Erbschaftssteuer-Freibeträge sollten ausgeschöpft werden
Zwar ist es manchmal schwer einzusehen, dass der Staat miterben soll, doch tatsächlich kommt es eher nicht so oft dazu, dass sehr hohe Steuern gezahlt werden müssen. Denn mit einer halben Million Freibetrag ist beispielsweise der erbende Ehepartner verhältnismäßig gut gestellt. Erst alles darüber hinaus gehende Erbe ist zu versteuern. Erbschaftssteuer Freibeträge können also ein wichtiges Mittel sein, um das Erbe möglichst ganz und ohne große Steuerabgaben an den Nachkommen weiterzuvererben.
Aus diesem Grunde lohnt es sich, sich bereits frühzeitig über den Nachlass und seine Regelung Gedanken zu machen. Da die diesbezüglichen Gesetze ständigen Änderungen und Modifizierungen ausgesetzt sind, ist eine fachgerechte Beratung bei einem Anwalt, Notar oder Steuerberater sehr zu empfehlen. Der Laie ist in aller Regel nicht dazu in der Lage, die Gesetze diesbezüglich richtig auszulegen und anzuwenden. Bei geschickter Nachlassregelung und bei Ausschöpfung der jeweiligen Freibeträge lassen sich enorme Steuerersparnisse erzielen. Dem Testament kommt also in diesem Sinne höchste Bedeutung zu, denn bei einem Todesfall ohne hinterlassenem Testament ist der Staat verpflichtet, die Erbfolge nach den gesetzlich vorgeschriebenen Teilen vorzunehmen. Zwar kommen dann auch hier die Freibeträge zu tragen, jedoch können sie meist nicht voll und schon gar nicht “geschickt” ausgeschöpft werden; aus guten Gründen kann der Staat darauf keinen Einfluss nehmen.
So sollte der erste Gedanke sein, wem man überhaupt ein Erbe hinterlassen möchte. Hier hilft das Anlegen einer einfachen Liste. Sodann sollten die Personen nach Wichtigkeit geordnet werden, sodass sich eine Reihenfolge ablesen lässt. Anhand dieser Liste – und am besten bei fachgerechter Beratung – werden die jeweiligen Freibeträge ermittelt. Nicht selten wurde das vorhandene Vermögen in einem arbeitsreichen Leben mühsam angespart und es ist schwer hinzunehmen, dass ein Großteil dieses Vermögens an den Staat fallen soll. Es lohnt sich also, zu prüfen, wie die ideale Verteilung lauten könnte. Ein Beispiel: Berechtigte aus Steuerklasse I haben einen sachlichen Freibetrag in Höhe von 41.000,00 € (Hausrat). Alles darüber Hinausgehende unterliegt der Steuer. Bei einem Hausratsvermögen von etwa 50.000,00 € würden bei einer Vererbung an eine Person aus Steuerklasse I 9.000,00 € versteuert werden. Wenn man allerdings diese 9.000,00 € einer Person aus Steuerklasse II vererbt, unterliegen sie nicht mehr der Steuer, da diese Person einen sachlichen Freibetrag in Höhe von 12.000,00 € geltend machen kann. Statt also dem Staat einen Teil des Vermögens zu “schenken” ist eine Vererbung an eine vielleicht weiter entfernt verwandte Person sinnvoller, denn so bleibt das Vermögen voll erhalten.