Wie lehne ich das Erbe ab?
Bei den meisten Betroffenen wird die Nachricht, dass man Erbe ist erst einmal positive Gefühle auslösen. Man denkt erst einmal nicht daran, ein Erbe abzulehnen.
Die Realität stellt sich manchmal allerdings ganz anders dar. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Erbschaft Ärger und Schulden statt Freude bringt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat. Wenn man bei einem nahen Angehörigen von großen Schulden weiß, sollte man das Erbe ablehnen. Obwohl man weiß, dass es manchmal besser ist, sorgt eine solche Erbschaft oft für eine persönliche Überforderung. Die eigene Trauerbewältigung und dazu auch noch Nachlassstreitigkeiten, sorgen für eine häufig auftretende Schwierigkeit. Das deutsche Erbrecht sieht eine Annahme nicht extra vor, sie kann auch „konkludent“, das heißt ganz einfach durch Schweigen erfolgt sein. Der Erbe könnte also einen großen Schuldenberg geerbt haben, ohne jemals etwas dafür gemacht zu haben.
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Erbe ablehnen – die Ausschlagung
Wenn man das Erbe ablehnen will, gilt es rasch zu handeln. Die sechs Wochen Ausschlagungsfrist reichen nicht aus, um sich einen vollkommenen wirtschaftlichen Überblick des Nachlasses anzueignen. Dies ist jedoch die Frist, um die Erbschaft auszuschlagen, wenn der Betroffene nämlich sechs Wochen lang das Erbe nicht ablehnt, wird er automatisch Erbe. Mit dem Erbe tritt er zugleich auch in die Haftung für die vorhandenen Schulden und zwar auch mit dem eigenen Vermögen. Um sich vor dieser Eigenhaftung etwaiger Schulden zu schützen, kann man bei der Annahme des Nachlasses diese Haftung auch auf die Höhe des Nachlasses beschränken. Wenn der Erbe diese Vorsorge trifft, zahlt das Nachlassgericht sämtliche Gläubiger aus. Wenn ein Rest übrig bleibt, bekommt ihn der Erbe.
Wenn man ein Erbe ablehnen muss, sollte dies entweder vor einem Notar oder einem Nachlassgerichte öffentlich beurkundet werden. Die Ablehnung muss innerhalb von sechs Wochen nach Erlangung der Kenntnis des Erbfalles beurkundet sein. Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden sind, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Eröffnung und es ist nicht erheblich, ob der Erbe zugegen ist.
Es könnte auch die Ausschlagung für minderjährige Kinder bei einer überschuldeten Erbschaft notwendig sein. Diese kann auch durch einen Vormund erfolgen, und hier gelten Sonderregelungen. Wenn die Eltern für minderjährige Kinder das Erbe ablehnen muss zum Teil auch ein zuständiges Vormundschaftsgericht seine Zustimmung geben. Dies ist in der Regel nur dann nicht notwendig, wenn die Eltern dasselbe Erbe schon für sich selbst abgelehnt haben.
Erbe ablehnen – Nachlassverwaltung
Wenn ein Erbe noch nicht klar feststellen kann, wie hoch das Erbe eventuell verschuldet ist, hat er auch die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung und unter Umständen sogar die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Der Nachlassverwalter klärt die Vermögens- und Schuldenlage kraft seines Amtes. Der Erbe muss durch den Einsatz der Nachlassverwaltung nicht mit dem eigenen, sondern lediglich mit dem geerbten Vermögen haften. Der Schutz des eigenen Vermögens ist hier besonders bei einem geerbten Schuldenberg besonders wichtig.
Erbe ablehnen – Wirkung der Ausschlagung
Wenn das Erbe fristgerecht abgelehnt wurde, ist der Ablehnende auch nicht Erbe geworden. Er ist weder vorläufiger noch endgültiger Erben und wird behandelt, als wäre er nicht vorhanden in der Erbfolge. Der ihm zugestandene Anteil fällt den weiteren Erben zu.
Wenn man ein Erbe ablehnt, darf man auch als vorläufiger Erbe nicht Teile des Nachlasses an sich nehmen. Solch ein Handeln hätte ganz bestimmte Auswirkungen auf das Verhältnis zu den Erben, die den Nachlass endgültig angenommen haben. Sie können den ablehnenden Erben zur Herausgabe der Wertgegenstände auffordern.