Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn eine Arbeitslosigkeit vorliegt, die Anwartschaftszeiten erfüllt sind und die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgte. Es reicht nicht aus, dass nur eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist, es müssen alle Voraussetzungen zutreffen. Die vielfach verbreitete Meinung, es entstehe bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn für 360 Kalendertage Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, ist falsch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt spätestens mit dem Ablauf des Monates, in dem der Bezugsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.
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Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die persönliche Arbeitslosmeldung des Bezugsberechtigten eine unverzichtbare Voraussetzung. Eine persönliche Arbeitslosmeldung gilt bereits als Antrag auf Leistungen. Diese Meldung muss spätestens am ersten Tage der Beschäftigungslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Die Arbeitslosmeldung kann frühestens 3 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Das Arbeitslosengeld wird erst ab dem Tage der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit gewährt. Das Antragsverfahren wird mit der Abgabe eines Grundantrages eingeleitet, dieser enthält die für eine Antragsbearbeitung relevanten Informationen und Sachverhalte.
Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld I
Aus § 137 SGB III ergibt sich genau, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, denn in diesem Paragraphen definiert der deutsche Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld I. So muss man arbeitslos sein, eine Arbeitslosmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit gegenüber erklären und außerdem die Anwartschaftszeit erfüllen.
Eine für die Arbeitsagentur relevante Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person über kein Beschäftigungsverhältnis verfügt und bemüht ist, diesen Zustand zu ändern, indem sie Eigeninitiative zeigt. Gleichzeitig muss der Arbeitslose für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Zudem darf man es natürlich nicht versäumen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Darüber hinaus besteht nur dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Anwartschaftszeit gemäß § 142 SGB III erfüllt. Folglich muss dieser in der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate lang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. Andere Gründe, wie zum Beispiel der Bezug von Elterngeld oder die Ableistung von Wehrdienst, können ebenfalls dazu führen, dass der Antragssteller die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I erfüllt.