Gerichtsurteil Keine Zahlungspflicht für ungewollte GPRS-Verbindungen
„Eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Internet-Verbindung, über deren Bestehen der Mobilfunkhersteller nicht ausreichend informiert hat, löst beim Kunden keine Zahlungspflicht aus.“ Diesem Antrag der Verteidigung einer Telefonkundin kommt das Amtsgericht Hamburg am 16. Juni 2011 nach und weist eine entsprechende Klage eines Mobilfunkanbieters ab. Damit stützt dieses Urteil unzählige Verbraucher vor horrenden Zahlungsaufforderungen, deren Zustandekommen mit dem normalen täglichen Telefonierverhalten nicht übereinkommt.
In diesem besonderen Fall hatte die Kundin einen neuen Vertrag für ein iPhone abgeschlossen. Wie üblich akzeptierte sie bei Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers sowie seine Tarifliste. Sie nahm ihr neues Gerät in Betrieb und deaktivierte die voreingestellte W-LAN-Funktion, ohne zu wissen, dass das Telefon mit einem zusätzlichen GPRS ausgestattet war. Gemäß des vertraglich vereinbarten Standardtarifes erhielt die Kundin dann eine Rechnung über 1.200 Euro, deren Zahlung sie verweigerte.
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Das Amtsgericht Hamburg klärt auf
In diesem Fall ist zwischen Kundin und Mobilfunkanbieter keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Gestützt durch einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass „Sprachverbindungen keine Daten beinhalten“ und der Tatsache, dass die Angeklagte keine GPRS-Verbindung beauftragt habe, sei die Forderung gegenstandslos.
Nur weil man ein iPhone oder Smartphone in Betrieb nimmt, welches grundsätzlich eine solche Verbindung zur Verfügung stellt, ist diese Möglichkeit nicht gleichzeitig Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Zumal war es für die Kundin zu keiner Zeit ersichtlich, dass sie sich überhaupt in ein Netz eingewählt hat. Von daher sprach das Amtsgericht die Angeklagte von dieser Zahlungspflicht frei.
Von solchen Fällen liest und hört man in der Vergangenheit immer häufiger. Einem selbst, so wird manch ein User denken, kann so etwas nicht passieren, denn man verfolgt immerhin aufdeckende Magazine, deren Reporter investigativ recherchieren. Doch nicht selten sind es Abo-Fallen oder sogenannte Schmuddelangebote, die dem Kunden den Hals brechen. Angebote wurden nicht gut genug gelesen oder nur überflogen.
In diesem Fall gab es für die Kundin jedoch nichts misszuverstehen oder zu übersehen. Der Fall lag für das Gericht klar auf der Hand.
Wie kann man sich schützen?
Auch dieser Rechtsstreit belegt, dass ein umfassender Angebotsvergleich unerlässlich ist. Der Kunde sollte im eigenen Interesse Sorge dafür tragen, dass er nur den Vertrag abschließt, der auch seinem eigenen Telefonverhalten entspricht. Möglichkeiten hierzu erhalten Interessierte auf sogenannten Vergleichsportalen. Aktuelle Angebote erhalten Sie unter prepaidvergleich.com. Das berühmte Kleingedruckte wird hier detailliert gelistet und mit dem anderer Mobilfunkanbieter verglichen. Ob es um die genaue Kostenaufteilung geht oder zusätzliche Optionen. Sowohl auf der Portalseite wie auch unter den weiterführenden Links kann der Kunde alle notwendigen Informationen über einen potenziell neuen Vertrag erlesen und abfragen. Rundum informiert sollte es dann keine Möglichkeiten mehr geben, über versteckte Kosten zu stolpern. Ausgestattet mit Daten und Fakten ist man so gerüstet für jedes Verkaufsgespräch oder kann sich sorgenfrei durch die Online-Angebote von Mobilfunkanbietern lesen und einen Vertrag abschließen.