Familienrecht: Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Die wesentliche Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch ist der § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In diesem ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie generell zu Unterhalt verpflichtet sind. Dementsprechend liegt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nicht in der elterlichen Sorge, sondern im Verwandtschaftsverhältnis begründet.
Mit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 wurde erstmalig ein fester Unterhaltssatz für minderjährige Kinder festgelegt. Bei Kindern zwischen 0 und 5 Jahren beträgt dieser 317 Euro. Kinder von 7 bis 11 Jahren haben einen Anspruch auf 364 Euro und ab 12 bis 17 Jahren auf 426 Euro pro Monat. Die weiteren Bedarfssätze, beispielsweise für volljährige Kinder mit Unterhaltsanspruch, können der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Ehegatten sind einander ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt im Übrigen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem kann sich nach § 1615 BGB ein Unterhaltsanspruch auch durch die Geburt eines Kindes ergeben. So besitzt die Mutter eines nicht ehelichen Kindes ebenfalls einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes. Dieser erlischt in der Regel jedoch, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Zu diesem Zeitpunkt muss die Mutter eine Tätigkeit aufnehmen, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Neben dem gesetzlichen gibt es noch einen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Entsprechende Verträge müssen nach neuestem Recht immer notariell beglaubigt werden.
Damit auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, müssen zwei grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Beanspruchende auf den Unterhalt auch tatsächlich angewiesen sein. Diese Bedürftigkeit ist bei minderjährigen Kindern generell gegeben. Zum Zweiten muss der Unterhaltspflichtige auch in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Zum Unterhaltsbedarf gehören Aufwendungen für Wohnung, Nahrung, Kleidung, gesellschaftliche Bedürfnisse, Freizeit sowie eine angemessene Schul- und Berufsausbildung.
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