Das staatliche Wettmonopol
Monopolstellungen in der Wirtschaft wirken sich in der Regel äußerst negativ für die Verbraucher aus, sodass alleine schon aus diesem Grund eine Beobachtung des Monopolisten durch das Kartellamt erfolgen wird. Auch das staatliche Wettmonopol gerät mehr und mehr in die Schlagzeilen, da es laut einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Gera gegen das EU-Recht verstößt (AZ 5 K 155/09 GE). Das Wettmonopol würde hier explizit zu stark in die Freiheiten der möglichen Dienstleistungen eingreifen und darüber hinaus auch nicht dem Schutz vor Spielsucht dienen. Geklagt hat ein privater Anbieter, das Unternehmen Sportwetten Gera GmbH, der das Glücksspielmonopol des Staates lediglich als Einnahmequelle für weitere Steuern sah. Das ehemalige DDR-Unternehmen verfügte bis dato noch über eine Glücksspiel-Lizenz, musste diese jedoch im Jahre 2009, nach Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages in Bezug auch auf das Glückspiel, einstellen. Das Sportwettenmonopol hatte seitdem ausschließlich der Staat.
Europäischer Gerichtshof befasst sich mit dem Wettmonopol
Bereist im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof die Monopolstellung infrage gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kam zu der Meinung, dass das Wettmonopol nur dann fortgeführt werden dürfe, wenn sichergestellt ist, dass mit diesem konsequent auch die Spielsucht bekämpft werden würde. Die Geraer Richter wiederum mahnten an, dass das Wettmonopol in keinster Weise dem Verbraucherschutz dienen würde. Beim Pferderennen sind private Wettanbieter zugelassen. Die Richter, die im Falle des Wettmonopol ihre
Urteile gefällt haben bekräftigen ihre Urteile auch aufgrund der Tatsache, dass der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht wirklich einheitlich geregelt ist. Die Tatsache, dass zwar der Spielsucht entgegengewirkt werden solle, lässt nicht verstehen, warum immer mehr Spielkasinos und Spielbanken eröffnet werden dürfen und auch Spielautomaten in Gaststätten eher mehr als weniger werden. Überaus differenziert zu sehen sei darüber hinaus auch die Tatsache, dass es beim Pferderennen keinen einheitlichen Anbieter gibt, sondern hier auch viele private Anbieter zugelassen sind.
Staatliches Lotteriemonopol und private Sportwetten
Obwohl das Urteil des Geraer Gerichts hinsichtlich der Klage der Sportwetten Gera GmbH noch nicht rechtskräftig ist, konnte das Unternehmen doch einen Erfolg erreichen –es wird sein Wettbüro weiter betreiben dürfen. Grundsätzlich wird es jedoch aller Voraussicht nach darauf hinauslaufen, dass am staatlichen Lotteriemonopol festgehalten wird, die Sportwetten allerdings auch von privaten Firmen angeboten werden dürfen. Ob dies sinnvoll ist, darüber lässt sich auch weiterhin streiten. Die Spielsucht wird sich dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eher nicht eindämmen lassen, wohl ist aber zunächst der Übersichtlichkeit Genüge getan. Ob sich aber auch der Europäische Gerichtshof damit zufriedengeben wird, das wird sich in Kürze entscheiden.