Schönheitsreparaturen im Mietvertrag – Kosten für Renovierung
Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet grundsätzlich den Vermieter dazu, die Mietsache so zu erhalten, dass diese in einem vertragsgemäßen Zustand ist. In den meisten Fällen wird jedoch von dieser Regelung abgewichen, indem anderweitige Klauseln zur Renovierung im Mietvertrag vereinbart werden. Viele Mieter sind beispielsweise fälschlicherweise der Meinung, der Bezug einer unrenovierten Wohnung würde sie von einer Endrenovierung beim Auszug befreien. Zur Wirksamkeit von im Mietvertrag eingebauten Klauseln liegen mittlerweile zahlreiche Gerichtsurteile vor.
Generell ungültig sind Klauseln, die den Mieter dazu verpflichten, in festgelegten Zeitabständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Dazu sind auch die sogenannten Quotenklauseln unwirksam. Diese verpflichten den Mieter dazu, pro Jahr einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Renovierungskosten zu übernehmen. Klauseln zur Endrenovierung sind nur dann wirksam, wenn dabei auch die während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen berücksichtigt werden.
Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der gewählten Farbe an Wänden, Türen oder Fenstern. Der BGH hat hier unter anderem entschieden, dass der Mieter nicht dazu verpflichtet werden darf, Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen nur in der Farbe weiß zu lackieren. Als Grund nannten die Richter, dass der Mieter durch eine solche Klausel bei der Gestaltung seines Lebensbereiches erheblich eingeschränkt würde. Eine unzulässige Farbvorgabe führt dazu, dass sämtliche zu Schönheitsreparaturen gemachte Regelungen des Mietvertrags unwirksam werden. Der Mieter muss in diesem Fall also überhaupt keine Renovierungen vornehmen.
Der Begriff Schönheitsreparaturen wird vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert. Nach Ansicht des Mieterbundes sind damit stets solche Renovierungen gemeint, die aufgrund einer normalen Abnutzung der Wohnung entstehen. Allerdings sehen die deutschen Gerichte beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder die Erneuerung von Teppichböden nicht zu den erforderlichen Schönheitsreparaturen.