Immobilien als vorgezogene Erbfolge
Wer kein studierter Jurist ist, hat für gewöhnlich Schwierigkeiten, alle Feinheiten und Details einer Schenkung nachzuvollziehen. Damit alles den persönlichen Wünschen entsprechend verläuft und es später zu keinen Komplikationen kommt, sollte man einen Notar aufsuchen und sich zunächst eingehend beraten lassen. Dieser kann dem Schenker unter anderem die Angst nehmen, aus dem Haus vertrieben zu werden. Dieses Szenario lässt sich durch ein vertraglich definiertes Wohnrecht leicht abwenden. Eine Immobilienschenkung bedarf ohnehin der Vertragsform und einer notariellen Beurkundung, so dass man auf eine kompetente Beratung nicht verzichten sollte. Der Notar hält das Schenkungsversprechen fest und leitet zudem eine Änderung im Grundbuch in die Wege.
Die Schenkung von Immobilien und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Trotz der Gefahren und des Aufwands erscheint eine Immobilienschenkung immer wieder als attraktive Alternative zum klassischen Vererben des Eigenheims. Nicht nur die Tatsache, dass man dies zu Lebzeiten aktiv gestalten kann, spricht für dieses Vorgehen, denn ein wesentlicher Aspekt ist auch die steuerliche Behandlung von Schenkungen. Das deutsche Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz beinhaltet einige besondere Regelungen, die einer Schenkung einen ganz besonderen Reiz verleihen. So können die gesetzlich vorgegebenen Freibeträge alle zehn Jahre erneut für Schenkungen in Anspruch genommen werden. Außerdem werden nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, erbrechtlich berücksichtigt. Wer frühzeitig und vorausschauend plant, kann einerseits zu einer Steuerersparnis beitragen und außerdem mitunter das Pflichtteilsrecht und andere Reglementierungen des Erbrechts umgehen.
Wenn es um die lebzeitige Übertragung eines Hauses geht, sollte man auch die Steuerbefreiung im Rahmen der Schenkungsteuer berücksichtigen. § 13 ErbStG entsprechend erfolgt eine Immobilienschenkung unabhängig vom Wert steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So muss es sich bei dem Beschenkten um den eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten des Schenkers handeln. Darüber hinaus muss der Beschenkte die Immobilie oder eine Wohnung hierin zu Wohnzwecken nutzen. Das Haus muss außerdem bereits zuvor als Familienheim gedient haben. Ist all dies gegeben, ist die Übertragung des Hauses von der Schenkungsteuer befreit.
Steuerlich macht es somit absolut Sinn, ein Haus nicht zu vererben, sondern zu Lebzeiten zu übertragen. Der deutsche Gesetzgeber hat im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz einige Anreize geschaffen, nichtsdestotrotz ist eine Immobilienschenkung ein weitreichender Schritt, der gut bedacht sein will.