Erbrechtliche Lösung zum Pflichtteil

Ein Großteil aller Menschen verzichtet mehr oder weniger wissentlich auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und macht somit keinen Gebrauch von der in § 1937 BGB manifestierten Testierfreiheit. Diese besagt, dass die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt. Folglich erlaubt der deutsche Gesetzgeber künftigen Erblassern ein Höchstmaß an Flexibilität, indem diese ein ordnungsgemäßes Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichten und hierin ihren letzten Willen rechtskräftig zum Ausdruck bringen. Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge sowie alle anderen Aspekte des gesetzlichen Erbrechts werden durch eine solche letztwillige Verfügung irrelevant und sind somit für den konkreten Erbfall ohne Belang.

Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge

Der deutsche Gesetzgeber überlässt es somit künftigen Erblassern, eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende gewillkürte Erbfolge zu definieren. Folglich kann man frei entscheiden, wer in welchem Maße am Nachlass beteiligt werden soll. Juristischen Laien ist hierbei mitunter nicht bewusst, dass das deutsche Erbrecht hier auch eine Ausnahme kennt, das Pflichtteilsrecht. Die Testierfreiheit des Erblassers wird hierdurch zugunsten der nächsten Angehörigen eingeschränkt, denn unabhängig von der inhaltlichen Gestaltung der Verfügung von Todes wegen wird den pflichtteilsberechtigten Personen so von Gesetzes wegen eine Mindestbeteiligung am Erbe zugesichert.

Das Pflichtteilsrecht im deutschen Erbrecht

Das Konzept des Pflichtteilsrechts stammt noch aus den Zeiten des Römischen Reiches und diente damals wie heute der Absicherung der Familie des verstorbenen Erblassers. Auch wenn das Pflichtteilsrecht früher von deutlich größerer Bedeutung war, hat es im deutschen Erbrecht nach wie vor Bestand. Als Testator muss man sich folglich mit dem Pflichtteilsrecht auseinandersetzen und sollte sich zunächst einmal damit beschäftigen, wie der deutsche Gesetzgeber das Pflichtteilsrecht gestaltet hat. Informativ sind hier natürlich §§ 2303 bis 2338 BGB, schließlich handelt es sich hierbei um die Gesetzesgrundlage für das deutsche Pflichtteilsrecht.

Maßgebend für das deutsche Pflichtteilsrecht ist der pflichtteilsberechtigte Personenkreis. Hierzu gehören die Abkömmlinge, Eltern sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Zu beachten gilt außerdem, dass nur Personen, die nicht ohnehin im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge von der Erbschaft ausgeschlossen werden, einen juristischen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen können. Im Gegensatz zum klassischen Erbrecht muss das Pflichtteilsrecht vom Berechtigten aktiv eingefordert werden. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich dann stets auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils der betreffenden Person.

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