Informationen zur Erbschaftssteuer
Auf das Erbschaftsteuergesetz aus dem Jahre 1906, das vom Deutschen Reich verabschiedet wurde geht die Erbschaftssteuer zurück. In den vielen Jahren, die zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und der Gegenwart liegen, wurde das Gesetz mehrmals reformiert. Die heutige Struktur des Gesetzes beinhaltet noch die Reformen aus den Jahren 1919 und 1922.
Die Steuer, die auf eine Erbschaft zu entrichten ist, unterliegt dem § 1 Abs. 1 ErbStG. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer resultiert aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Gesetz sowie der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuer ist eine Landessteuer, für jedoch der Bund gem. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Die Steuer kommt immer dann zum Tragen, wenn es entweder um den Erwerb von Todes wegen wie Erbschaft, Vermächtnis, Legat u. a. oder einer Schenkung unter Lebenden geht. Auch Zweckzuwendungen oder, wenn der Erblasser sein Vermögen einer Stiftung vermacht, unterliegen diese Dinge der Steuer.
Steuerfrei bleiben z. B. der Hausrat, den Personen erben, die die Lohnsteuerklasse I haben und der Wert des Erbgutes nicht mehr als 41.000 Euro ausmacht. Auch Grundbesitz bzw. Teile davon sowie Kunstsammlungen oder Bibliotheken sind steuerfrei, wenn sie wegen ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen. Des Weiteren ist Grundbesitz bzw. Teile davon steuerfrei, wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen. Zuwendungen an Kirchen oder gemeinnützige Organisationen und politische Parteien im Sinne von § 2 Parteiengesetz bleiben von der Steuer verschont. Erbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner, so bleibt die Immobilie steuerfrei, wenn er diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzt. Kinder und Enkel sind steuerfrei wie Ehegatten, wenn die Immobilie selbst genutzt wird und 200 m2 nicht übersteigt. Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Das Erbschaftsteuergesetz hat viele Ausnahmen in Bezug auf die Vererbung von betrieblichem Vermögen und Immobilien, die vermietet sind. Nach drei Steuerklassen wird das Verhältnis des Erben und Erblassers gem. § 15 ErbStG unterschieden.