Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen, haben nur miteinander verheiratete Personen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Fall kann die von beiden gewünschte Nachlassregelung von einem der Partner handschriftlich verfasst werden. Wichtig ist dann, dass jeder der beteiligten Personen das Dokument mit seinem Vor- und Zunamen unterschreibt und auch der Ort und das Datum dazu jeweils separat dokumentiert werden.
Das Testament kann sowohl einseitige als auch wechselseitige Verfügungen der Partner enthalten.
Besteht die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr, ist auch ein gemeinschaftliches Testament in der Regel unwirksam. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der von beiden Partnern formulierte Letzte Wille auch für diese Konstellation gelten soll, kann das Dokument als weiterhin gültig erachtet werden.
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Widerrufsoptionen für ein gemeinschaftliches Testament
Falls eine der beiden an einem gemeinschaftlichen Testament beteiligten Personen im Hinblick auf die getroffenen Regelungen später ihre Meinung ändert, gelten für den Widerruf spezielle Vorgaben. Prinzipiell bestehen Änderungsmöglichkeiten für ein gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten der Ehegatten bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, wenn Anpassungen des Testaments ohne Mitwirkung des noch lebenden Partners durchgeführt werden sollen.
Juristische Basis für das gemeinschaftliche Testament im deutschen Erbrecht
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die sich für ein gemeinschaftliches Testament als Verfügung von Todes wegen entschieden haben, müssen bei der Errichtung einige Besonderheiten beachten. Sinnvoll ist es daher, sich zunächst mit den juristischen Grundlagen vertraut zu machen, die das deutsche Erbrecht in Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Testament vorgibt. Eine ausführliche Rechtsberatung kann dies zwar nicht ersetzen, aber durchaus dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und sich auf den Termin beim Notar oder Anwalt vorzubereiten. Alternativ kann man die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments auch ganz ohne juristische Unterstützung in Angriff nehmen, sollte die Rechtslage dann aber kennen.
In §§ 2265 bis 2273 BGB finden sich alle Regelungen des deutschen Erbrechts, die mit gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen in Zusammenhang stehen. So gehen aus § 2267 BGB die Bedingungen für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments hervor. Laut § 2265 BGB kann ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden. Mittlerweile muss man dies allerdings relativieren, denn gemäß § 10 LPartG können auch eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265 bis 2273 BGB errichten.