Pflichtteilsberechtigte im Erbrecht
Den Pflichtteilsberechtigten kommt im deutschen Erbrecht eine ganz besondere Rolle zu. Denn was auch immer im Testament bestimmt wird, die Pflichtteilsberechtigten sind kaum von einem Erbe auszuschließen. Nur dann, wenn eine Erbunwürdigkeit nachgewiesen werden kann, ist es möglich, einen der Pflichtteilsberechtigten zu enterben. Hierfür gibt es allerdings nur sehr wenige Gründe und wem wirklich an diesem Umstand gelegen ist, der sollte sich rechtzeitig vor seinem Tod damit befassen, die betreffende Person zu enterben. In diesem Fall kann ein Blick auf http://www.erbrecht-heute.de erste Informationen liefern, der Gang zum Notar ist allerdings in der Regel unerlässlich. Erbrecht-heute liefert jedoch viele wichtige Tipps, die einen ersten Einblick in die Thematik geben können. Da das Portal sehr benutzerfreundlich aufgebaut ist, wird hier jeder schnell fündig werden. Und das immer auch kostenlos, rund um die Uhr.
Doch wer sind diese Pflichtteilsberechtigten überhaupt und wie hoch ist der Pflichtteil? Nicht jeder weiß immer auf Anhieb, wie hier die gesetzliche Regelung ist. Auch darüber kann jedoch im Erbrecht-heute-Portal nachgelesen werden. Für einen ersten Eindruck reicht vielleicht die folgende Information. Die Pflichtteilsberechtigten sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, die Eltern sowie dessen Ehegatte. Je nachdem, wie viele Personen davon noch leben, wird der Pflichtteil kleiner. Der Pflichtteil kann sich relativ einfach mathematisch erfassen. Das gesetzliche Erbteil wird zuvor bestimmt. Die eine Hälfte davon ist der Pflichtteil, die andere Hälfte kann dann nach gut dünken auf die Wunschpersonen verteilt werden. Je nach Stand der Erbfolge und Familienstand stehen dem Erben verschiedene Anteile zu. Übrigens ist es durchaus möglich, dass auch die gewünschten Erben zu den Pflichtteilsberechtigten gehören. Sie haben ebenfalls einen Anspruch auf ihren Pflichtteil und sollte diesen auf jeden Fall vor dem Nachlassgericht vortragen. Denn auf diese Weise kann der Anteil des Vermögens, der an die gewünschten Erben geht, in der Regel noch deutlich erhöht werden.