Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) trat zum 1. Januar 2008 in Kraft und regelte Änderungen zur Förderung des Kindeswohls, zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und zur Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Dem Gesetz stimmten im Rechtsausschuss neben den damaligen Koalitionsfraktionen CDU und SPD auch FDP und Grüne zu. Die Linke stimmte dagegen. Bündnis 90/Die Grünen waren zuvor mit einem Änderungsantrag gescheitert, Unterhaltsansprüche aus den vor 2003 geschlossenen Ehen von der Neuregelung auszunehmen, nachdem das Bundesministerium der Justiz dies als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft hatte. Nach einer Umfrage der Bertelsmann Stiftung beurteilt die Bevölkerung die Reform überwiegend positiv.

Änderungen durch das Gesetz

Vorrang des Kindeswohls

Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nun stets nachrangig.

Auch bei der Rangfolge der unterhaltsberechtigten Erwachsenen steht nun das Kindeswohl im Vordergrund. Vorrang erhalten Elternteile, die gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren. Im gleichen Rang stehen Ehegatten nach langer Ehedauer, deren Vertrauen in die eheliche Solidarität auch nach einer Scheidung besonders geschützt wird. Geschiedene Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, stehen erst an letzter Stelle der Rangfolge und erhalten nur dann Unterhalt, wenn alle Ansprüche der Kinder, der Kinder erziehenden Elternteile und der langjährig verheirateten Geschiedenen erfüllt wurden.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes ist für eheliche und nichteheliche Kinder einheitlich auf drei Jahre befristet, sofern im Einzelfall keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Danach ist auf Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Pflicht zur eigenen Erwerbstätigkeit zu verweisen.

Betonung der nachehelichen Eigenverantwortung

Bereits nach alter Rechtslage konnten Unterhaltsansprüche mit Hinweis auf den Grundsatz der Eigenverantwortung zeitlich oder in ihrer Höhe begrenzt werden. Familiengerichte nutzten diese Möglichkeit aber nur sehr zurückhaltend, wodurch besonders Zweitfamilien belastet wurden. Beim Unterhaltsanspruch lag vor allem der Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu Grunde, was den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf oft unattraktiv machte.

Die Möglichkeiten zur Befristung und Begrenzung von Zahlungen sind durch die Reform gestärkt, wobei der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einen von mehreren Aspekten dafür darstellt, ob und in welchem Umfang nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss. Daneben sind die Dauer der Ehe und die tatsächlich praktizierte Rollenverteilung zu berücksichtigen. Die beim Gesetzentwurf federführende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte dazu:

„Einmal Zahnarztgattin immer Zahnarztgattin, das gilt nicht mehr.“

Bei Erziehung gemeinsamer Kinder spielen die tatsächlich gegebenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten eine größere Rolle als bisher. Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist dagegen nur noch wirksam, wenn beide Parteien über die Folgen umfassend aufgeklärt wurden. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung sind deshalb notariell zu beurkunden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unterhaltsrechts%C3%A4nderungsgesetz, Lizenz: CC

Gutscheine werden immer beliebter. Selbst auf die Eintrittskarten für Events oder für den Erwerb von Eintrittskarten gibt es per Gutschein Rabatte. Sogar Gratis-Angebote sind im Angebot, meist an den Erwerb eines bestimmten Mindest-Warenwertes gekoppelt, oder aber an die Anmeldung zum Empfang eines Newsletters. Eine ganze Reihe von Internetseiten wie beispielsweise die von gutscheindoktor helfen bei der Suche nach Online-Gutscheinen aller Art.

Und für die Unternehmen lohnt sich das Gutschein-Geschäft! Sie locken damit Kunden auf ihre Seite. Ein Schnäppchen bleibt selten allein, wenn erst einmal Einkaufslaune geweckt wurde. Bei der persönlichen Ausgabe von Gutscheinen, etwa für Verträge mit einem Fitnessstudio, ist der Werbeeffekt offensichtlich.

Auch heute noch kommen Gutscheine per Post, als Beilage in Print-Werbung oder in der Zeitung, oder sie werden im Ladengeschäft eines Anbieters verteilt.

Wer zu Hause einen Gutschein findet, der sollte gleich nachsehen, wann dieser ausgestellt wurde. Denn auch im Online-Zeitalter hat sich eine Tatsache nicht geändert: Eine Gültigkeit von weniger als drei Jahren ist für Gutscheine nur in wenigen Fällen zulässig. Gerechnet wird diese Gültigkeitsdauer jeweils vom Ende des Ausstellungsjahres bis zum Ende des dritten Jahres danach. Erst danach verfällt der Gutschein. Ausnahmen bestätigen die Regel, wie etwa dann, wenn die verbriefte Leistung selbst nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht. Eine solche Situation tritt zum Beispiel bei Eintrittskarten für einmalige Konzerte und Events ein.

Die Rechtsprechung ist bei allen übrigen Gutschein-Fragen eindeutig. Selbst bei einem Konkurs behält der Kunde weiterhin sein Recht auf Einlösung des Gutscheins bis zum gesetzlichen Verjährungsdatum. Wiederum ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind Franchise-Unternehmen.

Verfalls-Regelungen von diversen Gutscheinen

Ähnliche Regelungen gelten auch für Geschenk-Gutscheine, die ebenfalls zunehmend beliebter werden. Und mittlerweile haben sich sogar einige Agenturen auf Erlebnis-Gutscheine spezialisiert, bei denen Erlebnisse anstatt Sachwerten erworben und verschenkt werden können. Im Angebot sind etwa Hubschrauberflüge oder Fallschirmsprünge, Ballonfahrten, Hundeschlitten- oder Rennwagenfahrten und natürlich auch Gutscheine für Hotelübernachtungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Hier hatten die Anbieter zunächst eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Doch alle diese Bestrebungen wurden im Jahr 2012 von einem Landesgericht für unwirksam erklärt. Die allgemein gültigen Verjährungsregelungen dürfen keinesfalls unterlaufen werden und der Gutschein darf bis auf wenige Ausnahmen nicht vorher verfallen.

Bislang gilt:

• Eine auf den Gutschein aufgedruckte Frist ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie unter drei Jahren angesetzt ist

• Wird auf einem Geschenk- oder sonstigem persönlich ausgegebenen Gutschein handschriftlich ein Datum eingetragen, so gilt dieses Datum als rechtsverbindlich, da es sich dabei um ein individuelle Vereinbarung handelt – einerlei, wie kurz die so vermerkte Gültigkeitsfrist sein mag, sofern es sich nicht um einen Gratis-Gutschein handelt

• Sind Gutscheine bereits abgelaufen, kann wegen entgangenen Gewinns für den Kunden vom Anbieter immer noch zumindest ein Teilbetrag eingefordert werden

Gutscheine sind zunehmend ein fester Bestandteil der Werbung. Sie werden in Papierform verschickt, in Broschüren beigelegt oder in Geschäften überreicht. Und beliebt sind mittlerweile auch online Gutscheine, die beispielsweise von Internet-Plattformen gesammelt und zur Auswahl gestellt werden. Dabei lässt sich gut nach brauchbaren Angeboten suchen. Hunderte von bekannten und beliebten Online-Shops stellen täglich und aktuell bei diversen Netzanbietern ihre Rabattoptionen vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um besonders günstige Angebote oder eine versandkostenfreie Lieferung geht. Gutschein-Newsletter informieren laufend über die besten Angebote.

Was genau ist ein Gutschein?

Gutscheine gelten zunächst als Urkunden, die einen Anspruch, beispielsweise einen Preisnachlass auf eine Leistung, bestätigen. Wer einen Gutschein anbietet, der verpflichtet sich damit, die darauf versprochene Leistung auch zu erbringen. Werbewirksam sind Gutscheine allemal – sie machen drauf aufmerksam, dass dieses oder jenes Unternehmen ein tolles Produkt günstiger abgibt oder einen sonstigen Kauf-Bonus gewährt. Das lockt manchen Käufer und Schnäppchenjäger an, der sonst vielleicht gar nicht nachgefragt hätte.

Häufig findet sich auf Gutscheinen allerdings ein Aufdruck, der über die Gültigkeit informiert: „einzulösen bis“ heißt es dann im Zusammenhang mit einem Datum. Oder die Gültigkeit wird auf ein Jahr begrenzt. Ist der Verbraucher nun in Zugzwang, diese Frist auch einzuhalten? Wie lange sind Gutscheine generell gültig?

Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

In früheren Zeiten waren Gutscheine tatsächlich volle 30 Jahre lang gültig. Zuletzt hatte ein Oberlandesgericht in Deutschland jedoch ein für alle Mal festgestellt, dass die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sich auf genau drei Jahre beläuft. Das bedeutet einerseits, dass Gutscheine, die ohne Einlösedatum ausgestellt, also unbefristet sind, dennoch innerhalb von drei Jahren genutzt werden müssen. Danach sind sie ungültig, so regelt dies die aktuelle zivilrechtliche Bestimmung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Andererseits wurden Klagen gegen eine zeitliche Befristung, beispielsweise auf nur ein Jahr, von Gerichten bereits zugunsten der Verbraucher entschieden. Der Verbraucher würde durch eine Befristung unangemessen benachteiligt, so hieß es.

Dennoch gibt es Gutscheine, die gar nicht ohne eine Begrenzungsfrist auskommen. Man denke an Gutscheine für den Besuch von Konzerten, Theatervorstellungen und anderen Events. Hier geht es gar nicht ohne Befristung, daher sind solche Angebote von der gesetzlich geregelten Gültigkeit ausgenommen.

Letztlich werden die Verbraucherinteressen jedoch höher bewertet. Gutscheine gelten für drei Jahre, auch Internet-Gutscheine. Legt ein Händler oder Anbieter einen kürzeren Gültigkeitsrahmen fest, so liegt unter Umständen eine rechtswidrige Benachteiligung des Käufers vor. Selbst wenn das Angebot als solches nicht mehr aktuell sein sollte, steht dem Kunden der Geldwert des Gutscheins abzüglich einer eventuellen kleinen Gebühr für den Anbieter zu.

Natürlich können die Anbieter von Online-Gutscheinen diese schlicht aus dem Netz entfernen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht mehr nachkommen können oder wollen. Dagegen schützt sich nur, wer sich an seriöse Online-Anbieter hält.

Die Fälschungssicherheit des Testaments ist ein Aspekt, der von den meisten Menschen vollkommen außer Acht gelassen wird. So denken künftige Erblasser für gewöhnlich überhaupt nicht daran, dass ihre Verfügung von Todes wegen manipuliert und gefälscht werden könnte. Dieses Risiko besteht allerdings leider, denn es kommt immer wieder vor, dass Menschen, die sich durch den letzten Willen des verstorbenen Erblassers benachteiligt fühlen, das Testament fälschen. Als Testator sollte man dies im Kopf haben und für den Fall der Fälle vorsorgen, auch wenn dieser eher unwahrscheinlich erscheint.

Künftigen Erblassern sollte es nicht nur ein Anliegen sein, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, die ihren persönlichen Wünschen entspricht und zugleich rechtssicher ist, auch der Fälschungssicherheit des Testaments sollte man ausreichend Beachtung schenken und sich tiefergehend mit diesem Aspekt der Testamentserrichtung befassen.

Das eigenhändige Testament

Ein Großteil aller Menschen, die sich für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen entscheidet, wählt das eigenhändige Testament gemäß § 2247 BGB. In Anbetracht der Formvorschriften für diese Variante des Testaments ist dies nicht verwunderlich, da die Errichtung einer solchen letztwilligen Verfügung mit minimalem Aufwand verbunden ist. Der künftige Erblasser muss als Testator seinen letzten Willen lediglich eigenhändig und handschriftlich festhalten. Die Unterschrift sowie Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Testamentserrichtung dürfen ebenfalls nicht fehlen. Diese Einfachheit geht allerdings zulasten der juristischen Betreuung, denn der Erblasser ist bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments vollkommen auf sich allein gestellt, es sei denn, er sucht sich aktiv fachliche Unterstützung bei einem erfahrenen und mit dem Erbrecht vertrauten Juristen. Auch hinsichtlich der Fälschungssicherheit weisen eigenhändige Testamente Defizite auf. So kann eine solche Verfügung von Todes wegen nicht komplett fälschungssicher errichtet werden, was folglich ein gewisses Risiko bedeutet.

Ein großer Risikofaktor hinsichtlich der Fälschungssicherheit von eigenhändigen Testamenten ist die Tatsache, dass diese nicht amtlich verwahrt werden. In den meisten Fällen legen Testatoren ihre letztwillige Verfügung zu ihren sonstigen Unterlagen. Das Testament wird somit nach dem Tod des Testators von einem Hinterbliebenen gefunden. Theoretisch hat dieser dann die Gelegenheit, das eigenhändige Testament des verstorbenen Erblassers zu unterschlagen. Auch Manipulationen und Fälschungen sind denkbar. Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass bei einem eigenhändigen Testament keine Fälschungssicherheit gegeben ist.

Weitere Optionen zur Testamentserrichtung

Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs beim Notar oder Anwalt wird der künftige Erblasser darüber aufgeklärt, dass das eigenhändige Testament nicht die einzige Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist. Vor allem wenn es um die Fälschungssicherheit geht, erweist sich ein öffentliches Testament als bessere Wahl. Dieses wird zusammen mit einem Notar errichtet, so dass die Erfüllung der geltenden Formvorschriften gewährleistet ist. Der Notar, bei dem das öffentliche Testament errichtet wird, stellt außerdem sicher, dass sich der Testator der Tragweite seiner Verfügungen bewusst ist, und überzeugt sich davon, dass es sich um den freien Willen des künftigen Erblassers handelt. Die absolute Fälschungssicherheit eines öffentlichen Testaments wird durch die notarielle Beurkundung sowie die amtliche Verwahrung der Verfügung von Todes wegen hergestellt. Auf diese Art und Weise ist das Risiko gebannt, dass ein Erbe das Testament manipuliert oder ganz unterschlägt. Verstirbt der Testator, wird der Notar aktiv und stellt dem jeweils zuständigen Nachlassgericht das Testament zur Verfügung.

Das Wertpapierhandelsgesetz, (WpHG), trat in seiner ursprünglichen Form 1994 in Kraft und wurde 2013 das letzte Mal geändert. Vor allem der Insiderhandel und mögliche Marktmanipulationen sollen damit bekämpft werden. Gleichzeitig wird auch eine Kontrolle der Dienstleistungsunternehmen in diesem Sektor angestrebt und die Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Unternehmen sollen damit überwacht werden. Außerdem kontrolliert die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) mit dem Gesetz auch, ob die Regeln für die Erstellung von Wertpapieranalysen eingehalten werden. Ein paar besonders interessante Punkte im Gesetz wollen wir hier näher erläutern.

Die Beratungshaftung

Ein Teil des Wertpapierhandelsgesetzes beschäftigt sich auch mit der Beratungshaftung. Den vertraglich geregelten Schadensersatzanspruch für Anleger gibt es nämlich auch, wenn er nicht explizit vereinbart wurde, denn Finanzberater müssen ihre Kunden nicht nur über Chancen, sondern auch über mögliche Risiken aufklären. Der BGH hat in den letzten Jahren die Haftungspflicht für Berater auch auf Koppel- und Verbundgeschäfte ausgedehnt und schützt so die Anleger vor absichtlicher Falschberatung besser, als noch vor einigen Jahren. Allerdings gelten diese Regeln nur, wenn der Berater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Investoren und Anleger sollten sich also zu Beginn eines Beratungsgesprächs dem Thema Beratungshaftung widmen und ihrem Gegenüber verdeutlichen, dass sie die aktuellen Regeln kennen.

Die Veröffentlichungspflichten der Unternehmen

Unternehmen, die an die Börse gehen, unterliegen einer Veröffentlichungspflicht. Sie soll den Wertpapierhandel transparenter werden lassen und zwar im Interesse von Aktionären und Gesellschaften. Wenn es kein Insiderwissen gibt, weil alle wichtigen Veränderungen bekanntgegeben werden müssen, gibt es weniger Möglichkeiten dieses Wissen vor allen anderen auszunutzen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Gesellschaften mit Sitz in Deutschland und deren Aktien im Raum der EU oder einem Vertragssaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Natürliche und juristische Personen sind dazu verpflichtet, ihre Stimmrechte mitzuteilen, wenn sie festgelegte Schwellenwerte übersteigen. Mitteilungen müssen unverzüglich, aber spätestens nach sieben Kalendertagen erfolgen, denn ansonsten ruhen alle Rechte, die sich aus dem Aktienbesitz ergeben.

Die Gebühren

Im Zusammenhang mit einem Depot fallen verschiedene Kosten an. Darunter auch die Ordergebühren. Sie fallen immer dann an, wenn der Kunde mit seinen Papieren aktiv handelt. Die Berechnung der jeweiligen Gebühr erfolgt über die Bank oder von den Brokern, wenn über diese gehandelt wird. Je nach Anbieter unterscheiden sich die Ordergebühren, denn es gibt unterschiedliche Modelle zur Berechnung. Es gibt Orderflats und damit eine Pauschalgebühr, aber auch Modelle, bei denen die Gebühren vom gehandelten Gegenwert abhängen. Einige Institute wie die NIBC Direct verzichten völlig auf unverständliche Berechnungen, erklären online Fachbegriffe und arbeiten auch beim Thema Ordergebühren mit voller Transparenz. Das niederländische Unternehmen bietet sowohl Privatkunden wie auch Geschäftskunden interessante Angebote zum Thema Wertpapiere und Depots. Hier können Sie kostenlos den online zur Verfügung stehenden Gebührenrechner nutzen, der mit Mindest- und Maximalgebühren arbeitet, denn die NIBC-Bank deckelt ihre Gebühren, so dass keine übermäßigen Zahlungen anfallen. Dabei lassen sich anfallende Gebühren einfach vorab online ausrechnen, denn dazu muss lediglich der Kurs in Euro oder Prozent angegeben werden. Auch testweise können Sie hier ermitteln, welche Gebühren beim Anlegen einer bestimmten Summe bei diesem Anbieter fällig würden. Die verlangte Transparenz bei der Gebührenverordnung wird somit optimal umgesetzt und als Kunde dieses Instituts stehen Ihnen viele weitere Serviceleistungen zur Verfügung.

Erfindet jemand ein neues Produkt, so sollte er die diesbezüglichen Rechte bestenfalls noch vor der Marktveröffentlichung entsprechend absichern. Tut er dies nämlich nicht, kann es schnell zu Streitigkeiten vor Gericht kommen. Ein Prozess ist dann nicht nur nervenaufreibend, sondern kann mitunter auch ein Vermögen kosten.

Bevor ein innovatives Produkt auf den Markt gebracht wird, ist zunächst eingehend zu prüfen, ob es ein vergleichbares Produkt bereits gibt. Hierfür kann auf der Internetpräsenz des Patent- und Markenamtes eine Recherche durchgeführt werden. Ergibt diese Recherche, dass es sich wirklich um eine neue Erfindung handelt und kein vergleichbares Patent registriert ist, so kann der Unternehmer selbst ein Patent für seine Neuentwicklung anmelden. In der Regel muss er dafür zwar investieren, dennoch wird sich dieser finanzielle Aufwand lohnen, da die Kosten in einem Streitfall vor Gericht immens höher ausfallen werden.

Wer sich mit den Formalitäten zur Anmeldung eines Patents nicht auskennt und sich vorab umfassend beraten lassen möchte, der kann einen Fachanwalt für Patentrecht aufsuchen. Dieser kann nicht nur individuell beratend zur Seite stehen, er unterstützt den Mandanten auch bei der rechtmäßigen Anmeldung des Patents.

Online einen guten Anwalt finden

Anwälte für Patentrecht gibt es so gut wie in jeder Stadt. Um sich schnell einen umfangreichen Überblick zu verschaffen, kann der Interessent die Webseite Patentanwaltssuche.de aufsuchen. Dort sind zahlreiche renommierte Anwälte für Patentrecht gelistet und die jeweiligen Anfahrtsbeschreibungen und Kontaktmöglichkeiten werden hier ebenfalls gleich zur Verfügung gestellt.

Doch auch wenn ein Patent rechtmäßig angemeldet wurde, kann es passieren, dass ein anderes Unternehmen eigene Ansprüche auf das Produkt erhebt. Auch hier kann ein Patentanwalt hilfreich zur Seite stehen. Sollte es zu einem Prozess vor Gericht kommen, kann der Rechtsbeistand dort die Interessen seines Mandanten wahren und vertreten.

Wurde das Patent vom Unternehmer ordnungsgemäß angemeldet, so hat er in einem Gerichtsprozess gute Chancen, sein Recht zugesprochen zu bekommen.

Nur wenn der Erfinder keinen Patentanwalt aufgesucht hat und sein Produkt auch nicht hat registrieren lassen, wird es vor Gericht schwer nachzuweisen sein, dass der Verhandlungsgegenstand wirklich von der betroffenen Person erfunden und entwickelt wurde.

Die Errichtung eines Testaments ist stets eine sensible Angelegenheit, die viele Menschen zunächst nur sehr ungern angehen. Oftmals existieren Hemmungen, sich mit dem eigenen Erbfall und somit auch eigenen Tod auseinanderzusetzen, da man sich schlichtweg fürchtet und daher jegliche Gedanken, die in diese Richtung gehen, verdrängt. Jeder muss eines Tages sterben und sollte den Tod als Teil des Lebens akzeptieren, denn wer sich dieser Realität stellt, kann seine Ängste abbauen, entspannter leben und zudem die Chance nutzen, seinen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln.

Die üblichste Variante der Verfügung von Todes wegen ist in der Bundesrepublik Deutschland das eigenhändige Testament. Künftige Erblasser, die eine letztwillige Verfügung errichten, greifen häufig auf diese Testamentsform zurück, da sie ein eigenhändiges Testament allein errichten können und hierdurch zudem keine Kosten anfallen. Das öffentliche Testament ist eine ebenfalls vom deutschen Gesetzgeber juristisch verankerte Form der Verfügung von Todes wegen. Bei einem solchen Testament fallen zwar Gebühren an, im Allgemeinen macht sich diese Investition aber bezahlt. Die notarielle Beurkundung des Testaments sorgt für ein hohes Maß an Rechtssicherheit und außerdem kommt man in den Genuss der notariellen Belehrungen und wird somit umfassend beraten. Insbesondere juristische Laien, die über kein tiefergehendes Fachwissen aus dem Bereich des Erbrechts verfügen, profitieren erheblich hiervon.

Die notariellen Belehrungspflichten und das öffentliche Testament

Zentrales Merkmal eines öffentlichen Testaments ist stets die notarielle Beurkundung. Juristische Basis hierfür ist das Beurkundungsgesetz sowie § 2232 BGB, denn hieraus ergibt sich die Formerfordernis einer notariellen Beurkundung für ein öffentliches Testament. Demnach muss der Notar, vor dem der Testator sein öffentliches Testament errichtet, durch seine Unterschrift auf der Verfügung von Todes wegen bestätigen, dass der Testator geschäfts- und testierfähig ist. § 11 BeurkG ist diesbezüglich maßgebend und sorgt so für die hohe Sicherheit eines öffentlichen Testaments. Ein wesentlicher Aspekt der notariellen Beurkundung sind die Belehrungspflichten, denen der Notar nachkommen muss.

Ein Notar hat im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht nur die Aufgabe, die Identität und Testierfähigkeit festzustellen, sondern muss seinen Belehrungspflichten nachkommen. § 17 des Beurkundungsgesetzes geht auf die notariellen Belehrungen ein, die ein öffentliches Testament zu einem großen Teil ausmachen. Zunächst muss der Notar den Willen des künftigen Erblassers erforschen und diesen bezüglich seines Testaments beraten. Als erfahrener Jurist muss er seinen Mandanten über die Modalitäten des Erbrechts aufklären und ihn hinsichtlich der rechtlichen Tragweite des öffentlichen Testaments belehren. Irrtümer, Missverständnisse und Zweifel am letzten Willen des Testators sollen auf diese Art und Weise aus der Welt geschaffen werden.

Wie viele andere Rechtsgebiete auch, so ist auch das Verkehrsrecht überaus komplex. Im Verkehrsrecht kommen viele Bereiche zusammen, die weit über den Straßenverkehr hinaus gehen. Auch alle Rechtsangelegenheiten im Güter-, Schienen-, Personen-, Flug- oder Schiffsverkehr werden demnach zum Verkehrsrecht gezählt.

Doch mit dem Verkehrsrecht werden nicht nur entsprechende Fachanwälte täglich konfrontiert. Jeder Einzelne hat Tag für Tag mit diesem Bereich zu tun, sofern er sich in irgendeiner Form fortbewegt. Und auch sämtliche Regelungen zu Bußgeldern und Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen zum Verkehrsrecht. Diese Komplexität zeigt bereits, dass jemand, der in rechtliche Streitigkeiten geraten sollte, kompetente Unterstützung hinzuziehen muss. Da es nicht wenige Gesetze und Vorschriften gibt, denen sich jeder Einzelne in seinem Alltag gegenübersieht, und da den meisten Verkehrsteilnehmern auch nicht alle Regelungen bekannt sein dürften, sollte im Streitfall auf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht gesetzt werden. Dieser lässt sich in jeder größeren Stadt problemlos finden. Für die Suche selbst kann beispielsweise das Internet herangezogen werden, denn im Netz gibt es Datenbanken und Portale, auf welchen ganz einfach ein umfassender Überblick gewonnen werden kann. Erkundigen Sie sich, ob es auch in Ihrer Nähe den richtigen Anwalt für Streitigkeiten im Verkehrsrecht gibt.

Warum auf einen Fachanwalt gesetzt werden sollte

Natürlich kann auch ein Rechtsanwalt, der sich nicht auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat, bei grundsätzlichen Rechtsfragen stets weiterhelfen. Da das Verkehrsrecht jedoch so vielfältig ist und da diverse Szenarien zu rechtlichen Streitigkeiten führen können, sollte der Betroffene doch lieber auf einen Fachanwalt setzen. Dieser kennt sich nicht nur in allgemeinen juristischen Fragen aus, er hat sich im Laufe seiner beruflichen Ausbildung auch eingehend mit allen Bestandteilen des Verkehrsrechts auseinandergesetzt. Er kann Mandanten, die in einen verkehrsrechtlichen Konflikt geraten sind, kompetent und individuell beraten. Zudem kennt er die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften und kann die Interessen des jeweiligen Mandanten in einem Gerichtsprozess bestmöglich vertreten.

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist beispielsweise immer dann der richtige Ansprechpartner, wenn es zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder zu Verkehrsunfällen, bei welchen sich Unfallgegner und Unfallverursacher nicht einig sind, gekommen ist. Hier können mit dem richtigen Fachanwalt eventuelle Schadenersatzforderungen in der Regel aus dem Weg gegangen werden. Doch auch dann, wenn auf dem Flug in den Urlaub etwas nicht klappt, ist der Anwalt, der das Verkehrsrecht sein Spezialgebiet nennt, der richtige Gesprächspartner. Er vertritt die Interessen des Reisenden, wenn beispielsweise ein Flug verspätet startet, ausfällt oder erhebliche Mängel aufweist.

Egal also, ob der Bürger verkehrsrechtliche Konflikte mit Unternehmen, Behörden oder anderen Verkehrsteilnehmer hat: Ein Fachanwalt kann bei all diesen Fragen und Problemen kompetent weiterhelfen und eine gute Lösung des Konflikts finden.

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