdem, um welche rechtliche Streitigkeit es sich handelt, ist ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl gefragt. Der Anwalt sollte es verstehen, fachliche Zusammenhänge in klar verständlichen Worten zu erklären. Ansonsten könnte es passieren, dass der Mandant verschreckt wird und sich lieber von einem anderen Kollegen vertreten lässt.
Kommunikation in Schriftform
Doch nicht nur die Sprache wird bei einem Kommunikationstraining für Anwälte geschärft und verbessert. Schriftlich muss der Anwalt ebenso häufig kommunizieren, denn stets hat er die Aufgabe, wichtige Dokumente und Briefe für seine Mandanten aufsetzen. In den Seminaren erlernt er deshalb auch, wie mit verschiedenen öffentlichen und privatrechtlichen Institutionen kommuniziert werden sollte.
Schriftstücke, die vor Gericht von zentraler Bedeutung sind, müssen ebenfalls nach bestimmten Kriterien verfasst werden. Welche das sind und wie diese individuell am besten zum Einsatz kommen können, lässt sich in einem Kommunikationstraining erlernen. Das sprachliche Vermögen wird bei solchen Trainings zwar häufig in beruflicher Hinsicht geschult, es ist jedoch nicht so, dass die erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht auch in anderen Lebensbereichen weiterhelfen können. Wer stets in einer überlegten Art und Weise kommuniziert, der weiß, dass sich dadurch sowohl im privaten Bereich wie auch im Berufsleben, die eigenen Bedürfnisse wesentlich deutlicher darstellen lassen und die persönlichen Ziele leichter erreicht werden können.
Auf den Punkt genau das auszudrücken, was gesagt werden soll, können Anwälte in einem Kommunikationstraining erlernen.
Am 16.01.2013 fiel in Straßburg ein Urteil, das Christen in ihrer Religionsfreiheit am Arbeitsplatz bestärkt. Konkret wurden zwar Klagen aus Großbritannien eingereicht, doch das Urteil hat für alle 47 Staaten Bedeutung, in denen die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet wurde.
Das Kreuz darf sichtbar getragen werden
Eine Engländerin, die bei einer britischen Airline beschäftigt ist, hatte geklagt, weil ihr Arbeitgeber ihr verboten hatte, ein Kreuz sichtbar über der Uniform zu tragen. Sie und drei andere Kläger bekamen vor dem Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg Recht, denn die Richter entschieden, dass ein Arbeitgeber das sichtbare Tragen oder Aufhängen von Kreuzen am Arbeitsplatz nicht generell verbieten darf. Für Christen gibt es zwar keine Pflicht, das Kreuz zu tragen, doch die Richter waren der Meinung, dass die Religionsfreiheit auch am Arbeitsplatz gewährleistet sein muss und das einheitliche Bild, das mit Uniformen erzielt werden soll, nicht durch ein Kreuz gestört wird. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise in der Pflege. Dort könnten verwirrte, kranke Menschen an der Kette ziehen und sie könnte auch in offene Wunden ragen. Daher kann das Tragen eines Kreuzes an bestimmten Arbeitsplätzen aus Sicherheits- und Hygienegründen auch weiterhin untersagt werden. Wer sein Recht auf Religionsfreiheit in Postern ausdrücken möchte und sein Büro mit einem Bild oder Poster mit christlichen Motiven schmücken will, muss sich allerdings nach wie vor mit seinem Arbeitgeber absprechen, wobei diese in der Regel keine Einwände haben, da nur anstößige Motive auf Ablehnung stoßen und die Religionsfreiheit auch in Büroräumen mit Publikumsverkehr nicht eingeschränkt wird.
Viele Kollegen und Arbeitgeber wollen gefragt werden
In großen Büroräumen, wo mehrere Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz haben, gestaltet in der Regel jeder selbst seinen Platz, doch die Raumgestaltung sollte nach Absprache erfolgen. Christen, die ein Kreuz aufhängen oder eine Wand mit einem Poster mit christlichen Motiven schmücken wollen, sollten daher vorher fragen, ob die Kollegen und der Chef damit einverstanden sind. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die angenehme Atmosphäre am Arbeitsplatz bleibt für alle erhalten.
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