Das besagt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz für das Jahr 2013
Wer pflegebedürftige Angehörige betreut, der hat in der Regel eine große Verantwortung zu tragen. Der Kranke muss in vielen Fällen rund um die Uhr beaufsichtigt und versorgt werden, sodass ein Berufs- und/oder Privatleben für die Angehörigen kaum mehr stattfinden kann. Dies ist eine extreme Belastung, die sich natürlich auch finanziell auswirkt. Der Arbeitsplatz muss häufig aufgegeben werden, da die Doppelbelastung nicht mehr getragen werden kann.
Vor allem wenn es darum geht, Demenzkranke zu betreuen, stoßen viele Familienmitglieder an ihre Grenzen. Demenzkranke sind oftmals nicht bettlägerig, müssen jedoch trotz allem stets beaufsichtigt werden. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber dazu übergegangen, auch diesen Patientenkreis bzw. deren Angehörige finanziell besserzustellen. Hierfür gibt es ein Gesetz, das sogenannte Pflege-Neuausrichtungsgesetz für das Jahr 2013, mit welchem nun auch die Demenzkranken und deren Angehörige zahlreiche Vergünstigungen und finanzielle Zuwendungen erhalten können.
Inhaltsverzeichnis
Transparenz beim Service der Pflegekassen
Mit der Neuausrichtung der Pflegeversicherung sollen die Leistungen für Demenzkranke und ihren Angehörige verbessert werden. Des Weiteren verfolgt das Gesetz das Ziel, die Transparenz und den Service der Pflegekassen zu verbessern. Das Gesetz wurde am 29.06.2012 vom Bundestag beschlossen und die Änderungen werden nun in drei Stufen eingeführt werden. Nachdem die erste Stufe bereits seit 01.10.2012 in Kraft ist, kommt es ab 2013 zu weiteren Änderungen.
Mehr Geld aus der Pflegekasse
Ab sofort haben auch Demenzkranke der Pflegestufe 0 Anspruch auf Sach- oder Geldleistungen aus der Pflegekasse. Betroffene, die von ihren Angehörigen zuhause betreut werden, erhalten zusätzlich zum bereits gezahlten Betreuungsgeld von 100 Euro noch ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro. Bei einem erhöhten Pflegebedarf wird ein Pflegegeld von 200 Euro gezahlt. Für den Fall, dass zur Betreuung ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf eine Sachleistung von 225 bzw. 325 Euro bei erhöhtem Bedarf. Erhöhungen gibt es zudem auch für pflegebedürftige Menschen der Pflegestufen I und II. In der Pflegestufe I erhöht sich der Betrag für die häusliche Pflege um 70 Euro und bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes um 215 Euro. In der Pflegestufe II werden die Beträge bei einer Betreuung durch Angehörige um 85 und bei einem Pflegedienst um 150 Euro angehoben.
Wohngruppen werden gefördert
Wohngruppen, in denen mindestens drei pflegebedürftige betreut werden, erhalten jetzt einen Zuschlag von 200 Euro pro Monat. Dazu gibt es Zuschüsse bei Umbaumaßnahmen, wie beispielsweise für einen Treppenlift. Für die Neueinrichtung von Wohngruppen erhalten die Betroffenen Geldzuwendungen von bis zu 2.500 Euro pro Person. Hier ist jedoch eine Grenze vorgegeben, die sich auf einen Maximalbetrag von 10.000 Euro beläuft, d. h., die gesamte Wohngruppe erhält eine Förderung von höchstens 10.000 Euro, sofern den Ämtern Rechnungsbelege vorgelegt werden können.
Mehr Beratung für die Versicherten
Die Pflegekassen sind darüber hinaus künftig dazu verpflichtet, ihre Versicherten wie auch die Angehörigen über sämtliche eigene Leistungen sowie auch die anderer Träger und Stellen zu informieren. Hierzu muss direkt nach Eingang eines Antrags ein Termin zu einem ausführlichen Beratungsgespräch vereinbart werden. Wir die Beratung nicht selbst durch die Pflegekasse durchgeführt, erhalten Versicherte einen Beratungsgutschein für ein Informationsgespräch mit einem qualifizierten Dienstleister.