Rechtliche Sicht der Zwangsversteigerungen von Immobilien
Die Zwangsversteigerung ist ein staatliches Machtmittel, die dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, offene Geldforderungen in ein unbewegliches Vermögen zu vollstrecken, um somit seine Ansprüche zu befriedigen. Die Zwangsversteigerung führt zu der Verwertung der Substanz und zielt nicht auf den Ertrag ab. Ein Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag durchgeführt. Entscheidend für die Zuständigkeit ist die Lage der Immobilie. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Zuständigkeit aber oft bei einem bestimmten Gericht konzentriert. Die Zwangsversteigerung auf dem Weg der Vollstreckung muss von einem Gläubiger beantragt werden. Dies kann der Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechts oder der Gläubiger einer sonstigen Geldforderung sein. Geld aus Zwangsversteigerungen von Immobilien ist aber in der Regel nicht mehr zu erwarten. Voraussetzungen einer Zwangsversteigerung sind die Vorlage eines Vollstreckungstitels, eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung beider an den Schuldner.
Gerichtsbeschluss zur Zwangsversteigerung
Der entsprechende Beschluss ist vom Gericht zuzustellen, eventuell auch vom Gläubiger. Am Verfahren sind sowohl der Schuldner und der betreibende Gläubiger beteiligt. Je nach Verfahren können auch weitere Beteiligte hinzukommen. Die Zwangsversteigerung muss auch im Grundbuch eingetragen sein, denn sie zerstört den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbucheintrags hinsichtlich der Eigentümerstellung. Dem Verfahren können weitere Gläubiger beitreten. Für den Beitritts-Beschluss gelten dieselben Voraussetzungen und Wirkungen. Obwohl es sich um ein Versteigerungsverfahren handelt, sind die betreibenden Gläubiger voneinander unabhängig. Der Schuldner kann gegen eine Zwangsversteigerung vorgehen. Entweder durch sofortigen Widerspruch beim zuständigen Landgericht. Oder indem er die Einstellung beantragt. Einem solchen Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Aussicht besteht, dass er die Forderung des Gläubigers innerhalb von sechs Monaten begleicht. Daher wird das Verfahren auch nur für sechs Monate eingestellt und kann nach dem Verfall der Frist fortgesetzt werden.