Der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten
Zwei Menschen, die den Bund der Ehe miteinander eingegangen sind, taten dies aus der Überzeugung heraus, für immer zusammen zu bleiben und die Höhen und Tiefen des Lebens gemeinsam zu meistern. Dieses Vorhaben lässt sich allerdings häufig nicht in die Tat umsetzen, weil massive Auseinandersetzungen oder konträre Lebensanschauungen ein weiteres Zusammenleben unmöglich machen. Ist dies der Fall, führt möglicherweise kein Weg an der Scheidung vorbei. Im Zuge eines solchen Verfahrens geht es darum, sich endgültig zu trennen und künftig getrennte Wege gehen zu können. Der etwaige Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten ist daher vielen Menschen ein Dorn im Auge. Vor allem der unterhaltspflichtige Partner wird kaum Interesse daran haben, seinen Ex-Partner finanziell zu unterstützen.
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Das BGB und der Unterhaltsanspruch Geschiedener
Zunächst gilt es festzustellen, ob und in welcher Höhe der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch hält alle relevanten Informationen bereit und geht in §§ 1569 bis 1586b BGB ausführlich auf die gesamte Thematik ein. Maßgebend ist demnach der in § 1569 BGB definierte Grundsatz der Eigenverantwortung, der festlegt, dass geschiedene Ehepartner nach der Scheidung selbst für ihren eigenen Unterhalt aufkommen müssen. Gleichzeitig geht hieraus hervor, dass ein nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, falls der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt nicht eigenständig bestreiten kann. Die Betreuung eines Kindes, ein Gebrechen, ein fortgeschrittenes Alter, Erwerbslosigkeit, eine Ausbildung oder auch eine Umschulung können Umstände sein, die einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten rechtfertigen.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Rang des geschiedenen Ehegatten im Unterhaltsrecht
In Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt berücksichtigt der deutsche Gesetzgeber selbstverständlich auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dieser wird demnach nur zur Kasse gebeten, falls er in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation finanziell hierzu in der Lage ist. Durch § 1581 BGB soll gewährleistet werden, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht den eigenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet. Darüber hinaus beschäftigt sich der Gesetzgeber mit der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, denn nicht selten kommt es vor, dass eine Person mehreren Personen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist. Da das Einkommen mitunter nicht zur Erfüllung aller Ansprüche ausreicht, entscheidet die in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge darüber, wer Unterhaltszahlungen erhält. Der geschiedene Ehegatte steht hier erst an dritter Stelle. Ergibt sich die Unterhaltsberechtigung aus der Kinderbetreuung rückt der Ex-Partner an die zweite Stelle auf. Absoluten Vorrang haben jedoch minderjährige unverheiratete Kinder.
Mit der Scheidung endet zwar die Ehe, doch eine Unterhaltspflicht dem geschiedenen Ehegatten gegenüber kann möglicherweise weiter bestehen.