Mietrecht: hat der Mieter ein Recht auf eine Badsanierung?
Langjährige Mieter einer Wohnung kennen das Problem. Über kurz oder lang sind die 1970er-Jahre-Fliesen im Bad nicht mehr ansehnlich und könnten entweder eine Überarbeitung oder eine komplette Rundum-Erneuerung vertragen und auch das WC ist nicht mehr ganz dicht und gehört längst überholt. Bevor der Mieter allerdings im Namen des Vermieters Veränderungen im Bad oder gar Sanierungsarbeiten in Auftrag gibt, muss er dies mit ihm im Vorfeld abklären. Laut deutschem Mietrecht hat ein Mieter keinen Rechtsanspruch auf eine Sanierung des Bades. Ein einfacher Verschleiß, wie zum Beispiel im Fall der unschönen Fliesen, ist hinzunehmen.
Im Fall der Toilette ist der Vermieter zur Reparatur oder Ausbesserung verpflichtet, da diese durch das Leck nicht mehr vollständig und normal nutzbar ist. Auch das eigene Beheben von Schönheitsmängeln oder das Heimwerken, zum Beispiel ein Erneuern von Fliesen auf eigene Kosten, ist mit dem Vermieter vorab zu vereinbaren, besonders dann, wenn es ich bei den Sanierungsarbeiten um Veränderungen handelt, die später nicht einfach wieder rückgängig zu machen sind. Allgemein wird empfohlen, solche Verabredungen und Vereinbarungen mit dem Vermieter schriftlich festzuhalten. Eine solche Vereinbarung enthält alle wichtigen Punkte, wie z. B. welche Arbeiten im Rahmen der Sanierung vorgenommen werden, den Termin oder aber die Termine, an denen die Maßnahmen erfolgen und wie die Kostenfrage gelöst wird. Besonders wichtig ist zudem der schriftliche Hinweis darauf, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, die Änderungen bei Auszug wieder rückgängig zu machen, und das Bad in seinen ursprünglichen Zustand zurückführen muss.
Gerade im sanitären Bereich stellt sich darüber hinaus oft das Problem der Regal-, Spiegel- oder Möbelmontage, da Bad und Küche in der Regel gefliest sind. Hier sieht das Mietrecht vor, dass im Falle eines Fehlens von Halterungen, der Mieter an notwendigen Stellen bohren darf. Ersatz kann der Vermieter in der Regel nur dann verlangen, wenn wahllos Löcher in Fliesen gebohrt werden oder Kacheln dabei zu Schaden kommen, die dann nicht weiter zu gebrauchen sind.
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Badsanierung nur mit Zustimmung des Vermieters
Da Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Badsanierung haben, nehmen sie dies oftmals selbst in die Hand. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn obgleich eine Sanierung des Badezimmers aus Sicht des Mieters zu einer erheblichen Verbesserung der Wohnsituation beiträgt und das Mietobjekt nachhaltig aufwertet, kann der Vermieter mitunter verlangen, dass das Bad nach Beendigung des Mietverhältnisses in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben ist. Dies hat zur Folge, dass die gemachten Einbauten und Maßnahmen rückgängig gemacht werden müssen. Dies ist zuweilen gar nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Eine mit dem Vermieter nicht abgestimmte Badsanierung kann folglich durchaus zu einem Problem werden und ist daher dringend zu vermeiden. Eine solche substanzielle Veränderung sollte ausschließlich nach einer Genehmigung durch den Eigentümer in Angriff genommen werden. Einen finanziellen Ausgleich für die getätigten Investitionen in ein modernes Bad kann man erst recht nicht erwarten. Mieter müssen sich folglich immer wieder vor Augen führen, dass sie nicht Eigentümer des Mietobjektes sind und nicht wie gewünscht schalten und walten können.
Kann man während einer Badsanierung auf Kosten des Vermieters ins Hotel ziehen?
Wurde eine Badsanierung seitens des Vermieters anberaumt, stellt sich für die Bewohner der Wohnung oftmals die Frage, ob sie während der Bauarbeiten in ihren vier Wänden bleiben können. Dies hängt vom Einzelfall ab, ist aber vor allem bei der Sanierung des einzigen Bades regelmäßig nicht der Fall. Zuweilen ist dann ein zeitweiliger Umzug ins Hotel erforderlich. Mieter fragen sich in diesem Zusammenhang immer wieder aufs Neue, ob die Unterbringungskosten durch den Vermieter übernommen werden. Maßgebend ist hier § 555a Absatz 3 BGB, denn darin legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass der Vermieter in angemessenem Umfang Aufwendungen ersetzen muss, die dem Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme entstehen. Darunter können auch Hotelkosten während einer Badsanierung fallen, so dass eine Kostenübernahme durch den Vermieter keineswegs abwegig erscheint.
Preiswerte Badmöbel können auch online bestellt werden
Je nach Vereinbarungen mit dem Vermieter kann der Mieter nun zum Einkauf der notwendigen Materialien für Schönheitsreparaturen, Renovierungen und Veränderungen schreiten.
Selbstklebende Handtuchhaken und Handtuchhalterungen lassen sich einfach und bequem an der gekachelten Wand anbringen und als Halterung für Handtücher oder zur Befestigung des Duschvorhangs lassen sich Teleskoplösungen montieren. Die ausziehbaren Stangen werden mit wenigen Handgriffen zwischen die Badezimmerwände gespannt.
Fliesen wiederum, die den Schönheitsansprüchen des Mieters nicht mehr genügen, können schnell und günstig mit dekorativen Wandtattoos oder Dekofolien beklebt werden. Nach dem Auszug sind sie, wie auch die Halterungen, rückstandslos ablösbar und der ursprüngliche 1970er-Jahre-Charme des Bades ist vertragsgerecht wieder hergestellt.