Wie sieht es mit der Erbschaftssteuer bei einer Erbengemeinschaft aus?
Zur Berechnung der Erbschaftssteuer werden vom Vermögen des Erblassers sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und die im Zusammenhang mit einer Erbschaft stehenden Kosten wie Testamentsvollstrecker oder Gericht abgezogen. Die daraus entstehende positive Erbmasse ist die Grundlage für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Ist nur ein Erbe vorhanden, trägt er die Steuerschuld alleine; gibt es eine Erbengemeinschaft, so bestimmt die sogenannte Erbquote die zu zahlende Erbschaftssteuer. Die Erbquote entspricht dem prozentualen Anteil, den der jeweilige Erbe am Nachlass hat.
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Erbquote und Erbschaftssteuer
Die Berechnung der Erbschaftssteuer erfolgt individuell. Nachdem die Erbquote feststeht, wird jedem einzelnen Erben der Erbengemeinschaft die für ihn maßgebliche Erbsteuerklasse zugeordnet und sein Vermögensanteil am Nachlass gemäß Erbquote errechnet. Unter Abzug des ihm zustehenden Freibetrages ergibt sich daraus wiederum sein Steueranteil an der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Hat einer der Erben aus der Erbengemeinschaft bereits ein Vorausvermächtnis erhalten, so hat dieses auf die Steuerpflicht der anderen Erben keinen Einfluss; der Begünstigte muss die Erbschaftssteuer aus diesem Teil selbst tragen. Ebenfalls für die gesamte Steuerschuld irrelevant ist es, wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung verfügt hat. Eine Erbengemeinschaft haftet zwar gesamtschuldnerisch, steuerlich veranlagt und zur Zahlung verpflichtet ist aber dennoch der einzelne Erbe.
Erbschaftsteuergesetz betrachtet Erbengemeinschaft nicht als Erwerber
Kommt es zu einer Erbschaft, existieren in den meisten Fällen mehrere Erben, die dann zunächst die Erbengemeinschaft bilden. Nach dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen folglich erst einmal an die Erbengemeinschaft. Das Erbschaftsteuergesetz betrachtet diese allerdings nicht als Erwerber, sondern die einzelnen Erben. Jeder Miterbe ist also steuerpflichtig und muss gegebenenfalls Erbschaftssteuer für seinen Erwerb zahlen.
In der deutschen Gesetzgebung ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. In der Praxis bedeutet das, dass die Steuer anfällt, sobald ein konkreter Erwerb durch einen Erben stattgefunden hat. Demnach dient nicht der gesamte Nachlass als Berechnungsgrundlage, wie dies bei einer Nachlasssteuer der Fall wäre. Jeder Erbe agiert in Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer eigenverantwortlich und muss seinen Erwerb dem Fiskus gegenüber anzeigen. Die Erbschaftsteuer wird demnach für jeden Erben individuell kalkuliert und kann nicht von der gesamten Erbengemeinschaft als Ganzes geleistet werden. Der Wert des Erbes, die jeweilige Steuerklasse und die persönlichen Freibeträge sind absolut individuell und lassen sich nicht auf die Gesamtheit aller Miterben übertragen, weshalb das deutsche Erbschaftsteuergesetz Erbengemeinschaften nicht als Erwerber berücksichtigen kann.