Ordentliche Gerichte in Deutschland

Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland wird grob unterschieden in Zivilrecht und Strafrecht. Das erste Gericht, das sich mit der Rechtssache befasst, ist das Amtsgericht. Das Amtsgericht ist zuständig für Strafverfahren, für Zivilverfahren und als Familiengericht für Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren sowie für Mietsachen. Beim Strafverfahren werden Delikte verhandelt, bei denen ein Urteil mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren zu erwarten ist. Geregelt wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts im § 24 GVG. Beim Landgericht werden Strafverfahren verhandelt, bei denen mit einer Freiheitsstrafe über 4 Jahren zu rechnen ist. Das Landgericht verhandelt auch Zivilverfahren, meist in zweiter Instanz. Wer mit den Urteilen des Amts- und Landgerichts nicht zufrieden ist, hat die Möglichkeit, das Oberlandesgericht anzurufen. Für zivilrechtliche Streitigkeiten ist der Zivilsenat zuständig, der Strafsenat für strafrechtliche. In den Bundesländern, wie z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sind mehrere Oberlandesgerichte vorhanden. Der Bundesgerichtshof ist in Deutschland die höchste Instanz, wenn die Urteile der anderen Gerichte nicht akzeptiert werden. Der Bundesgerichtshof hat die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichts und Revisionsinstanz des Landgerichts. Gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Ausnahme sind Verfassungsangelegenheiten, die in letzter Instanz vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Beim Amtsgericht besteht in der Regel keine Anwaltspflicht. Ausnahme sind Ehescheidungen und Zivilrechtsverfahren mit einem Streitwert über 5.000 Euro. Bei allen anderen Gerichten besteht Anwaltspflicht. Bei Strafverfahren, die beim Landgericht anhängig sind, muss der Angeklagte einen Anwalt zur Seite haben. Das gilt auch für zivile Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Landgericht ausgetragen werden. In den höheren Instanzen ist ebenfalls Anwaltszwang, wobei beim Verwaltungsstrafverfahren kein Anwaltszwang vorgesehen ist. Mit den Sozial-, Arbeits-, Finanz und Verwaltungsgerichten ist die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland für alle Verfahren abgedeckt.