Gartenrecht: Welche Gesetze gelten hinterm Gartenzaun?
Zoff am Gartenzaun gibt es in Deutschland ziemlich häufig und oft sind es die gleichen Gründe, die zu schlechter Laune auf beiden Seiten des Zauns führen. Doch wie ist das mit dem Grillen im Garten, dem Rasenmähen am Wochenende und den Ästen, die über den Zaun hängen? Hier ein paar grundlegende Regelungen, die im Garten gelten.
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Grillen – immer erlaubt?
Gartenbesitzer dürfen in ihrem eigenen Garten natürlich grillen, wann immer sie Lust dazu haben. Das gilt in allen Bundesländern, bis auf Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, denn hier ist im Landesemmissionsschutzgesetz ein Paragraph enthalten, der das Grillen verbietet, wenn Unbeteiligte belästigt werden. Das Gartenrecht sieht hier vor, dass Qualm von verbrennender Holzkohle als so störend empfunden werden kann, dass sogar die Polizei zum Einsatz kommen darf. Gartenbesitzer sollten sich daher besonders in diesen Bundesländern gut mit ihren Nachbarn stellen und sie einfach zur nächsten Grillparty einladen. Dann gibt es sicher keine Beschwerden.
Rasenmähen – wann ist es erlaubt?
Der Rasen muss gemäht werden, aber heute ist Sonntag? Mit einem mechanischen Rasenmäher ist das kein Problem, aber wenn ein Motor die Arbeit unterstützen soll, gibt es Probleme. In allen Bundesländern ist das Betreiben von Motorgeräten im Garten an Sonn- und Feiertagen verboten und an Werktagen darf nur zwischen 7 und 20:00 Uhr gemäht werden. Einige Städte und Gemeinden haben sogar noch weitergehende Verordnungen, die mehr Einschränkungen bedeuten. Was bei Ihnen im Garten gilt, können Sie bei der für Sie zuständigen Stadtverwaltung erfragen.
Überhängende Äste
Vom Nachbargarten hängt ein dicker Ast aufs eigene Grün und hält damit die Sonne vom Tomatenbeet ab? In Deutschland müssen überhängende Äste abgeschnitten werden und wenn der Baumbesitzer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Nachbar einen Profi damit beauftragen und das dem Baumbesitzer in Rechnung stellen. Ob ein Baum vielleicht sogar zu nah an der Grundstücksgrenze steht und komplett gefällt werden muss, steht im Landesgesetz, das bei der zuständigen Stadtverwaltung erfragt werden kann.
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