Den Nachlass vor dem Schwiegersohn schützen
Künftige Erblasser, die sich fragen, was der Schwiegersohn erbt, beschäftigen sich oftmals mit dieser Frage, da sie sichergehen möchten, dass der Schwiegersohn nicht am Nachlass beteiligt wird. So gilt es, den Nachlass gewissermaßen vor dem Schwiegersohn zu schützen. Insbesondere wenn ein zerrüttetes Verhältnis besteht, existiert der tiefe Wunsch, dem Schwiegersohn nicht einen Cent des Nachlassvermögens zukommen zu lassen. Grundsätzlich besteht hierzu kein Handlungsbedarf, da der Schwiegersohn in der gesetzlichen Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland unberücksichtigt bleibt und auch über keinerlei Pflichtteilsansprüche verfügt.
Verschwägerte und angeheiratete Personen
Ein Angehörigenkreis wie zum Beispiel der Schwiegersohn, sind zwar von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können jedoch auch ohne entsprechendes Testament mitunter Zugriff auf einen Teil des Nachlasses erlangen. Wer dies verhindern möchte, muss vorausschauend planen und alle Eventualitäten berücksichtigen. Im Idealfall konsultiert man als künftiger Erblasser einen Notar oder Rechtsanwalt, mit dessen Hilfe man den Nachlass bestmöglich vor dem Schwiegersohn schützt. Zunächst stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage, inwiefern dies möglich ist. Ist die Tochter vorverstorben und sind die Enkelkinder, die so zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden, noch minderjährig, sollte man so im Rahmen der Verfügung von Todes wegen festlegen, wer die Verwaltung des Erbteils übernehmen soll. Im Zuge dessen ist es ratsam, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Aber für den Fall, dass die Tochter nicht vorverstorben ist, hat man als künftiger Erblasser durchaus Möglichkeiten, den Nachlass vor dem Schwiegersohn zu schützen, indem man einen Vorbehalt oder eine Vor- und Nacherbschaft in seine Verfügung von Todes wegen integriert. Hierbei muss man allerdings bedenken, dass die Tochter über ihren persönlichen Erbteil grundsätzlich frei entscheiden und somit auch ihren Ehegatten daran teilhaben lassen kann, wobei eine Nacherbschaft oder eine Auflage diesbezüglich natürlich eine einschränkende Wirkung hat.
Der Schwiegersohn und das Testament
Sind die Verhältnisse innerhalb der Familie intakt, hat man oftmals auch zu seinem Schwiegersohn ein gutes Verhältnis und gewinnt so durch die Heirat der Tochter einen Sohn hinzu. Faktisch existiert allerdings keine Verwandtschaft zum Schwiegersohn, so dass dieser innerhalb der gesetzlichen Erbfolge außen vor bleibt. Lediglich indirekt wird der Schwiegersohn mitunter von Gesetzes wegen am Nachlass des Erblassers beteiligt. Wer andere Vorstellungen hat und seinen Schwiegersohn bedenken möchte, muss hierzu eine gewillkürte Erbfolge definieren. Basierend auf der allgemeinen Testierfreiheit kann man im Testament frei entscheiden, wer inwiefern am Nachlass beteiligt werden soll. So steht es künftigen Erblassern frei, der tiefen Bindung zu ihrem Schwiegersohn im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung Rechnung zu tragen.