Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Geldstrafe nach Tagessätzen

Die Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Dieses Tagessatzsystem stammt aus dem skandinavischen Raum. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter anzupassen.

Berechnung der Geldstrafe

Die Geldstrafe ergibt sich zum einen aus der Höhe des einzelnen Tagessatzes und zum zweiten der Anzahl der verhängten Tagessätze.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters und variiert zwischen einem und 30.000 € (vor dem 4. Juli 2009: 5.000 €). Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB), berücksichtigt werden jedoch auch Belastungen wie Unterhalt an die im Haushalt lebenden Personen oder tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Personen, wie beispielsweise Kinder aus früheren Beziehungen. Inwieweit die familiäre Situation tatsächlich bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist, hängt auch davon, ob und in welcher Höhe der Lebenspartner eigenes Einkommen erzielt. Ebenso sind erhaltene Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Ziel der Berechnung ist letztlich, den Betrag zu ermitteln, der monatlich tatsächlich zur Verfügung steht. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 dieses Betrags. Eine Tagessatzhöhe unter 10 € wird selten verhängt, dies entspricht etwa den Leistungen und Ansprüchen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Sofern das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen noch unter dieser Grenze liegt, was jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wird die Tagessatzhöhe jedoch auch weiter abgesenkt.

Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze.

Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 30 Tagessätzen zu je 10 € folgt damit eine Geldstrafe von 300 €. Ein gut situierter Täter, der zu 30 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt wird, zahlt für eine vergleichbare Tat eine Geldstrafe von 6.000 €.

Geldstafen bis zu 90 Tagessätzen

Geldstafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, der Verurteilte gilt als nicht vorbestraft.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Geldstrafe_(Deutschland)

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Wenn es um die Einstellung von neuen Mitarbeitern geht, dann gibt es von Arbeitgeberseite meist einiges zu beachten. Fallstricke lauern unter anderem beim Einstellungsgespräch und auch bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags. Im persönlichen Gespräch mit dem Bewerber versuchen Arbeitgeber, die Eignung eines Bewerbers für die entsprechende Stelle zu beurteilen. Dabei müssen sie jedoch darauf achten, im Einstellungsgespräch keine Frage zu stellen, die einen diskriminierenden Charakter haben. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz darf niemand aufgrund Rasse oder der ethnischen Herkunft, aufgrund des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, wegen einer Behinderung, aufgrund des Alters oder der geschlechtlichen Identität benachteiligt werden. Deshalb sind Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft, der Religionszugehörigkeit oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. Partei unzulässig. Um nachträgliche Klagen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber das gesamte Einstellungsverfahren objektiv und nachvollziehbar dokumentieren.

Optimale Gestaltung von Arbeitsverträgen

Doch auch bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen können einige Fehler gemacht werden. Zwar gilt auch bei Arbeitsverträgen die Vertragsfreiheit, jedoch wird diese durch zahlreiche gesetzliche Regelungen eingeschränkt. Für eine rechtssichere Gestaltung der Arbeitsverträge sollten Unternehmen daher stets die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. In den angebotenen Musterverträgen sind oftmals die für den Einzelfall wichtigen Punkte nicht vertraglich geregelt.

Werden Arbeitnehmer für länger als einen Monat eingestellt, so müssen alle wesentlichen Vereinbarungen schriftlich formuliert und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Der Arbeitsvertrag selbst ist sowohl vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer zu unterschreiben. Zu den Pflichtangaben gehören hier unter anderem Name und Anschrift des Arbeitnehmers, der Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Verträgen auch das Ende), kurze Beschreibung der Tätigkeit, Dauer des Jahresurlaubs, Kündigungsfristen, ein allgemeiner Hinweis auf die Arbeitsverträge sowie die vereinbarte Arbeitszeit. Falls der Arbeitnehmer nur an einem bestimmten Ort eingesetzt wird, so muss dieser Ort ebenfalls im Arbeitsvertrag genannt werden. Andernfalls ist ein Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte einzufügen. Wird die Nachweispflicht verletzt, kann dadurch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet sein. Tipp: Weitere Fragen zum Arbeitsrecht können hier beantwortet werden – http://www.personal-erfolg.de/thema/arbeitsrecht/. 

 

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Im Umsatzsteuergesetz gibt es detaillierte Regelungen, welche Angaben auf einer Rechnung vorhanden sein müssen. Zunächst einmal müssen Rechnungen die Namen und Anschrift der beiden Vertragspartner enthalten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Rechnungen mit einem Betrag von weniger als 150 Euro oder für Abrechnungen von Fahrausweisen. Bei diesen kann auf die Anschrift des Leistungsempfängers verzichtet werden. Die zweite Pflichtangabe ist die Steuernummer. Hier muss mindestens die achtstellige Nummer ohne das DE-Zeichen genannt oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angegeben werden. Falls bekannt, sollte auch die USt-IdNr des Vertragspartners auf die Rechnung. Bei einigen Geschäften, wie Ausfuhren in das Gemeinschaftsgebiet, Mietverträgen oder Agenturgeschäften, ist die Angabe beider Steuernummern verpflichtend.

Datum und Rechnungsnummer

In jedem Falle verpflichtend ist auch die Angabe des genauen Ausstellungsdatums der Rechnung. Rechnungen die einen Betrag von 150 Euro übersteigen müssen zudem eine fortlaufende Rechnungsnummer besitzen. Wie diese aufgebaut ist, kann das jeweilige Unternehmen selbst festlegen. Wichtig ist nur, dass diese fortlaufend ist und eine eindeutige Identifizierung sicherstellt. Möglich sind beispielsweise Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern, durch welche Rechnungen einzelnen Filialen oder Abteilungen zugeordnet werden können.

Menge, Art und Umfang der Leistung und Liefer- sowie Zahlungszeitpunkt

Die berechneten Artikel bzw. Leistungen müssen in der Rechnung genau bezeichnet werden. Sammelbezeichnungen wie Wohnmöbel, Tabakwaren oder Büromöbel sind vom Gesetzgeber erlaubt. Die Bezeichnung Geschenkartikel ist dagegen zu allgemein und darf in Rechnungen nicht verwendet werden. Als Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt reicht die Angabe des Monats aus. Sofern dieser noch nicht genau feststeht, muss das voraussichtliche Datum angegeben werden. Sofern der Leistungsempfänger bereits Anzahlungen geleistet hat, müssen diese auf der Rechnung separat aufgeführt werden.

Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag

Auf der Rechnung müssen darüber hinaus stets auch Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag einzeln genannt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass auf einer Rechnung unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen. Ausgenommen sind Rechnungen von weniger als 150 Euro. Hier reichen Gesamtbetrag und Steuersatz aus. Unternehmen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen einen Vermerk auf der Rechnung anbringen, aus dem ersichtlich ist, warum keine Umsatzsteuer berechnet wurde. 


Die gesetzliche Erbfolge ist eines der Basiselemente des deutschen Erbrechts und für einen Großteil aller Erbfälle entscheidend.

Die Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB räumt künftigen Erblassern zwar das Recht ein, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so mit einer Verfügung von Todes wegen selbst über den eigenen Nachlass zu bestimmen.

Hiervon machen aber nur relativ wenige Menschen Gebrauch. Aus diesem Grund liegt in der Mehrheit aller Erbfälle keine letztwillige Verfügung vor, so dass sich der Gesetzgeber dem Nachlass und dessen Verteilung widmen muss. In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt dies die im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches juristisch verankerte gesetzliche Erbfolge.

Das BGB als Grundlage für Erbfälle

Für Erben und künftige Erblasser ist es gleichermaßen wichtig, sich mit der gesetzlichen Erbfolge und ihren Besonderheiten auseinander zu setzen. Erben sollten dies tun, da sich ihre Erbberechtigung höchstwahrscheinlich hieraus ergibt, es sei denn, der Erblasser hat zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet. Um sich hierzu entscheiden zu können, müssen sich natürlich auch künftige Erblasser zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigen. Nur wer das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge kennt und weiß, was dies für den eigenen Nachlass bedeutet, kann adäquat zwischen der gesetzlichen und einer gewillkürten Erbfolge wählen. Stellt man fest, dass die gesetzliche Erbfolge den persönlichen Vorstellungen und Wünschen widerspricht, muss man folglich aktiv werden und ein Testament errichten.

Testament fehlt aus Unwissenheit

Viele Menschen befassen sich gar nicht erst mit dem Erbrecht und blenden diese Thematik vollkommen aus, obwohl sie sie früher oder später ohnehin betrifft. Ungewissheit, Angst und Unsicherheiten sind in diesem Zusammenhang für gewöhnlich ausschlaggebend und sorgen für mehr oder weniger große Hemmungen, die schließlich verhindern, dass man sich zu Lebzeiten aktiv der eigenen Nachlassvorsorge widmet. Wer seinen Ängsten nachgibt, muss wohl oder übel hinnehmen, dass dann die gesetzliche Erbfolge über die Verteilung des Nachlasses entscheidet.

Auf den ersten Blick erscheint ein Erbfall, für den die gesetzliche Erbfolge maßgebend ist, einfacher und weniger kompliziert. Dem ist aber keineswegs so, denn das komplexe Ordnungsprinzip, das der deutsche Gesetzgeber der gesetzlichen Erbfolge zugrungelegt, lässt sich nicht so leicht durchschauen. Oftmals geht es daher nicht ohne fachmännische Unterstützung von einem Notar oder Rechtsanwalt. Entgegen der allgemeinen Annahme erweist sich eine Verfügung von Todes wegen im Rahmen eines Nachlassverfahrens eher als Erleichterung, weil so der letzte Wille des verstorbenen Erblassers bekannt ist. Das Konfliktpotenzial kann auf diese Weise minimiert werden, was zur Harmonie innerhalb der Erbengemeinschaft beitragen kann.

Welche Rolle spielt das Grundgesetz für die Testierfreiheit?

Dass die Testierfreiheit des deutschen Erbrechts in § 1937 BGB normiert ist, ist kein Geheimnis, so dass es sich dabei bekanntermaßen um die Rechtsgrundlage für die Testierfreiheit handelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Stattdessen gilt die Testierfreiheit im Kontext des Grundgesetzes, das als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland fungiert. In Art. 14 Absatz 1 GG wird die Privatautonomie grundrechtlich abgesichert. Darunter versteht man das Recht des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen zu gestalten. In Art. 14 Absatz 1 GG werden das Eigentum sowie das Erbrecht abgesichert. Daraus ergibt sich unter anderem auch die Testierfreiheit, die somit ein Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie ist. Das Fünfte Buch des BGB greift diesen Aspekt auf und regelt das deutsche Erbrecht detailliert. Die Testierfreiheit darf somit im BGB ebenfalls nicht unerwähnt bleiben.

Kann die im BGB normierte Testierfreiheit vertraglich eingeschränkt werden?

§ 1937 BGB gibt künftigen Erblassern die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und so bereits zu Lebzeiten ihre Erben zu bestimmen. So wird die im BGB normierte Testierfreiheit definiert. Im weiteren Verlauf wird diese immer wieder thematisiert und aufgegriffen. Wer sich die Frage stellt, ob die Testierfreiheit vielleicht eingeschränkt werden kann, sollte einen Blick auf § 2302 BGB werfen. Darin geht es um die unbeschränkbare Testierfreiheit. Demnach sind Verträge, die in die Testierfreiheit des Erblassers eingreifen, nichtig.

Eine Reihe von schwerwiegenden Gründen kann im Erbrecht durchaus legitim zu einem Pflichtteilsentzug führen. Trachtet der Pflichtteilsberechtigte den Verwandten des Erblassers nach dem Leben, liegt ein starker Grund für eine Pflichtteilsentziehung vor. Körperliche Misshandlungen des Erblassers oder des Ehepartners, bei dem es sich um einen Elternteil des Berechtigten handelt, gelten ebenfalls zu dem Pflichtteilsentziehungs-Gründen. Auch wer einer dieser Personen Gewalt androht, läuft Gefahr das Recht auf den Pflichtteil zu verlieren.

Wann ist ein Pflichtteilsentzug rechtlich möglich?

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber wird vom Gesetzgeber ebenfalls als Basis für eine testamentarische Pflichtteilsentziehung akzeptiert. Weiterhin geht aus § 2333 BGB hervor, dass im Falle eines Pflichtteilsberechtigten, der aufgrund einer mit Vorsatz verübten Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder wegen einer entsprechenden Tat in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, eine Pflichtteilsentziehung ebenfalls möglich ist.

In Ausnahmefällen kann man als künftiger Erblasser also durchaus gegen das Pflichtteilsrecht vorgehen und durch eine entsprechende Anweisung in der Verfügung von Todes wegen eine Pflichtteilsentziehung erwirken. In der Regel ist dies allerdings nicht möglich, so dass man sich nach einer alternativen erbrechtlichen Lösung umsehen muss.

Erbrechtliche Möglichkeit zum Verzicht auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsverzicht erscheint diesbezüglich als gute Variante, das Pflichtteilsrecht im Erbfall auszuschließen. Hierbei müssen sich der Pflichtteilsberechtigte und der künftige Erblasser einigen und gemäß § 2346 BGB einen Pflichtteilsverzichtsvertrag miteinander abschließen. In einem derartigen Vertrag erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Dies gibt dem künftigen Erblasser Sicherheit und beugt etwaigen Problemen im späteren Erbfall effektiv vor. Häufig ist eine Gegenleistung seitens des Erblassers zugunsten des Verzichtenden ebenfalls Gegenstand des Pflichtteilsverzichtsvertrags.

Verzichtsverträge werden häufig von Firmeninhabern erwägt, um den Zusammenhalt der Firma zu sichern. Manchmal gibt es solche Vereinbarungen jedoch auch beim Berliner Testament damit der letzte Wille in diesem gegenseitigen Testament nicht durch Forderungen der Pflichtteilsberechtigten ausgehöhlt werden kann. Grundsätzlich können Erblasser natürlich bestimmen in ihrem Testament was sie wünschen, doch das starke Pflichtteilsrecht belässt es doch den weiteren Erben, dies sind in der Regel die Abkömmlinge, ihren legitimen gesetzlichen Anteil zu fordern. Manchmal entsteht hierdurch eine Zwangssituation für das überlebende Elternteil, denn falls die Erbschaft aus einer Immobilie besteht, ist diese nicht eben mal so teilbar.

Es gibt viele Situationen, die es nötig werden lassen, den Verkehrswert von Immobilien zu errechnen. Einer der ersten Gründe ist jedoch der beabsichtigte Kauf oder die Veräußerung eines Hauses oder einer Wohnung.

Steht eine Immobilie zum Verkauf, so müssen potenzielle Käufer abwägen, ob das Objekt dem Wert entspricht, den der Verkäufer vorgibt. Laien haben es hier schwer und lassen sich allzu oft von der Optik des Anwesens blenden. Dies sagt in der Regel aber nichts darüber aus, ob das Haus oder die Wohnung auch technisch dem tatsächlichen Wert entspricht.

Auch Verkäufer tun sich schwer, wenn sie einen Wert angeben müssen. Schließlich möchte man das Eigentum nicht zum Schleuderpreis an den Mann bringen. Andererseits soll die Veräußerung natürlich auch schnell über die Bühne gehen – bei einem zu hohen Wert ein unmögliches Unterfangen.

Immobilienmakler helfen bei der Berechnung des Verkehrswerts

Wer unsicher ist, wie viel ein Haus oder eine Eigentumswohnung wert ist, der tut gut daran, einen Immobilienmakler einzuschalten. Dieser hat das nötige Fachwissen und immer auch ein geschultes Auge.

Kriterien, nach denen eine Einschätzung erfolgt, sind vor allem der Immobilientyp, die Bauweise und das Baujahr. Beim Immobilientyp wird differenziert, ob es sich um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt. Letzteres ist im Wert in der Regel deutlich höher anzusetzen. Auch die Art der Immobilie spielt bei der Bewertung eine große Rolle. Handelt es sich beispielsweise um ein frei stehendes Einfamilienhaus, so wird der Verkaufspreis meist höher als bei einem gleichartigen Reihenhaus sein.

Darüber hinaus spielt bei der Bewertung bzw. zur Ermittlung des Verkehrswertes immer auch eine Rolle, ob das Haus unterkellert ist und ob der Dachstuhl ausgebaut wurde. Ist beides nicht der Fall, so ist der Verkehrswert niedriger anzusetzen.

Einen Gutachter für die Ermittlung des Verkehrswertes finden

Bedarf es einen Gutachter um den Verkehrswert der Immobilie zu errechnen, so sollte hier nicht überstürzt vorgegangen werden. Vielmehr ist es wichtig, einen Sachverständigen zu finden, der sich genau auf dieses Gebiet spezialisiert hat. So gibt es beispielsweise bei Sozialimmobilien einige Vorgaben und Richtlinien, die beachtet werden müssen und die in die Bewertung der Immobilie einfließen, sodass nur ein gut geschulter Gutachter, wie beispielsweise von karodi.de hier professionelle Ergebnisse für alle Beteiligten abliefern kann. Karodi.de arbeitet übrigens überregional im gesamten Bundesgebiet und neben den Immobilienbewertungen können hier auch Anlageimmobilien, Investmentimmobilien und Renditeimmobilien objektiv vor Ort geschätzt werden.

Vielen Menschen bedeuten die eigenen vier Wände enorm viel, wenn nicht sogar alles. Angesichts der Tatsache, dass man viel Liebe und Mühe sowie sein gesamtes Kapital ins Eigenheim gesteckt und dieses außerdem über viele Jahrzehnte abbezahlt hat, ist der hohe Stellenwert des eigenen Hauses selbstverständlich. Bauherren und Immobilienkäufer setzen aus den unterschiedlichsten Gründen auf ein eigenes Haus. Die Möglichkeit, sein eigener Herr in den vier Wänden zu sein, ist häufig ein entscheidender Aspekt. Zudem schafft man so bleibende Werte, kann mietfrei wohnen und auf diese Art und Weise für den eigenen Lebensabend vorsorgen, schließlich handelt es sich bei dem Eigenheim um eine günstige Wohnmöglichkeit sowie eine stabile Anlage.

Vorzeitige Übertragung des Hauses

Für den Erwerb einer Immobilie sprechen somit viele Dinge. Oftmals ist auch der Wunsch, seinen Lieben etwas Bleibendes zu hinterlassen, ein entscheidender Faktor. Immobilieneigentümer sollten sich schon frühzeitig Gedanken über die Übertragung ihres Eigenheims machen und zunächst die Frage stellen, ob sie eine lebzeitige Übertragung bevorzugen oder ihr Eigenheim vererben möchten. Als juristischer Laie hat man mitunter Schwierigkeiten zu beurteilen, welche Variante sinnvoller und wirtschaftlicher ist und sollte aus diesem Grund einen Juristen aufsuchen, der sich hiermit auskennt. So hat man einen kompetenten Fachmann an seiner Seite, der mit dem Erbrecht sowie Schenkungen bestens vertraut ist. Nicht selten tendieren Eigentümer ohnehin zu einer Immobilienschenkung, was für gewöhnlich ganz praktische Gründe hat. Anders als bei einer Erbschaft kann man im Rahmen einer Schenkung selbst aktiv werden und alles zu Lebzeiten regeln. So muss man nicht fürchten, dass der letzte Wille unberücksichtigt bleibt oder die Immobilie aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sogar veräußert werden muss.

Vorteile und Risiken einer Immobilienschenkung

Die praktischen Vorteile einer Immobilienschenkung liegen somit klar auf der Hand. Der Eigentümer kann sein Eigenheim zu Lebzeiten übertragen und so vollkommen unabhängig bestimmen, wer das Haus erhalten soll. Auch wenn man für den eigenen Erbfall zu Lebzeiten vorsorgen kann, bleibt man als Erblasser in einer eher passiven Rolle. Im Gegensatz dazu wird man im Zuge einer Immobilienschenkung aktiv und kann die Übertragung seines Hauses selbst in die Hand nehmen.

Trotz dieser Vorteile sollte man sich im Rahmen einer Immobilienschenkung vor Augen führen, dass man sämtliche Eigentumsrechte an den eigenen vier Wänden an den Beschenkten abtritt. Dieser ist dann der neue Eigentümer und kann selbstverständlich frei entscheiden, was mit dem Haus geschieht. Insbesondere Immobilieneigentümer, die zwar frühzeitig vorsorgen möchten, aber ihren Lebensabend im eigenen Haus verbringen wollen, sollten eine Immobilienschenkung gut überdenken. Um zu verhindern, dass man nach der Schenkung aus der Immobilie, für die man viele Jahre hart gearbeitet hat, ausziehen muss, weil der Beschenkte das Haus für sich beansprucht oder verkaufen möchte, sollte man im Schenkungsvertrag unbedingt ein Wohnrecht definieren. So kann man weiterhin in dem Haus bleiben, ohne der Eigentümer sein zu müssen.

Zunächst sollte die Frage geklärt werden, was Prozessfinanzierung, auch Prozesskostenfinanzierung genannt, wodurch etwas deutlicher wird, um was es sich dabei handelt, eigentlich bedeutet. Bei der Prozessfinanzierung handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung, bei welcher der Prozessfinanzierer bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen, die sowohl privat als auch gewerblich sein können, notwendige Kosten übernimmt. Dies ist insofern von hoher Bedeutung, dass nicht jede Privatperson beispielsweise die finanziellen Mittel hat seine Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Doch auch im gewerblichen Bereich stehen Unternehmen teilweise enorme Hürden im Weg. Prozesskostenfinanzierung gilt daher als Instrument, welches den kollektiven Rechtsschutz verbessern soll.

Die Geschichte der Prozessfinanzierung

Prozessfinanzierung gibt es in den USA seit 1997. In der Schweiz galt die Prozessfinanzierung bis zum Jahre 2004 als verfassungswidrig, wodurch einige Schweizer Finanzierer Büros in Deutschland eröffneten. Im deutschen Staat wurde die Finanzierung von Prozesskosten professionell erstmals im Jahre 1998 von der Foris AG angeboten. Inzwischen sind weitere Finanzierer wie Tochtergesellschaften der D.A.S. und der Roland Rechtsschutz Versicherung etabliert.

Funktion und Ablauf der Prozesskostenfinanzierung

Wie schon erwähnt, verbessert die Fremdfinanzierung von Prozessen den kollektiven Rechtsschutz, da Gerechtigkeit nicht mehr vom Umfang des Geldbeutels abhängig ist. Dennoch investieren einige Finanzierer im Regelfall nur bei einem Mindeststreitwert, der oftmals auch schon sehr hoch sein kann. Für größere Unternehmen liegt der Mindeststreitwert beispielsweise schon bei 50.000 Euro. Dennoch ist auch für kleinere Kläger mit niedrigen Streitwert eine Möglichkeit gegeben ihr Recht geltend zu machen. So etablierten sich vermehrt in den USA Sammelklagen, die von mehreren Kleinklägern ausgingen. Der jeweilige Finanzierer fasst dabei ähnliche Prozessinhalte zusammen und setzt die einzelnen Klagen in einem Gerichtsverfahren durch.

Vorteile der Fremdfinanzierung für den Anspruchsinhaber

Bei einem für die Anspruch geltend machende Person oder das Unternehmen günstigen Prozessausgang erhält der Prozessfinanzierer, wie zum Beispiel die Foris Prozessfinanzierung, eine Beteiligungsquote, also einen Anteil am erzielten Erlös. Bei einem negativen Ausgang trägt der Finanzierer die alleinigen Kosten für Gericht, die Anwälte und sämtliche Sachverständigen. Ein klarer Vorteil besteht daher für den Anspruchsinhaber, da er ohne Kostenrisiko zu seinem Recht kommen kann.

Wer weitere Informationen zum Thema haben möchte, sei auf die Homepage von Foris verwiesen. Auf http://foris-prozessfinanzierung.de/ werden eine Vielzahl von Informationen zum Thema angeboten.

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Politiker haben schon vor vielen Jahren versprochen, dass die Einkommensteuererklärungen vereinfacht werden soll. Tatsächlich ist das Erstellen einer Steuererklärung zurzeit noch genauso schwierig wie vor einigen Jahren und Jahrzehnten, daran hat sich leider trotz schöner Ankündigungen nichts geändert. Es lohnt sich das Lesen der wichtigsten Tipps und Tricks, damit die nächste Erklärung entspannt erstellt werden kann.

Vereinfachungen und Hilfen zur Steuererklärung

Das einzige, was vereinfacht wurde ist das Erstellen der Steuererklärung online. Wer diesen Service nutzt, erhält neben dem digitalen Formular auch umfangreiche Tipps zur Steuererklärung 2013 und zu den Folgejahren. Die Online-Formulare und die Unterweisungen und Hinweise werden ständig aktualisiert. Der Service steht den Nutzern kostenlos zu Verfügung und man kann anonym einen Test machen, um sich vom Nutzen und den vielen Vorteilen selbst zu überzeugen.

Wie kann man sich als Laie nun helfen? Zunächst einmal benötigt man für eine ordentliche Erklärung die amtlichen Steuerformulare. Diese werden künftig von den Finanzämtern nicht mehr automatisch verschickt. Es ist viel einfacher, das Formular gleich online auszufüllen, denn die Eingabe der Daten ist viel einfacher, als das umständliche Ausdrucken und Ausfüllen per Hand.

Im Internetzeitalter steht hiermit ein weiterer Servicezweig zur Verfügung, nämlich eine Erleichterung bei der Steuererklärung. Zum Nutzen aller Steuerzahler werden hierbei auch noch zahlreiche Steuertipps angefügt. Da dies alles in Form von pdf-Dateien zur Verfügung steht, kann es kostenfrei genutzt werden.

Fragestrukturen und Tricks der Online Formulare

Online-Steuererklärungen helfen beim Ausfüllen. Man kann es auf der Festplatte speichern und so auf dem Bildschirm sehen und ausfüllen. Wer möchte kann das gesamte Formular auch ausdrucken.

Die Hilfstexte geben einem Steuerlaien die Möglichkeit zu verhindern, dass auch nur ein einziger Cent zu viel an den Fiskus geht. Man wird nämlich zudem Zug-um-Zug durch die verschiedenen Felder geführt und bekommt zahlreiche Hinweise zu Absetzmöglichkeiten. Hierbei kann man sicher sein, dass die Hinterlegungen aktuell sind und kein Posten vergessen wird.

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis, das das künftige Leben der frisch gebackenen Eltern vollkommen auf den Kopf stellt. Ist der Nachwuchs aber nicht gesund oder zeigt sich im Laufe der Zeit eine Behinderung, überschatten Sorgen und Ängste die Elternschaft. Ein Behindertentestament kann an der Situation selbst zwar nichts ändern, den Eltern allerdings eine gewisse Sicherheit geben, da sie mit einer solchen Verfügung von Todes wegen bestmöglich für ihr behindertes Kind vorsorgen können. Eine spezielle Vorsorge ist oftmals leider notwendig, wenn abzusehen ist, dass das Kind niemals für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen können wird.

Ein behindertes Kind durch ein Behindertentestament absichern

Mit einem Behindertentestament können Eltern optimal für ihr behindertes Kind vorsorgen und zu Lebzeiten die Basis dafür schaffen, dass das betreffende Kind auf die beste Art und Weise in den Genuss des Vermögens kommt. Für juristische Laien stellt sich in diesem Zusammenhang möglicherweise die Frage, wozu es einer speziellen Variante der Verfügung von Todes wegen bedarf. Bei näherer Betrachtung der Thematik zeigt sich allerdings, dass eine klassische Erbeinsetzung durch ein gewöhnliches Testament unzureichend ist und nicht den gewünschten Effekt erzielt.

Zunächst sollte man das Behindertentestament objektiv betrachten und sich damit vertraut machen, in welchen Fällen die Errichtung einer solchen letztwilligen Verfügung sinnvoll ist. Das Behindertentestament ist auf die Bedürfnisse von Eltern behinderter Kinder zugeschnitten und gibt diesen die Gelegenheit, ihr Vermögen dem behinderten Kind zu hinterlassen, ohne dass die staatliche Unterstützung wegfällt oder beeinträchtigt wird, die dieses aufgrund seiner Behinderung erhält.

Menschen mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt nicht selbständig erwirtschaften können, haben in der Bundesrepublik Deutschland mitunter Anspruch auf Eingliederungshilfe oder andere Sozialleistungen. Aufgrund der Abhängigkeit vom Vermögen beziehungsweise Einkommen kann eine Erbschaft immensen Einfluss auf die Sozialleistungen des behinderten Kindes haben. So kann es dazu kommen, dass das Erbe dem Sozialhilfeträger zufällt und nicht wie gewünscht dem behinderten Kind zugutekommt. Gemäß § 90 SGB XII ist grundsätzlich das komplette verwertbare Vermögen eines Sozialhilfeempfängers einzusetzen, wodurch dieser im Falle einer Erbschaft mitunter keine Zahlungen mehr erhält.

Behindertentestament mit Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung

Eltern behinderter Kinder fürchten ihren eigenen Tod oftmals in besonderem Maße, da die finanzielle Absicherung des Nachwuchses ihnen große Sorgen bereitet. Ein Behindertentestament kann hier Abhilfe schaffen, denn durch die hierin integrierte Nacherbschaft wird das behinderte Kind lediglich Vorerbe. Durch diese Regelung hat die Erbschaft keinen Einfluss auf den Sozialhilfeanspruch des Kindes. Im Rahmen der Testamentsvollstreckung kann dann dafür Sorge getragen werden, dass das behinderte Kind Zuwendungen aus dem Nachlass erhält. Der Testamentsvollstrecker muss hierbei in besonderem Maße darauf achten, dass der gesetzlich definierte Schonbetrag nicht überschritten wird.

Welche Voraussetzungen gelten für ein Behindertentestament?

Worum es in einem Behindertentestament geht, wird bei näherer Betrachtung rasch deutlich, denn damit soll zumeist ein behindertes Kind des Erblassers abgesichert werden. Wer ein Kind mit Behinderung hat, sieht sich im Leben und auch im Tod besonderen Herausforderungen ausgesetzt, denn der Nachwuchs bedarf zuweilen einer besonderen und dauerhaften Fürsorge. Dazu kann auch ein Behindertentestament beitragen, dessen Errichtung unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte erfolgen sollte:

  • Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
    Eine klassische Erbeinsetzung ist im Falle eines Behindertentestaments wenig zielführend. Stattdessen ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vorzuziehen. Dabei wird das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt, während andere Verwandte beispielsweise als Nacherben eingesetzt werden. So fallen nur die Erträge des Erbes an den Vorerben, während das eigentliche Erbe im Sinne der späteren Nacherbschaft zu bewahren ist. Dadurch wird verhindert, dass der Sozialhilfeträger das Erbe einfordert.
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung
    Eine weitere Voraussetzung dafür, dass im Falle eines Behindertentestaments alles reibungslos funktioniert, ist die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker widmet sich dann der Verwaltung der Erträge der Erbschaft, die dem behinderten Kind als Vorerben zufallen.
  • Notarielle Beurkundung des Behindertentestaments
    Noch mehr Sicherheit verschaffen sich künftige Erblasser, indem sie ihr Behindertentestament notariell beurkunden lassen. Insbesondere im Falle drohender Auseinandersetzungen mit den Behörden ist es sinnvoll, einen Notar zu konsultieren. Absolute Rechtssicherheit kann es allerdings nie geben.

Was kostet ein Behindertentestament?

Ein eigenhändiges Testament, das als Behindertentestament fungiert, verursacht zunächst keinerlei Kosten. Künftige Erblasser sollten etwaige Gebühren aber nicht scheuen und in dieser Sache einen Notar konsultieren. Dieser kann eine ausführliche Beratung durchführen, die Testamentserrichtung begleiten und das Behindertentestament abschließend beurkunden, bevor es in amtliche Verwahrung gegeben wird. Dass all diese Schritte mit Kosten verbunden sind, bleibt allerdings nicht aus. Die konkreten Gebühren hängen vom jeweiligen Nachlasswert ab. So werden beim Notar für ein Behindertentestament in Form eines Einzeltestaments bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro Gebühren von 273 Euro fällig. Eine