Ein privates Testament muss handschriftlich geschrieben werden, da schon ein einzelner Satz in gedruckten Buchstaben das Testament ungültig werden lässt. Ein reiner Computervordruck mit einer Unterschrift wird nicht anerkannt und auch das Datum sollte vermerkt werden. Vor dem Aufsetzen eines handschriftlichen Testaments sollte man gut überlegen, welche Menschen man bedenken möchte, denn wer hier in Eile handelt, kann schnell jemanden vergessen.
Egal, ob es um eine Zeitung, einen Beistelltisch oder ein Auto geht – wann genau ein Vertrag zustande kommt, ist vielen Verbrauchern nicht bewusst. Doch zur Klärung bedarf es bis auf wenige Ausnahme keines Anwalts. Ein wenig Grundwissen in Rechtsfragen reicht hier schon vollkommen aus. Nehmen wir einmal an, der Geschäftsinhaber A stellt im Schaufenster seines Ladenlokals einen schönen Beistelltisch aus. Die beiden Herren X und Y entdecken den Beistelltisch und sind augenblicklich vom Design und dem Preis überzeugt. Gleichzeitig betreten Sie den Laden und wollen den Beistelltisch kaufen. Wortlos übergibt A den Beistelltisch an X und nimmt den ausgezeichneten Kaufpreis entgegen. Nach dieser Transaktion wendet sich A an Y und erklärt diesem, der Beistelltisch sei ausverkauft. Darauf hin wird Y sichtlich ungehalten und meint, er habe das Recht darauf, den Tisch zu kaufen, da dieser im Schaufenster angepriesen würde. Außerdem hätten A und X überhaupt keinen Vertrag unterzeichnet, ja nicht einmal mündlich oder wenigsten per Handschlag abgeschlossen. Diese Haltung ist zwar verständlich und die Situation für Y ist sicherlich bedauerlich – schließlich hätte er den betreffenden Beistelltisch sehr gerne erworben. Doch die geäußerte Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Denn zum einen wurde zwischen A und X ein rechtsgültiger Kaufertrag über den Beistelltisch geschlossen und zum anderen lässt sich aus dem Ausstellen des Tisches im Schaufenster kein Anspruch auf den Kauf ableiten. Der Beistelltisch, der im Schaufenster ausgestellt wird, ist kein verbindliches Angebot für den Erwerb. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen lediglich um eine „invitatio ad offerendum“, also die Einladung, ein Kaufangebot für den Beistelltisch abzugeben. Auch ohne eine Unterschrift oder zumindest auch nur ein Wort wurde zwischen A und X ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag über den Beistelltisch geschlossen. Die ergibt sich aus den kongruenten Handlungen beider. Denn für einen Kaufvertrag sind de facto lediglich zwei Willenserklärungen nötig – die des Käufers und die des Verkäufers. Da A den Beistelltisch an X übergeben hat, hat er damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diesen zum Eigentümer und Besitzer des Tisches machen, also diesen an ihn verkaufen, will. Denn allein schon durch die Übergabe ist X Eigentümer des Tisches. Und aus der Situation ergibt sich klar, dass A die Absicht des Verkaufes hat. Es liegt also eine Willenserklärung in Form einer kongruenten Handlung vor. Ebenso verhält es sich mit der Übergabe des Geldes an A. Damit erklärt X unmissverständlich, dass er den Beistelltisch kaufen will. Einen Kaufvertrag zu schließen geht also einfacher, als man manchmal denken will.
Ist vom sogenannten Glücksspielstaatsvertrag die Rede, dann ist hiermit ein Vertrag gemeint, der ab und an überarbeitet wird, aktuell aber aus dem Jahr 2008 stammt. Der Vertrag gibt die Rahmenbedingungen für Glücksspiele in allen sechzehn Bundesländern vor und schafft hier einheitliche und allgemeingültige Regelungen.
Inhalte des Glücksspielstaatsvertrages
Einer der Inhalte ist beispielsweise, dass zu jeder Zeit der Jugend-und Spielerschutz gewährleistet wird, denn die einheitliche und korrekte Durchführung wird hierdurch überwacht und Betrüger haben keine oder nur sehr geringe Chancen. Einer weiterer sehr entscheidenden Inhalt ist aber auch der, dass das Glücksspiel über das Internet verboten ist. Der Glücksspielstaatsvertrag gilt für das staatliche Glücksspielmonopol. Gewerblich betriebene Spiele, wie beispielsweise die Spielautomaten, sind davon ausgenommen, doch das führte in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik. Das Glücksspielrecht in Deutschland wurde immer wieder reformiert, um Klarheit zu schaffen und im Jahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls Regeln dafür aufgestellt, die im Glücksspielvertrag umgesetzt werden mussten. Ein aktueller Glücksspieländerungsvertrag aus dem Jahr 2011 wurde weiterhin von allen Bundesländern, außer Schleswig-Holstein, unterzeichnet.
Glücksspielstaatsvertrag sorgt für Kritik
Der neue Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2011 führte jedoch wiederum zu Kritik der EU-Kommission. Die darin geregelten „Beschränkungen einer Dienstleistung“ seien unrechtmäßig. Schleswig-Holstein kommt seither eine Rolle als Besonderheit zu, da dort online Poker und Kasino-Spiele erlaubt sind. Außerdem werden Begriffe, wie das Glücksspiel selbst, mittels Vertrag geregelt, denn dies liegt beispielsweise vor, wenn ein Spiel nur gegen Entgelt gespielt werden kann und das Ergebnis nur oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hierunter fallen also durchaus auch Wetten. Als öffentliches Glücksspiel wird es bezeichnet, wenn es für einen großen und nicht geschlossenen Kreis an Personen eine Teilnahmemöglichkeit gibt. Auch bei geschlossenen Gesellschaften kann es jedoch Glücksspiel geben, nämlich wenn diese gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Außerdem ist die Abgrenzung zur Lotterie erklärt und näher beleuchtet. Wird ein solches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, ohne dass dafür eine Genehmigung vorliegt, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel.