Die Testierfreiheit im BGB
Die gesetzliche Erbfolge ist eines der Basiselemente des deutschen Erbrechts und für einen Großteil aller Erbfälle entscheidend.
Die Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB räumt künftigen Erblassern zwar das Recht ein, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so mit einer Verfügung von Todes wegen selbst über den eigenen Nachlass zu bestimmen.
Hiervon machen aber nur relativ wenige Menschen Gebrauch. Aus diesem Grund liegt in der Mehrheit aller Erbfälle keine letztwillige Verfügung vor, so dass sich der Gesetzgeber dem Nachlass und dessen Verteilung widmen muss. In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt dies die im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches juristisch verankerte gesetzliche Erbfolge.
Inhaltsverzeichnis
Das BGB als Grundlage für Erbfälle
Für Erben und künftige Erblasser ist es gleichermaßen wichtig, sich mit der gesetzlichen Erbfolge und ihren Besonderheiten auseinander zu setzen. Erben sollten dies tun, da sich ihre Erbberechtigung höchstwahrscheinlich hieraus ergibt, es sei denn, der Erblasser hat zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet. Um sich hierzu entscheiden zu können, müssen sich natürlich auch künftige Erblasser zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigen. Nur wer das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge kennt und weiß, was dies für den eigenen Nachlass bedeutet, kann adäquat zwischen der gesetzlichen und einer gewillkürten Erbfolge wählen. Stellt man fest, dass die gesetzliche Erbfolge den persönlichen Vorstellungen und Wünschen widerspricht, muss man folglich aktiv werden und ein Testament errichten.
Testament fehlt aus Unwissenheit
Viele Menschen befassen sich gar nicht erst mit dem Erbrecht und blenden diese Thematik vollkommen aus, obwohl sie sie früher oder später ohnehin betrifft. Ungewissheit, Angst und Unsicherheiten sind in diesem Zusammenhang für gewöhnlich ausschlaggebend und sorgen für mehr oder weniger große Hemmungen, die schließlich verhindern, dass man sich zu Lebzeiten aktiv der eigenen Nachlassvorsorge widmet. Wer seinen Ängsten nachgibt, muss wohl oder übel hinnehmen, dass dann die gesetzliche Erbfolge über die Verteilung des Nachlasses entscheidet.
Auf den ersten Blick erscheint ein Erbfall, für den die gesetzliche Erbfolge maßgebend ist, einfacher und weniger kompliziert. Dem ist aber keineswegs so, denn das komplexe Ordnungsprinzip, das der deutsche Gesetzgeber der gesetzlichen Erbfolge zugrungelegt, lässt sich nicht so leicht durchschauen. Oftmals geht es daher nicht ohne fachmännische Unterstützung von einem Notar oder Rechtsanwalt. Entgegen der allgemeinen Annahme erweist sich eine Verfügung von Todes wegen im Rahmen eines Nachlassverfahrens eher als Erleichterung, weil so der letzte Wille des verstorbenen Erblassers bekannt ist. Das Konfliktpotenzial kann auf diese Weise minimiert werden, was zur Harmonie innerhalb der Erbengemeinschaft beitragen kann.
Welche Rolle spielt das Grundgesetz für die Testierfreiheit?
Dass die Testierfreiheit des deutschen Erbrechts in § 1937 BGB normiert ist, ist kein Geheimnis, so dass es sich dabei bekanntermaßen um die Rechtsgrundlage für die Testierfreiheit handelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Stattdessen gilt die Testierfreiheit im Kontext des Grundgesetzes, das als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland fungiert. In Art. 14 Absatz 1 GG wird die Privatautonomie grundrechtlich abgesichert. Darunter versteht man das Recht des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen zu gestalten. In Art. 14 Absatz 1 GG werden das Eigentum sowie das Erbrecht abgesichert. Daraus ergibt sich unter anderem auch die Testierfreiheit, die somit ein Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie ist. Das Fünfte Buch des BGB greift diesen Aspekt auf und regelt das deutsche Erbrecht detailliert. Die Testierfreiheit darf somit im BGB ebenfalls nicht unerwähnt bleiben.
Kann die im BGB normierte Testierfreiheit vertraglich eingeschränkt werden?
§ 1937 BGB gibt künftigen Erblassern die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und so bereits zu Lebzeiten ihre Erben zu bestimmen. So wird die im BGB normierte Testierfreiheit definiert. Im weiteren Verlauf wird diese immer wieder thematisiert und aufgegriffen. Wer sich die Frage stellt, ob die Testierfreiheit vielleicht eingeschränkt werden kann, sollte einen Blick auf § 2302 BGB werfen. Darin geht es um die unbeschränkbare Testierfreiheit. Demnach sind Verträge, die in die Testierfreiheit des Erblassers eingreifen, nichtig.