Es ist nach wie vor ein Irrglaube, dass jeder geschlossene Vertrag nachträglich noch widerrufen werden kann. Wird ein Vertrag geschlossen, dann ist dieser zunächst einmal auch gültig und die Verbraucher können diese nicht einfach widerrufen, nur weil Sie beispielsweise später feststellen, sich einen bestimmten Artikel doch nicht leisten können. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen, welche es doch noch möglich machen einen Vertrag nachträglich noch zu widerrufen oder gar zu kündigen. Zudem besteht für alle Vertragsarten die Möglichkeit einer Anfechtung, wenn beispielsweise eine der Vertragsparteien getäuscht oder sogar bedroht worden ist. Dies muss dann natürlich auch bewiesen werden.

Widerrufsmöglichkeiten bei Verträgen

Wer eine Ware direkt im örtlichen Ladenlokal kauft, der hat hier eher schlechte Karten, wenn er sich die Sache bzw. den Kauf später noch einmal anders überlegt. Liegt nämlich kein Mangel bei der Ware vor, so kann der Kaufvertrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Auch ein persönlich erteilter Reparaturauftrag ist bindend und kann später nicht widerrufen werden.

Etwas anders sieht es bei Verträgen aus, welche zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Freizeitgestaltung abgeschlossen werden. Diese können in der Regel auch innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss noch widerrufen werden. Für den Fall, dass der Verbraucher keine Widerrufsbelehrung erhalten hat oder diese nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht, dann kann der Vertrag sogar innerhalb von 6 Monaten widerrufen werden. Eine zweiwöchige Widerrufsfrist gilt zudem auch bei Geschäften, die über das Internet abgeschlossen wurden. Allerdings muss hier nicht extra eine Widerrufsbelehrung unterschrieben werden. Es reicht aus, wenn diese auf der jeweiligen Webseite vorhanden ist. Kaufverträge mit einem Versandhandel können ebenfalls widerrufen werden, indem der bestellte Artikel innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurückgesendet werden.

Widerrufsregelungen bei Internationalen Verträgen

Bei internationalen Verträgen kommt es auf den Gerichtsstand des jeweiligen Unternehmens an. Deshalb können hier keine einheitlichen Aussagen getroffen werden. Eine fachgerechte Beratung über internationale Verträge erhalten Verbraucher unter anderem bei Rechtsanwälten oder Verbraucherberatungen. Diese helfen auch, wenn sich ein Unternehmen weigert, einen rechtmäßigen Widerruf zu akzeptieren. Soll ein Vertrag beispielsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, dann empfiehlt sich in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Häuser, die über einen Ofen oder einen Kamin verfügen, benötigen einen professionell montierten Schornstein. Dieser dient dazu, den Rauch nach außen zu leiten.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Schornstein zum Kamin, respektive zur Art der Feuerstätte, passen muss. Es ist grundsätzlich nicht jeder Schornstein auch für jede Art von Kamin geeignet. Bevor der Schornstein also montiert wird, sollte der Hausbesitzer Kontakt zu einem fachlich versierten Schornsteinfeger aufnehmen. Der Hausbesitzer muss dem Schornsteinfeger zudem diverse Dokumente vorlegen, welche bequem und schnell aus dem Internet heruntergeladen werden können. Anhand der notierten Informationen ermittelt der Schornsteinfeger dann, ob Kamin und Schornstein überhaupt zueinanderpassen.

Diese Aufgaben erfüllt der Schornsteinfegermeister

Damit der Schornstein fachgerecht montiert werden kann, müssen vom Schornsteinfeger verschiedene Dinge überprüft werden kann. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Brandschutzrichtlinien eingehalten werden. Der Zustand und die Zugeigenschaften des Schornsteines müssen einwandfrei sein. Ebenfalls muss sich der Kamineinsatz in einem guten Zustand befinden. Zuluftführung und Belüftungsverhältnisse werden darüber hinaus natürlich ebenso vom Schornsteinfeger überprüft.

Den richtigen Montage-Service beauftragen

Für die ordnungsgemäße Montage eines Schornsteines wird jedoch nicht nur der zuständige Schornsteinfegermeister benötigt. Des Weiteren muss sich der Hausbesitzer um einen Montageservice kümmern. Dieser muss sich den Bericht, den der Schornsteinfeger über den Zustand des Schornsteines erstellt hat, genau ansehen. Eventuell sind weitere bauliche Maßnahmen erforderlich, um gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

Der richtige Montage-Service sowie alle Informationen über Montage und Rechtsvorschriften lassen sich schnell und mit nur wenigen Klicks im Internet finden.

Der beauftragte Montageservice sollte jedoch stets über Fachwissen verfügen und seine umfangreichen Leistungen zu fairen Preisen anbieten.

Darüber hinaus lohnt es sich meist, Erfahrungsberichte über verschiedene Unternehmen zu überprüfen bzw. für sich selbst auszuwerten. So ist der Kunde in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Doch genauso, wie es eine Vielzahl an Montage-Unternehmen gibt, so gibt es auch eine Vielzahl an unterschiedlichen Schornstein-Modellen. Der Kunde hat somit also einiges zu tun, bevor er sich vor den neu errichteten Kaminofen setzten kann. Erst muss der Schornsteinfeger beauftragt werden, dann müssen diverse Kamin- und Schornsteinmodelle ausgewählt werden, und zu guter Letzt wird dann auch noch der Montageservice benötigt. Das alles dauert seine Zeit und will gut überlegt sein.

Die Wartung des Kamins

Doch nicht nur bei der Montage des Schornsteins muss fachgerecht vorgegangen werden. Genauso wichtig ist es, den Schornstein regelmäßig zu warten. Eventuell müssen im Laufe der Jahre Reparaturen vorgenommen werden, um eine weitere komplikationslose Funktionsweise gewährleisten zu können. In Mietshäusern ist der Vermieter beziehungsweise der Hausbesitzer dafür verantwortlich, dass der Schornstein regelmäßig untersucht wird. Wartungs- und Reparaturkosten können jedoch in den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Bildquelle: pixabay.com, Lizenz: CC0

Die Reform des Erbrechts von 2009 trägt den neueren gesellschaftlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Im Zentrum steht das Pflichtteil. Dieser Anteil am Erbvermögen, den auch ein testamentarisch enterbter Berechtigter einfordern kann, ist im deutschen Erbrecht nicht neu. Verbessert aber wurden die Möglichkeiten seiner Handhabung. Das Informationsportal www.erbrecht-heute.de gibt einen Überblick, was die neueste Reform in diesen Fragen genau festlegt.

Der Pflichtteil ist die gesetzlich geschützte Beteiligung naher Angehöriger am Vermögen eines Erblassers. Die Reform ändert nicht den Kreis der Berechtigten, wohl aber ihre Gleichstellung. Bisher geltende Unterschiede wurden aufgehoben. Nachkömmlinge, adoptierte Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner des Erblassers sind nunmehr in gleicher Weise am Erbvermögen zu beteiligen. Auch die Höhe des Pflichtteils wurde nicht verändert. Er beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Darin gehen auch Schenkungen ein, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Das neue Gesetz hat die Verjährungsfrist auf die allgemein übliche Dauer von 10 Jahren angeglichen und innerhalb dieser Frist eine jährliche Stufenregelung von 10 % eingeführt. Je länger eine Schenkung also her ist, desto geringer wird sie eingerechnet. Bevorzugt werden jetzt nahe Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben.

Bei der Begründung des Pflichtteilentzugs wurde die bisher gültige Formulierung eines “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel” gestrichen. Was bisher eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten offenließ, ist nunmehr an die Konkretheit des Strafrechts gebunden. Ein Pflichtteilentzug wird demnach möglich, wenn der Berechtigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Weiterhin gilt für die Entziehung des Pflichtteils wegen Tätlichkeiten gegenüber Angehörigen nunmehr auch ein erweiterter Personenkreis, darunter auch Stief- und Pflegekinder.

Sehr praktischer Natur sind die Regelungen für die Stundung zur Zahlung des Pflichtteils. Hier wird zukünftig besser darauf geachtet, dass durch die Forderungen der Berechtigten keine Beeinträchtigung des Vermögens zustande kommt. Das schützt z. B. vor Notverkäufen von Immobilen oder schafft bessere Bedingungen für Darlehen. Die Verjährungsfrist für Erbrechtsansprüche wurde auf die übliche Frist von drei Jahren angeglichen.

Das Erbschaftssteuergesetz wurde im Jahre 2009 mit Beginn ab dem 1.1.2010 zuletzt geändert. Dabei wurden die bisherigen Freibeträge angehoben und die direkten Erbberechtigten, zu denen der Ehepartner sowie die Kinder zählen, steuerlich besonders entlastet. Kritisiert wurden aber die Schlechterstellung von Geschwistern, deren Kinder und weitere Verwandte. Zwar wurden auch hier die entsprechenden Freibeträge angehoben, jedoch nicht so stark, wie bei den direkten Erbberechtigten. Weiterhin wurden besondere Bedingungen für das selbst genutzte Wohneigentum geschaffen. Wird es vom nahe verwandten Erben und den Kindern weiterhin genutzt so bleibt die Immobilie steuerfrei. Andere vermietete Immobilien werden dagegen zu 100 % versteuert. Zur Erbschaftssteuer zählen das gesamte Barvermögen wie Wertpapiere sowie Immobilien.

Für die Berechnung dieser Steuer ist das Datum des Todes des Erblassers maßgebend. Die Steuer ist fällig direkt nach dem Tod des Erblassers oder bei Vermächtnissen nach dem Erhalt der Erbmasse. Stirbt der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung, so wird auch dieser Teil noch mit der Erbschaftssteuer belegt, falls der Freibetrag überschritten worden ist. Hat der Erblasser auch Vermögenswerte in Form von Immobilien im Ausland so wird auch für diesen Teil der Erbmasse die Erbschaftssteuer fällig. Bei Übernahme des Objektes im Ausland durch den Erben kann in dem betreffenden Land auch noch eine Steuer durch den Fiskus des Landes anfallen. Da Deutschland mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen getroffen hat, zählt zunächst der in Deutschland zu zahlende Steueranteil und wird auf die gesamte Erbschaftssteuersumme angerechnet.

In die Steuerfreibeträge wurden mit der Steuerreform auch eingetragene Lebensgemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen aufgenommen. Dabei erhält der Hinterbliebene genau wie der überlebende Ehepartner einen Steuerfreibetrag bis zu 500.000,– Euro. Der Freibetrag für Kinder wurde auf 400.000,– Euro, für die Enkelkinder immerhin noch auf 200.000,– Euro angehoben. Bei der Erbschaft einer Firma wurden die Steuermodelle zwar reduziert auf das Sieben-Jahres- bzw. Fünf-Jahres-Modell, doch wurden zugunsten des Erben der Anteil des Verwaltungsvermögens sowie die einzuhaltenden Lohnsummen am Gesamteinkommen des Betriebes reduziert.

Wer eine Reise bucht, der kann sich vielfach die einzelnen Leistungen individuell zusammenstellen. Diese Möglichkeit wird auch als „Dynamic Packaging“ bezeichnet und von den meisten Reiseveranstaltern angeboten. Dabei schreiben die meisten Reiseveranstalter die Zahlungsbedingungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Verlangt wird neben einer Anzahlung in Höhe von 40 Prozent die komplette Bezahlung des Restbetrags bis 45 Tage vor Reisebeginn. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden sind diese in den Klauseln der Reiseveranstalter enthaltenen Zahlungsbedingungen allerdings unzulässig. Nach Ansicht der Richter werden die Reisenden durch diese Regelung unangemessen benachteiligt. Zudem verstößt die Klausel gegen die gesetzlich geregelte Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters. Die Vorleistungspflicht gelte auch dann, wenn die Reise in Form des „Dynamic Packaging“ gebucht wird. Damit hat das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichtes in Leipzig bestätigt, wogegen der Reiseveranstalter Urlaubstours in Berufung gegangen ist.

Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, dass er seine Leistungen in Form von Bausteinen ausschließlich über das Internet anbietet. Da sich die speziellen Leistungen bereits nach Sekunden nicht mehr wiederherstellen lassen, sieht Urlaubstours hier eine höhere Anzahlung als gerechtfertigt an. Dieser Ansicht folgten die Richter jedoch nicht.

Luxemburg (Luxemburg), 18.02.2012 – Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass soziale Netzwerke nicht verpflichtet sind, Filtersysteme zu entwickeln, mit denen die Verbreitung illegaler Musikdownloads verhindert wird. Der belgische Musikrechte-Verwerter SABAM hatte vor dem Gerichtshof geklagt, um durchzusetzen, dass die niederländische Internetplattform Netlog zur Entwicklung eines solchen Filtersystems verpflichtet wird. Die Luxemburger Richter lehnten diese Klage ab.

In der Urteilsbegründung gaben die Richter mehrere Gründe für ihre Entscheidung an. Zum einen würde dadurch eine permanente Überwachung aller Nutzer und solcher sozialen Netzwerke geschaffen, und diese würden identifiziert. Eine solche Maßnahme verstoße jedoch gegen die EU-Richtinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Zum anderen sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Urheberrechte und dem Schutz der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte zu beachten. Eine solche präventive Überwachung durch ein Filtersystem verstoße gegen das Recht des freien Empfangs und der freien Sendung von Informationen. Außerdem werde das Grundrecht auf den Schutz von personenbezogenen Daten verletzt, meinten die Richter. Darüberhinaus sah das Gericht in der Forderung SABAMs eine erhebliche einseitige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, da diese das Filterungssystem auf eigene Kosten hätten einrichten sollen.

Beobachter sehen in dem Luxemburger Urteil eine Stärkung der Freiheit sozialer Netzwerke. Nach Ansicht des Kölner Medienrechtsanwaltes Christian Solmecke gibt das Urteil auch sogenannten One-Click-Hostern Aufwind. „Bislang haben einige Gerichte in Deutschland, etwa das OLG Köln, die Meinung vertreten, dass solche globalen Filtersysteme selbst dann eingeführt werden müssten, wenn dadurch das Geschäftsmodell eines Hosting-Anbieters gefährdet würde. Diese Urteile dürften nun nicht mehr haltbar sein.“ Oliver Süme, Vorstand Politik, Recht und Regulierung des Verbands der deutschen Internet-Wirtschaft Eco, begrüßte das Urteil, da es Rechtssicherheit für europäische Provider bringe. Es bestätige ausdrücklich, dass Provider nicht für Inhalte haften würden, von denen sie keine Kenntnis hätten.

Auswirkungen dürfte das Urteil auch auf das umstrittene internationale Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) haben. In dem Abkommen, das von den meisten EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurde, ist vorgesehen, dass die Behörden Provider dazu zwingen können, Kundendaten offenzulegen. Die Ratifizierung des Abkommens ist in den letzten Tagen aufgrund weltweiter öffentlicher Proteste ins Stocken geraten.

Quelle: Wikinews

Hat ein Student das Jurastudium erfolgreich absolviert, so liegen zumeist viele Jahre des harten Lernens hinter ihm. Auch ein Referendariat, in welchem erste praktische Berufserfahrungen gesammelt wurden, hat Zeit gekostet, allerdings auch umfangreiche Einblicke in das nun wartende Berufsleben verdeutlicht.

Nach dem Studium steht dann aber zunächst die Jobsuche. Die meisten Juraabsolventen besitzen nicht das notwendige finanzielle Budget, um sofort die eigene Anwaltskanzlei zu eröffnen. In dieser Situation empfiehlt es sich, als Anwalt in eine bereits bestehende, erfolgreiche Kanzlei einzusteigen. Hat sich der Jurist während seines Studiums auf ein bestimmtes rechtliches Gebiet spezialisiert, so sollte er auf die Suche nach einer Sozietät gehen, welche für dieses Rechtsgebiet noch keinen Anwalt beschäftigt.

Um einen Job als Anwalt zu finden, stehen jedem Juristen diverse Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen sollte natürlich stets die klassische Variante genutzt werden, denn vor allem das Studieren der Anzeigen in der Tagespresse zahlt sich durchaus aus. Darüber hinaus finden sich aber auch im Netz zahlreiche Portale, wo der Anwalt nach einer Festanstellung Ausschau halten kann.

Die umfassenden Möglichkeiten des Internets nutzen

In der großen Jobbörse von Stepstone beispielsweise gibt es für jede Berufsgruppe vielfältige Angebote. Der Jurist hat hier die Möglichkeit, sich in dieser und auch in anderen Jobbörsen ein persönliches Profil anlegen. In diesem kann er zahlreiche Informationen weitergeben, sodass Arbeitgeber hier mit nur wenigen Klicks die Stärken und Potenziale des Jobsuchenden einsehen können. Gab es bereits erste Berufserfahrungen, dann sollten auch diese Teil des Profils werden. Darüber hinaus darf natürlich auch der ausführliche Lebenslauf nicht fehlen, damit mögliche Arbeitgeber auf den suchenden Anwalt aufmerksam werden.

Jobbörsen, wie Stepstone & Co bieten zudem die Möglichkeit an, sich täglich aktuelle Jobangebote per E-Mail zukommen zu lassen. Auf diesem Wege ist der Anwalt immer informiert und kann sofort reagieren (Bewerbungen senden), wenn er ein Angebot findet, welches seinen Vorstellungen entspricht.

Scheidungswillige Paare müssen sich für die Zukunft auf einige Änderungen im Unterhaltsrecht gefasst machen. So soll zum Beispiel die Dauer der Ehe eine größere Rolle spielen, wenn es um die Höhe der Zahlungen geht. Damit soll verhindert werden, dass Hausfrauen nach einer langen Ehe zu einem Sozialfall werden. In einem Interview gegenüber der „Welt am Sonntag“ erklärte die Rechtsexpertin der Union, Ute Granold, dass es nicht sein kann, dass Frauen, die vor vielen Jahren geheiratet haben, nach einer Scheidung ins Bodenlose fallen.

Mit ihrer Gesetzesänderung reagiert die Regierung endlich auf die Kritik an der geltenden Reform des Unterhaltsrechts. Diese Reform besteht seit fünf Jahren und legt fest, dass nach einer Scheidung jeder der Partner für seinen Lebensunterhalt weitestgehend selber verantwortlich ist. Vor allem für Frauen, die sich viele Jahre um Kinder und Haushalt gekümmert haben, bedeuteten diese Reformen eine deutliche Verschlechterung ihrer Lebensumstände.

Individuelle Regelungen

Die Benachteiligung der Frauen soll im neuen Gesetzentwurf wieder geändert werden. Die Gerichte sollen einen Unterhaltsanspruch nicht mehr begrenzen können. In dem Bericht in der „Welt am Sonntag“ heißt es, dass vor allem die Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsansprüche unzulässig ist, wenn die Ehe von sehr langer Dauer war.

In Zukunft müssen die Gerichte auf jeden Fall in ihrem Urteil zum Unterhaltsanspruch die Dauer der Ehe berücksichtigten. Für geschiedene Frauen bedeutet das laut der „Welt am Sonntag“, dass sie mit mehr Unterhalt rechnen können, wenn sie sehr lange verheiratet waren. Wichtig ist dabei, dass die Unterhaltsansprüche nicht nach einem bestimmten Schema erfolgen sollen, sondern dass es dabei um einen fairen Interessenausgleich zwischen den ehemaligen Partnern geht.

Im eigenen Haus hat man Rechte, die einem Mieter verwehrt bleiben, doch dafür lädt man sich auch einige Pflichten auf, mit denen ein Mieter sich nicht beschäftigen muss. Zu den Rechten eines Hausbesitzers gehört beispielsweise, dass er für Umbauten in seinem Zuhause keine Genehmigung braucht und Fliesen oder Fußböden jederzeit entfernt oder ausgetauscht werden können. Er muss niemanden um Erlaubnis fragen, wenn Türen versetzt werden sollen oder aus zwei kleinen Räumen ein großer entstehen soll. Gleichzeitig entscheidet ein Hausbesitzer natürlich darüber, wann und wie eine Modernisierung angegangen wird, während Mieter hier wenig zu entscheiden haben. Ist ein Hausbesitzer gleichzeitig Vermieter, kann er gewisse Aufgaben an seine Mieter verteilen und sich natürlich aussuchen, wer in seinem Eigentum leben darf. Die Tierhaltung ist im eigenen Heim ebenfalls grundsätzlich erlaubt und als Hausbesitzer braucht man daher keine Genehmigung, wenn ein Hund als zusätzliches Familienmitglied ins Zuhause aufgenommen werden soll. Als Eigentümer hat man aber auch einige Pflichten, denn der Besitz von Grund und Gebäude verpflichtet zu finanziellen Leistungen an den Staat und auch einige Arbeiten sind mit dem eigenen Haus und Hof verbunden.

Räumungspflicht, Steuern & Instandhaltungspflicht

Das Schneeräumen vor dem Haus gehört im Winter zu den wenig geliebten Pflichten von Hausbesitzern. Sind sie gleichzeitig Vermieter, so können sie diese Aufgabe an den Mieter weiterdelegieren, aber das muss schriftlich festgehalten werden. Zudem kann der Vermieter auch haftbar gemacht werden, wenn diese Aufgabe an den Mieter abgegeben wurde. Als Hausbesitzer sind einige Steuern zu entrichten wie beispielsweise die Grundsteuer oder Steuern für Abwasser. Die Zahlung dieser Gebühren gehört also zu den Pflichten eines Hausbesitzers. Zudem unterliegt er der Instandhaltungspflicht, die aussagt, dass er alles am Haus in Ordnung halten muss, wenn ansonsten eine Gefahr davon ausgehen könnte. Als Hausbesitzer hat man also nicht nur mehr Rechte, sondern auch weitaus mehr Pflichten als ein Mieter und hier gibt es einen Überblick über die Kosten, die allein beim Bau eines Eigenheims entstehen können.

Das Thema Glücksspiele kann auf eine lange Geschichte zurückblicken, denn bereits vor mehr als 5000 Jahren spielten die Menschen beispielsweise Würfelspiele, um damit Gewinne zu erzielen.

In Deutschland sind heutzutage verschiedene Glücksspiele beliebt. Hier entscheidet ausschließlich der Spieler selbst, wo er seine Wetten oder Einsätze platzieren möchte.

Statistische Untersuchungen haben herausgefunden, dass jeder zweite Bundesbürger schon einmal an einem Glücksspiel teilgenommen hat oder dies aktiv tut.

War das Betreiben von Glücksspielen an öffentlichen Plätzen früher jedoch recht unproblematisch, so gibt es heute zahlreiche Gesetze, die den Ablauf und die Möglichkeiten regeln. Die Einführung entsprechender Gesetze wurde notwendig, da von Glücksspielen stets auch zahlreiche Gefahren ausgehen. So ist es beispielsweise keine Seltenheit, dass bestimmte Spiele um Geld einerseits süchtig machen und andererseits nicht selten den finanziellen Ruin des Spielers zur Folge haben.

Im sogenannten Glücksspielstaatsvertrag sind alle Regelungen festgeschrieben, die in Deutschland Anwendung finden.

Die Regelungen von Glücksspielen im Einzelnen

In Deutschland unterliegen sämtliche Glücksspiele und deren Veranstalter der staatlichen Kontrolle. So werden Sportwetten, Lotterien und Spielbanken streng vom staatlichen Monopol überwacht. Glücksspiele sind in Deutschland erst ab einem Alter von 18 Jahren zulässig, wofür sich der Jugendschutz verantwortlich zeichnet. Auch darf sich der Spieler nur in staatlich geprüften und lizenzierten Spielbanken und Kasinos dem Glücksspiel hingeben. Hat der Betreiber einer Spielbank das Gefühl, dass sich ein Spieler kommerziell bereichern möchte oder dass die Gefahr einer Suchterkrankung besteht, dann hat der Betreiber das Recht, den Spieler vom Glücksspiel auszuschließen.

Glücksspiele und die Gewerbeordnung

In der Gewerbeordnung ist darüber hinaus geregelt, welche Einrichtungen Spielautomaten aufstellen dürfen, und in welchen dies nicht gestattet ist. Zu den erlaubten Lokalitäten zählen beispielsweise gastronomische Betriebe.

Steht in einer Gaststätte ein Spielautomat, so ist deren Betreiber gesetzlich dazu verpflichtet, 80 Prozent der Einnahmen an den Fiskus abzuführen.

Gewinnspiele im Internet

Besonders häufig wird das Glücksspiel mittlerweile im Internet wahrgenommen, was von den meisten Spielern sehr begrüßt wird, da hier schnell und ohne großen Aufwand die bevorzugten Einsätze getätigt werden können.

Die meisten online Spielbanken und Lottoanbieter sind legal und für deutsche Bürger zulässig. Einen Schutz sowie eine staatliche Gewinngarantie gibt es jedoch nicht. Darum ist vorab genau zu prüfen, ob es sich wirklich um einen legalen, seriösen Anbieter handelt und nicht etwa um ein Unternehmen, welches seine Geschicke aus dem Ausland leitet.