EuGH beschließt eine Urheberangabe für Druckerhersteller
In einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) heißt es, dass alle EU-Staaten berechtigt sind, beim Verkauf von Druckern eine Urheberrechtsabgabe zu erheben. Der Beschluss aus Luxemburg betrifft alle großen Druckerhersteller. Kunden müssen künftig also nicht nur das Gerät beziehungsweise den Hersteller bezahlen, sondern darüber hinaus die Urheberabgabe.
Der EuGH begründet seine Entscheidung folgendermaßen: Es muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Kauf eines Druckers auch urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden. Die Abgabe ist zahlbar an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die stellvertretend autorisiert ist, um die Gebühren für literarische Werke von Verlegern und Journalisten zu erheben. Die Urheberabgabe ist bereits seit 2008 in Kraft. Hersteller wie Canon, Epson oder Brother müssen die Abgabe auch für Geräte ohne integrierten Scanner leisten.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet das Urteil für den Kunden?
Nachdem die Urheberabgabe vom EuGH als rechtens beurteilt wurde, mussten die großen Hersteller sogar Nachzahlungen für die Jahre 2001 bis 2007 an die Verwertungsgesellschaft Wort leisten. Viele Hersteller haben ihre Preise für Drucker und Zubehör daraufhin drastisch erhöht. Doch Kunden bekommen die Preisaufschläge heute nicht mehr zu spüren, denn Tintenstrahldrucker oder Laserdrucker sind generell überaus günstig. Ein Beispiel: Kunden bekommen den 3in1-Multifunktionsdrucker Brother DCP-195C schon für unter 80 Euro. Das Gerät ist besonders leise, erzeugt Drucke in 6-Farbdruckqualität und druckt 33 Seiten pro Minute. Der Tintenstrahldrucker arbeitet mit integriertem Farbscanner und erzeugt Foto-Direktdrucke von Speicherkarten und USB-Sticks.
Wer allerdings auch beim Druckerzubehör sparen will, der entdeckt auf der Website von Tonerdumping die Patronen der LC-980-Serie in erstklassiger Qualität und zu günstigen Preisen.
Im Onlineshop werden neben Originalprodukten auch hochwertige Rebuilt-Tintenpatronen angeboten. Refilpatronen sind wieder befüllbar, bis zu 80 Prozent preiswerter und darüber hinaus natürlich auch umweltschonend. Trotz Urheberabgabe der Druckerhersteller kaufen Kunden zu Top-Preisen.
Wie verhält es sich mit der Druckerherstellergarantie?
Etliche Kunden fragen sich jedoch immer noch, ob die Druckerherstellergarantie erlischt, wenn sie keine Originalpatronen einsetzen. Trotz eifriger Forennutzer, die gerne behaupten, dass der Garantieanspruch weg ist, lautet die Wahrheit: Nein, die benutzte Tinte hat keinen Einfluss auf die Garantie des Druckerherstellers. Viele große Druckeranbieter schreiben den Zusatz, dass nachgefüllte Toner die Garantie nicht berühren, bereits in ihre Garantiebedingungen.
Doch auch wenn häufig eindeutige Hinweise fehlen, lässt sich Rechtslage nicht rütteln. Werden andere Tintenpatronen verwendet, bleibt die Gewährleistung bestehen. Da viele Gerichtsurteile den Garantieanspruch bestätigen, wären derartige Forderungen seitens der Druckerhersteller unlauter.
Doch wie immer gibt es auch hier die berühmte Ausnahme. Weist der Druckerhersteller beispielsweise nach, dass das Gerät Schaden durch Fremdmaterial genommen hat, so kann es Schwierigkeiten geben.
Die meisten Hersteller, wie Brother oder Hewlett-Packard, sind jedoch sehr kulant, wenn es um diesbezügliche Garantieansprüche geht. Dennoch sollten Druckerbesitzer immer sorgsam mit den Produkten umgehen. Egal, ob es sich um Alternativpatronen oder um Originale handelt.
Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0