Wie viel Unterhalt muss man zahlen?

Deutschland ist ein Sozialstaat. Deshalb zahlt man nicht nur anteilsmäßig Beiträge zu den Sozialversicherungen, sondern auch Kindesunterhalt. Bei der Höhe des Unterhalts gilt dasselbe Prinzip wie in vielen anderen Bereichen: Wer viel hat, der zahlt auch viel. Wer wenig hat, der zahlt wenig.

Welchen Betrag man für den Unterhalt seiner Kinder zu zahlen hat, wird durch die Gerichte festgelegt. Diese dürfen bei ihrer Entscheidung nicht willkürlich vorgehen, sondern müssen sich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientieren. Diese wird jeweils zum 1.1. eines Jahres aktualisiert und empfiehlt abhängig vom Einkommen der Eltern eine Höhe des Unterhalts. Die Richter müssen diese Empfehlungen nicht exakt übernehmen, sollen sich hieran aber orientieren.

So bestimmt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhalts

Einer der wichtigsten Faktoren, dem die Berechnung des Unterhalts zugrunde liegt, ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Der minimale Unterhalt berechnet sich an einem Einkommen von bis zu 1.500 Euro. Die Obergrenze der Tabelle liegt bei 5.100 Euro. Das bedeutet allerdings nicht, dass Vielverdiener nicht mehr zahlen müssen. Hier legen die Gerichte in der Regel individuelle Werte fest. Neben dem Einkommen spielt auch das Alter der Kinder für die Höhe des Unterhalts eine Rolle, da der Bedarf mit dem Alter steigt.

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Den meisten Unterhaltspflichtigen ist die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie in Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt durchaus geläufig. Oftmals steht aber nicht nur die Frage im Raum, wie viel Unterhalt man zahlen muss, sondern auch wie lange die Unterhaltspflicht besteht. Ganz grundsätzlich gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Unterhaltspflicht so lange besteht bis das betreffende Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Es hängt also stark vom Einzelfall ab, wie lange Unterhalt gezahlt werden muss.

Bei minderjährigen Kindern muss Unterhalt gewährt werden, da dieses in der Regel nicht zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts herangezogen werden kann. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht auch für volljährige Kinder weiterhin bestehen, so dass diese finanzielle Unterstützung in Form des Unterhalts erhalten bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Erkrankte und behinderte Kinder können auch darüber hinaus noch einen Unterhaltsanspruch haben.

Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?

Wenn es um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts geht, wird üblicherweise die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese bezieht sich allerdings nur auf den Kindesunterhalt und findet dementsprechend keine Anwendung in Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt. Die Höhe des eventuell zu zahlenden Ehegattenunterhalts ist ein brisantes Thema, das einen gewissen Klärungsbedarf hat. Dass man für den Unterhalt der Kinder aufkommen muss, liegt mehr oder weniger auf der Hand und ist für die meisten Menschen akzeptabel. Anders sieht es dahingegen bei Unterhaltszahlungen an den getrennten Partner aus. Solcher Unterhalt infolge einer Ehe ist aber keineswegs unwahrscheinlich und hat durchaus seine Daseinsberechtigung. Dabei muss man grundsätzlich zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt differenzieren.

Nicht nur ob, sondern auch wieviel Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, wirft immer wieder Fragen auf. Grundsätzlich gibt es zur Höhe des Unterhalts aber konkrete Angaben im Gesetz. So nimmt § 1578 Absatz 1 BGB die Lebensverhältnisse während der Ehe zum Maßstab zur Berechnung des Unterhalts. Die Bedürftigkeit des Berechtigten ist dabei ebenso entscheidend wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Pauschale Angaben zur Höhe des Ehegattenunterhalts kann es dementsprechend nicht geben, denn im Einzelfall spielen diverse Faktoren zentrale Rollen. Eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Kalkulation ist somit ein Muss. Mitunter sind sich die beiden Partner aber auch einig darüber, dass kein Ehegattenunterhalt gezahlt werden soll. Eine entsprechende Vereinbarung muss dann gegebenenfalls in notariell beurkundeter Form vorliegen. Ergibt sich aus einem solchen Verzicht eine Benachteiligung der Kinder oder eine Sozialhilfebedürftigkeit, ist er allerdings unwirksam. Ein solcher Verzicht ist außerdem auch nicht in Zusammenhang mit dem Trennungsunterhalt möglich.

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