Was ist ein Erbschein und wann brauche ich ihn?
Nimmt eine Person ihr Erbe an, braucht sie in vielen Fällen für den Nachweis des Erbanspruchs den Erbschein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es darum geht, ein Konto auf den Namen des Erben umschreiben zu lassen (falls der Erblasser nicht bereits zu seinen Lebzeiten eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht für das Konto erteilt hat). Auch wenn ein Grundstück auf den Erben übergehen soll, wird i.d.R. ein Erbschein benötigt. Ausnahme ist ein notarielles bzw. öffentliches Testament: Erbscheine sind bei diesem Testament-Typ entbehrlich.
Die Beantragung des Erbscheins erfolgt beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Zusätzlich muss der Erbe eine Versicherung an Eides statt abgeben. Hierfür ist eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich. Auskunft über die jeweils erforderlichen Urkunden und Erklärungen können das Nachlassgericht oder ein Notar erteilen.
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Gebühren für einen Erbschein
Wird ein Erbschein benötigt, müssen die Erben sowohl für den Antrag als auch für die Beurkundung Gebühren entrichten, die sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens berechnen. Kalkulationsgrundlage ist der um die Nachlassverbindlichkeiten reduzierte Betrag des Erbes.
Öffentliches bzw. notarielles Testament und Erbschein: In diesem Fall können die Erben spätere Kosten sparen, da es den Erbschein ersetzen kann.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Nicht nur die Erbschein-Kosten sind relevant, schließlich stellt sich im Erbfall mitunter auch die Frage, wer einen Erbschein beantragen kann. Grundsätzlich ist eine entsprechende Antragstellung beim zuständigen Nachlassgericht lediglich ausgewählten Personen möglich, so dass ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird. Aus diesem Grund können lediglich diejenigen, die zumindest glauben, Erben geworden zu sein, den Erbschein beantragen.
Maßgebend ist diesbezüglich vor allem § 2353 BGB, denn daraus geht hervor, dass das zuständige Nachlassgericht verpflichtet ist, den Erben auf Antrag Auskunft über ihr jeweiliges Erbrecht sowie den Erbteil zu erteilen. Dies geschieht in Form des Erbscheins. Wer als gesetzlicher Erbe den Antrag stellt, findet in § 2354 BGB Informationen zu den erforderlichen Angaben, während für gewillkürte Erben § 2355 BGB ausschlaggebend ist. Auf jeden Fall muss der Antragssteller Angaben zu seiner Person, dem Tod des Erblassers und dem Verhältnis, das zwischen ihm und dem Verstorbenen bestand und maßgebend für das gesetzliche Erbrecht sein soll, machen. Personen, die durch ein Testament zur Erbfolge berufen werden, müssen zudem die betreffende Verfügung von Todes wegen benennen.