Das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzesgrundlage für das gesamte Erbrecht, dem hierin das Fünfte Buch gewidmet ist. Die gesetzliche Erbfolge ist Teil dieser Gesetzgebung und somit ebenfalls im BGB zu finden. Wer sich auf eigene Faust schlaumachen und mit der gesetzlichen Erbfolge befassen möchte, findet im Bürgerlichen Gesetzbuch die relevanten Gesetzestexte. Diese machen rasch deutlich, dass das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge auf dem Verwandtenerbrecht basiert und somit ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen werden.
Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge erlaubt diesbezüglich keinerlei Spielräume und macht strenge Vorgaben die Nachlassverteilung betreffend. In §§ 1924 ff. BGB sind die einzelnen Ordnungen aufgeführt, so dass sich auch juristische Laien leicht einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland verschaffen können. Zunächst sollte man sich über das Repräsentationsprinzip innerhalb der eigenen Erbenordnungen informieren. Demnach werden Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn sie über einen zum Zeitpunkt des Erbanfalls lebenden Erben mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren. Im Gegenzug bedeutet dies, dass durch einen vorverstorbenen Erben im Rahmen des Repräsentationsprinzips dessen Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden. Ein ebenfalls überaus wichtiger Aspekt des Ordnungsprinzips der gesetzlichen Erbfolge ist die Tatsache, dass die Existenz von mindestens einem gesetzlichen Erben alle Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Demnach folgt die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland strengen Regeln, die genau vorgeben, auf welche Art und Weise der Nachlass eines verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen verteilt wird. Wer hiermit nicht einverstanden ist und andere Vorstellungen hat, kann die Testierfreiheit in Anspruch nehmen und so eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende gewillkürte Erbfolge in seinem Testament festlegen.
Eine genauere Betrachtung der einzelnen Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge sollte auf jeden Fall selbstverständlich sein, denn so kann man sich auch als Laie einen Überblick verschaffen und entscheiden, ob das Ordnungsprinzip den persönlichen Wünschen entspricht. Die erste Ordnung, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge absolute Bevorzugung genießt, besteht aus den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers. Dessen Eltern und deren Abkömmlinge werden in der zweiten Ordnung geführt, die Großeltern und deren Abkömmlinge stellen die gesetzlichen Erben dritter Ordnung dar und die vierte Ordnung beruft die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge. In der fünften sowie in ferneren Ordnungen werden entferntere Verwandte berücksichtigt. Nachzulesen ist diese Rangfolge in §§ 1924 ff. BGB.
Ebenfalls anzumerken ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge, dass alle erbberechtigten Erben einer Ordnung gleichberechtigt nebeneinander erben. Weiterhin existieren innerhalb der gesetzlichen Erbfolge einige Ausnahmen, die sich nicht auf das Verwandtenerbrecht berufen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen den überlebenden Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner des verstorbenen Erblassers. Da dieser nicht mit dem Verstorbenen verwandt war, bleibt dieser im Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Nichtsdestotrotz verfügt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB über ein gesetzliches Erbrecht im Todesfall seines Partners. Dies gilt ebenfalls für eingetragene Lebenspartner, die diesbezüglich durch § 10 LPartG eine Gleichberechtigung erfahren.