Bei Lotterien und Wetten haben die Lotteriegesellschaften der Bundesländer, vereint im Deutschen Toto- und Lottoblock – eine Monopolstellung inne. Zwar ist das OVG – Oberverwaltungsgericht – Münster mit Urteil vom 29.9.2011, Aktenzeichen 4 A 17/08 der Meinung, dass das staatliche Sportwetten-Monopol europarechtswidrig sei, doch das Verbot, im Internet Sportwetten abzuschließen, welches das BVerwG mit Urteil vom 1.6.2011, Aktenzeichen 8 C 5.10 ausgesprochen hat, immer noch wirksam.
Nicht alles was im Internet angeboten wird ist erlaubt
Der Hinweis, dass das Platzieren von Wetten, das über die WHC-Webseite getätigt wird, in Deutschland verboten ist, ist die derzeitige Rechtslage. Hier ist der Staat buchstäblich der Spielverderber, der mit diesen Verboten seine Monopolstellung im Bereich der Sportwetten behalten will. Immerhin sind die Lotto- und Totogesellschaften der Bundesländer 100%ige Töchter der Bundesländer. Andere Wetten dürfen über das Internet getätigt werden. Die Online-Plattform ist noch recht neu, doch immer mehr Wettbegeisterte steigen dort ein.
Die Sportvereine laufen Sturm, denn das Verbot, Sportwetten über die privaten Wettanbieter im Internet zu tätigen, lässt auch die Fußballvereine und andere Sportverbände aufbegehren. Immerhin haben private Wettanbieter hohe Summen in den deutschen Sport investiert – Summen, die nach einem Verbot den Vereinen und Verbänden fehlen. Das Fatale an dem Verbot ist, dass sich nicht nur der private Wettanbieter strafbar macht, wenn er sich über das Urteil des BVerwG hinwegsetzt, sondern auch der Spieler kann strafrechtlich verfolgt werden. Weil die staatlichen Lotterien Ländereigentum sind, prüfen derzeit einige Bundesländer, ob sie nicht doch den Spielern die Möglichkeit bieten, über das Internet den Lottoschein auszufüllen. Bislang hat es nur ein Bundesland – nämlich Schleswig-Holstein – gewagt, seit dem 2.1.2012 den Spielern auch über das Internet das Lottospiel zu ermöglichen.