Was ist das sogenannte Berliner Testament?
Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft halten ihren Letzten Willen bei dieser Art von Testament gemeinsam fest, indem einer von beiden die Verfügungen handschriftlich niederschreibt und dann beide mit vollem Namen sowie Ort und Datum diese unterzeichnen.
Die Besonderheit bei dem sogenannten Berliner Testament ist diesbezüglich, dass Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach dem Tod des zuerst Verstorbenen gegenseitig als Erben einsetzen. Erst nach dem Tod des verbleibenden Partners erben dann Dritte, wie zum Beispiel die gemeinsamen Kinder.
Der überlebende Partner wird nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum alleinigen Erben.
Inhaltsverzeichnis
Berliner Testament und Pflichtteil-Ansprüche
Auch bei einem Berliner Testament bleibt das Recht der Pflichtteilberechtigten unberührt. Diese können den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil des Erbes vom überlebenden Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einfordern.
Der Kreis der Personen, die einen Pflichtteil des Erbes beanspruchen können, ist gesetzlich festgelegt. Es handelt sich um enge Angehörige wie z. B. Kinder, Kindeskinder oder Eltern. Die Höhe des zu beanspruchenden Pflichtteils ist für jede berechtigte Person auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils begrenzt.
Berliner Testament
Obgleich die meisten Verbraucher juristische Laien sind, wissen sie natürlich, dass man mit einem Testament für den eigenen Erbfall vorsorgen und auf diese Art und Weise zu Lebzeiten bestimmen kann, was mit dem persönlichen Eigentum nach dem eigenen Ableben geschieht. Mit den Details des deutschen Erbrechts sind allerdings nur relativ wenige Menschen vertraut, so dass oftmals gar nicht bekannt ist, welche Testamentsformen vom Gesetzgeber anerkannt werden. Im Zuge dessen wird mitunter auch das Berliner Testament vernachlässigt, das eine besondere Rolle einnimmt und sich als ideale Möglichkeit für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erweist, gemeinsam für den Erbfall vorzusorgen.
Besonderheiten des Berliner Testaments
Im Allgemeinen ist die Vorsorge für den Erbfall eine überaus persönliche Angelegenheit, die jeder nur für sich allein regeln kann. Das Berliner Testament bildet diesbezüglich allerdings eine Ausnahme und ist dem deutschen Erbrecht entsprechend ein gemeinschaftliches Testament. Diese Form der Verfügung von Todes wegen ist ausschließlich verheirateten Eheleuten sowie eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten und kann ansonsten nicht in Anspruch genommen werden.
Zentrale Aufgabe eines Berliner Testaments ist es, den überlebenden Partner abzusichern und davor zu bewahren, größere Vermögenswerte nach dem Tod des geliebten Partners zu verlieren, um der gesetzlichen Erbfolge zu entsprechen und die anderen Miterben auszuzahlen. Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, die sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden, beugen aktiv vor und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Nachlass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners an Dritte fällt.
Das Berliner Testament und das Pflichtteilsrecht der Kinder
Das Grundprinzip des Berliner Testaments ist somit simpel und eindeutig. Die Einsetzung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners kollidiert jedoch mit dem juristisch definierten Pflichtteilsrecht der Kinder. § 2303 BGB räumt den Abkömmlingen des verstorbenen Erbfallers einen juristischen Anspruch auf einen Pflichtteil ein, sofern der Pflichtteilsberechtigte im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. In einem Berliner Testament geschieht genau das, da der überlebende Partner als Alleinerbe eingesetzt wird. Die Kinder können somit ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend machen, obwohl eine rechtskräftige und anderslautende Verfügung von Todes wegen vorliegt. Um einerseits den überlebenden Ehegatten abzusichern und die Kinder gleichzeitig nicht komplett auszuschließen, hat es sich bewährt, diese im Rahmen des Berliner Testaments als Schlusserben einzusetzen.
Künftige Erblasser sollten das Pflichtteilsrecht berücksichtigen und gegebenenfalls im Vorfeld der Errichtung eines Berliner Testaments entsprechende Regelungen treffen. Um eine maximale Sicherheit für den überlebenden Partner zu erreichen, kann es sinnvoll sein, einen Pflichtteilsverzicht mit den Kindern zu vereinbaren. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Pflichtteilsverwirkungsklausel in das Berliner Testament zu integrieren. Sollte ein Pflichtteilsberechtigter nach dem ersten Erbfall auf seinen Pflichtteilsanspruch pochen, erhält er im zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil und verwirkt somit sein Recht auf das testamentarisch vorgesehene Erbe.
Da die Verfügungen eines Berliner Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden verbindlich sind und der überlebende Ehegatte diese nicht mehr ändern kann, sollte man hierbei besonders großen Wert auf die eindeutige und adäquate Formulierung legen. Auch angesichts der etwaigen Probleme, die das Pflichtteilsrecht der Kinder mitunter hervorrufen kann, gilt es, ein hieb- und stichfestes Testament zu errichten. Von Gesetzes wegen genügt es, wenn ein Erblasser das Berliner Testament eigenhändig verfasst sowie unterschreibt und der eingetragene Lebenspartner oder Ehegatte dieses mit seiner Unterschrift bestätigt. In der Praxis kann es allerdings ratsam sein, einen erfahren Juristen zu konsultieren oder zumindest ein Muster zu verwenden.
Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament
In Sachen Berliner Testament und Pflichtteilsrecht herrscht oftmals eine gewisse Unsicherheit, denn einerseits wird der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zum Alleinerben, andererseits können die Pflichtteilsberechtigten dennoch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil bestehen. Künftige Erblasser, die sich bestmöglich absichern und nicht nur auf das Wohlwollen der Pflichterben verlassen wollen, setzen häufig auf eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.
Der wesentliche Zweck einer solchen Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament besteht darin, die Kinder davon abzuhalten, im ersten Erbfall von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch zu machen. Realisiert kann dies werden, indem eine solche Forderung automatisch dazu führt, dass der betreffende Erbe auch nach dem Tod des Längerlebenden lediglich den Pflichtteil erhält. Folglich findet in beiden Erbfällen eine deutliche Schlechterstellung im Vergleich zum gesetzlichen Erbteil statt. Auch wenn die Pflichterben grundsätzlich zu ihrem Recht kommen und keineswegs enterbt werden sollen, macht es Sinn, eine derartige Klausel in das Berliner Testament zu integrieren, um den überlebenden Ehegatten abzusichern. Da hinsichtlich der Formulierung und Gestaltung von Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten einige Fallstricke lauern, sollten sich künftige Erblasser ausführlich beraten lassen und die kompetente Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen.