Nachlassverteilung wenn kein Erbe vorhanden ist
Der deutsche Gesetzgeber geht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches intensiv auf das Erbrecht ein und ermöglicht es künftigen Erblassern, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Aber nur die wenigsten Menschen machen tatsächlich hiervon Gebrauch und hinterlassen beispielsweise ein Testament, in dem sie ihren Nachlass regeln. Für gewöhnlich ist allerdings keine letztwillige Verfügung vorhanden, da sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht hierum gekümmert hat. Aus Unwissenheit, Angst oder Unsicherheit, es gibt viele Gründe dafür, dass sich Menschen nicht mit ihrer Nachlassregelung befassen. In diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.
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Die gesetzliche Erbfolge
Diese präsentiert sich als mehr oder weniger komplexes Konstrukt, das auf einem Ordnungssystem basiert und die Angehörigen des Erblassers so kategorisiert. Neben dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner haben, §§ 1924 ff. BGB zufolge, die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers Vorrang. In vielen Fällen entspricht diese Aufteilung ohnehin den Vorstellungen des Erblassers, so dass eine gewillkürte Erbfolge überhaupt nicht erforderlich ist. Wer sein Hab und Gut seinen nächsten Verwandten und seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hinterlassen möchte, kann sich somit gegebenenfalls auf die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge verlassen.
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Erben der nachfolgenden Ordnung an die Reihe. Dieses Vorgehen wird solange fortgesetzt bis mindestens ein Erbe gefunden ist, so dass es sich hierbei durchaus um einen entfernt Verwandten handeln kann. Es kann allerdings auch dazu kommen, dass kein Erbe vorhanden ist. Wenn alle Erben auf ihr Erbrecht verzichten oder schlichtweg kein Verwandter auffindbar ist, weil der Erblasser keine Familie hatte, stellt sich natürlich die Frage, was mit dem Nachlass des Verstorbenen geschieht.
Testament für karitative Zwecke
Wer keine Verwandten hat, sollte sich grundsätzlich besonders sorgsam um seine Nachlassregelung kümmern und ein Testament errichten. Auf diese Art und Weise kann man eine Person aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis als Erbe einsetzen oder sein Hab und Gut dem Partner vermachen, sofern keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Alternativ bietet es sich auch an, seinen Nachlass einem karitativen Zweck zukommen zu lassen, um so über den eigenen Tod hinaus Gutes zu tun. Da in einem Großteil aller Erbfälle keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, kommt es immer wieder zu Erbfällen, in denen niemand das gesetzliche Erbrecht wahrnimmt und auch keine gewillkürte Erbfolge im Rahmen eines Testaments festgelegt wurde.
Lässt sich kein Erbe finden oder die vorhandenen Verwandten verzichten auf ihr gesetzliches Erbrecht, findet das gesetzliche Erbrecht des Staates Anwendung. Vielen Menschen ist überhaupt nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge auch den Staat berücksichtigt. Diese Unwissenheit ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Staat als letztes erbt und nur dann an die Reihe kommt, wenn wirklich keine anderen Erben vorhanden sind.