Notarielle Erstellung des öffentlichen Testaments

Die notariellen Belehrungspflichten haben für den Testator den großen Vorteil, dass dieser sich sicher sein kann, bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments eine umfassende Beratung zu erhalten. Der Notar unterliegt diesbezüglich strengen Richtlinien, so dass einer angemessenen Gestaltung der Verfügung von Todes wegen nichts im Wege steht. Im Rahmen der notariellen Belehrungen muss der Notar sicher feststellen, dass es sich bei dem letzten Willen um den freien und wahren Willen des Testators handelt. Sollten hieran Zweifel aufkommen, gilt es diese auszuräumen. Der Notar erörtert, § 17 BeurkG entsprechend, seine Zweifel und versucht, diese im Gespräch mit dem Testator zu klären.

Die notariellen Belehrungen stellen zwar einen Mehraufwand im Rahmen der Testamentserrichtung dar, sind aber zugleich Garanten für die hohe Zuverlässigkeit und Sicherheit dieser Verfügungen von Todes wegen. Während des Gesprächs mit dem Notar findet aber natürlich nicht nur die Belehrung statt, denn es bleibt auch genügend Zeit für Fragen. Wer also ein rechtssicheres Testament errichten und hierbei professionelle Hilfe in Anspruch nehmen will, sollte auf ein öffentliches Testament setzen und kann so von den notariellen Belehrungen profitieren.

Die notarielle Beurkundung des öffentlichen Testaments

Viele Menschen fürchten bei der Errichtung ihres Testaments, dass dieses nach ihrem Tod nicht anerkannt wird. Ein öffentliches Testament mit notarieller Beurkundung erscheint hier als optimale Wahl, schließlich stellt der Notar die Testierfähigkeit des Testators fest. Für juristische Laien scheint das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung so ausgeschlossen, wodurch sie dem eigenen Erbfall beruhigter entgegensehen können.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass der Notar neben den notariellen Belehrungen auch die Beurkundung des öffentlichen Testaments vornimmt. Unter anderem ist es hierbei seine Aufgabe, die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Testators festzustellen. § 28 und § 11 des Beurkundungsgesetzes sind in diesem Zusammenhang entscheidend. Verbraucher sollten sich von diesen Regelungen allerdings nicht blenden lassen, denn der Notar ist zwar angehalten, die Testierfähigkeit festzustellen, allerdings hält seine Einschätzung einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht unbedingt stand. Der Notar ist Jurist und kein Arzt und somit mitunter nicht in der Lage dazu, eine sachverständige Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit vorzunehmen.

Künftige Erblasser müssen sich folglich bewusst machen, dass ein öffentliches Testament eine hohe Sicherheit verspricht, aber dennoch angefochten werden kann. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Notar lässt sich dies klären, so dass man durch die notariellen Belehrungen auch als Laie dazu in der Lage ist, die erbrechtliche Situation zu beurteilen.

Bildquelle: pixabay.com, Lizenz: CC0

4.7/568 ratings