Was erbt der Schwiegersohn?

In Zusammenhang mit dem Erbrecht treten regelmäßig die unterschiedlichsten Fragen auf. Juristische Laien, die sich näher mit dem Erbrecht befassen und Interesse daran haben, für den eigenen Erbfall vorzusorgen, stoßen mitunter recht schnell an ihre Grenzen, weil ihnen schlichtweg das Fachwissen fehlt. Gesetzestexte und vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch sind zwar allgemein zugänglich, aber für viele Menschen schwer verständlich. Die juristische Fachsprache und überaus komplexe Sachverhalte stiften häufig Verwirrung statt für Klarheit zu sorgen. Fragen, wie zum Beispiel „Was erbt der Schwiegersohn?“, kommen so auf und verunsichern künftige Erblasser, die wissen möchten, was nach ihrem Tod mit ihrem Eigentum geschieht.

Bei sämtlichen Fragen zum Erbrecht ist ein Notar oder Fachanwalt der richtige Ansprechpartner. Hier sollte man gegebenenfalls unbedingt einen Fachmann aufsuchen, denn das Erbrecht ist ein überaus komplexes und zugleich wichtiges Thema. Wer kein juristisches Studium oder eine anderweitige rechtswissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist für gewöhnlich auf die Kompetenz eines Experten angewiesen und sollte sich dies auch eingestehen. Mithilfe entsprechender Literatur kann man sich einen Überblick verschaffen und die grundlegenden Prinzipien des Erbrechts nachvollziehen, diese auf einen konkreten Erbfall unter Berücksichtigung aller Aspekte zu übertragen, erweist sich dahingegen als sehr schwierig.

Der Schwiegersohn in der gesetzlichen Erbfolge

Ob und inwiefern der Schwiegersohn von Gesetzes wegen erbberechtigt ist, beschäftigt viele Menschen. Die gesetzliche Erbfolge, die in §§ 1924 ff. BGB juristisch verankert ist, gibt detailliert Auskunft über das gesetzliche Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach ist das Verwandtenerbrecht die rechtliche Grundlage für die gesetzliche Erbfolge. Abgesehen von den nächsten Verwandten verfügt nur noch der eingetragene Lebenspartner oder der Ehepartner über ein gesetzliches Erbrecht. In der ersten Ordnung des gesetzlichen Erbrechts werden die Abkömmlinge des Verstorbenen zur Erbfolge berufen. In erster Linie erben demnach die Kinder von Gesetzes wegen, was für gewöhnlich im Sinne des Erblassers ist.

Schwiegersöhne finden im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge somit keine Berücksichtigung, denn sie sind lediglich mit einem Kind des Erblassers verheiratet und gehören daher zur angeheirateten Verwandtschaft. Indirekt hat der Schwiegersohn aber mitunter Zugriff auf einen Teil des Nachlasses. Lebt beispielsweise die Tochter des verstorbenen Erblassers in Gütergemeinschaft mit ihrem Ehemann, ist sie zwar die Erbin, der Schwiegersohn kann aber auch über das Vermögen seiner Ehefrau und somit deren Erbschaft verfügen. Auch wenn der Schwiegersohn vom Gesetzgeber innerhalb der gesetzlichen Erbfolge in keinster Weise bedacht wird, kann dieser durch die Ehe mit der Tochter des verstorbenen Erblassers indirekt am Nachlass beteiligt werden.

Verstirbt später die Tochter und hinterlässt ihren Ehemann, erbt dieser auf diesem Wege mitunter einen guten Teil des Vermögens seines Schwiegervaters beziehungsweise seiner Schwiegermutter. Die Ehefrau hat schließlich als Tochter des Erblassers einen Teil dessen Nachlassvermögens geerbt und hinterlässt nun ihr Hab und Gut ihrem Ehegatten sowie ihren Kindern. Auf diesem Wege kann der Schwiegersohn folglich ebenfalls am Nachlass beteiligt werden.

Ist die Tochter des Erblassers bereits vorverstorben, kann der verwitwete Schwiegersohn keinerlei Ansprüche bezüglich des Nachlasses seiner Schwiegermutter oder seines Schwiegervaters geltend machen. Da die Tochter vorverstorben ist, werden ihre Kinder, also die betreffenden Enkelkinder des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, der Schwiegersohn bleibt außen vor. Sind die Enkel noch minderjährig, wird der Schwiegersohn aber für gewöhnlich mit der Verwaltung des Erbteils betraut.

Wie kann man den Schwiegersohn vom Erbe ausschließen?

In nicht wenigen Familien besteht ein angespanntes Verhältnis zu den Schwiegereltern, das mehr oder weniger auf Gegenseitigkeit beruht. So ist es nicht verwunderlich, dass viele Menschen explizit danach fragen, wie man den Schwiegersohn beziehungsweise die Schwiegertochter vom Erbe ausschließt. Auf den ersten Blick erscheinen derartige Maßnahmen vollkommen unnötig, weil Schwiegerkinder ohnehin nicht in der gesetzlichen Erbfolge auftauchen. Als Ehepartner des eigenen Kindes können sie aber zuweilen trotzdem Zugriff auf den Nachlass haben, was mitunter unbedingt vermieden werden soll. Insbesondere der Umstand, dass der Schwiegersohn nach dem Tod seiner Frau, die zugleich die Tochter des eigentlichen Erblassers ist, erbt, ist Schwiegereltern ein Dorn im Auge. Das deutsche Erbrecht bietet hier jedoch einige Lösungsmöglichkeiten, durch die man den Schwiegersohn testamentarisch vom Erbe ausschließen kann. Eine elegante und zugleich effektive Lösung besteht darin, die Tochter als Vorerbin und die Enkel als Nacherben einzusetzen.

Wie kann der Schwiegersohn am Erbe beteiligt werden?

Nicht in allen Familien herrscht zwischen den Schwiegereltern und Schwiegerkindern Ablehnung. So kann beispielsweise zum Schwiegersohn ein inniges Verhältnis entstehen, dem man auch hinsichtlich des eigenen Nachlassvermögens Rechnung tragen möchte. Wenn der Schwiegersohn nicht nur indirekt über seine Frau erben soll, ist ein Testament mit entsprechender Erbeinsetzung unerlässlich, schließlich spielen Schwiegerkinder im Zuge der gesetzlichen Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland keine Rolle. Dank der in § 1937 BGB normierten Testierfreiheit steht es Erblassern jedoch frei, durch eine Verfügung von Todes wegen die Erben zu bestimmen. Folglich kann so auch der Schwiegersohn begünstigt und direkt am Nachlass beteiligt werden. Wer seinen Schwiegersohn etwas hinterlassen möchte, sollte sich folglich frühzeitig um ein Testament kümmern, das aber natürlich auch aus anderen Gründen von großem Vorteil sein kann. Der künftige Erblasser kann auf diese Weise bereits zu Lebzeiten für klare Verhältnisse sorgen und etwaigen Erbstreitigkeiten vorbeugen.

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