Erbrecht nach dem Wohnsitzprinzip
Erbschaften mit Auslandsbezug sind in der heutigen Zeit recht häufig und werfen immer wieder besondere Fragen auf, da die erbrechtlichen Bestimmungen einzelner Länder mitunter stark voneinander abweichen. Folglich stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht in einem konkreten Erbfall mit Auslandsbezug Anwendung findet. Für künftige Erblasser, die angemessen vorsorgen möchten, und auch Erben im konkreten Erbfall ist ein Erbe mit Auslandsbezug folglich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Zunächst einmal gilt es aber festzustellen, wann es sich um einen Erbfall mit Auslandsbezug handelt. Dies ist der Fall, wenn ein ausländischer Staatsbürger verstirbt oder der verstorbene Inländer zuletzt im Ausland wohnhaft war.
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Verschiedene Staaten gehen unterschiedlich mit internationalen Erbfällen um
Dies zeigt sich unter anderem auch anhand der Tatsache, dass entweder das Staatsangehörigkeitsprinzip oder das Wohnsitzprinzip gilt. Beide Prinzipien sollen für Klarheit sorgen, wenn es darum geht, zu klären, welches Erbrecht in dem konkreten Erbfall mit Auslandsberührung ausschlaggebend ist. Jeder Staat entscheidet hierbei frei, welches Prinzip er seinen erbrechtlichen Bestimmungen innerhalb seines IPR zugrundelegt. Viele Staaten der Welt greifen in diesem Zusammenhang auf das Wohnsitzprinzip zurück.
Das Wohnsitzprinzip als Grundlage des internationalen Erbrechts
Im sogenannten IPR, dem Internationalen Privatrecht, regelt jedes Land unter anderem, wie es mit internationalen Erbfällen umgeht. Liegt ein Erbfall mit Auslandsberührung vor, kommt so gegebenenfalls das Wohnsitzprinzip zum Einsatz, das unter anderem auch im Rahmen des Steuerrechts zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber macht es so am letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers fest, welchem nationalen Erbrechtsbestimmungen der betreffende Erbfall unterliegt.
In Ländern, in denen das Wohnsitzprinzip gilt, ist demnach in erster Linie nur der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers für den internationalen Erbfall relevant. So gehen zahlreiche Länder der Welt mit Erbfällen mit Auslandsberührung um. So gilt das Wohnsitzprinzip unter anderem in Dänemark, Brasilien und Norwegen. Als Angehöriger eines Staates, der im Zusammenhang mit dem internationalen Erbrecht auf das Wohnsitzprinzip zurückgreift, wird man erbrechtlich stets nach den Gesetzen seiner Heimat behandelt, ob man noch dort wohnhaft ist oder nicht. Erblasser, die vor ihrem Tod in einem der betreffenden Staaten wohnhaft waren, unterliegen somit dem jeweiligen Erbrecht, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Das Wohnsitzprinzip lässt somit grundsätzlich keinen großen Spielraum zu und legt von Gesetzes wegen eindeutig fest, wann welches Erbrecht anzuwenden ist. Künftige Erblasser und auch Erben, die von einem Erbe mit Auslandsberührung ausgehen, können sich somit im IPR informieren und anhand dessen herausfinden, wie der konkrete Erbfall gehandhabt wird.