Wann kann man das Bafög behalten?
Wer BAföG-Leistungen in Anspruch nimmt, wird sich in ferner Zukunft auch mit der Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens beschäftigen müssen. Das BAföG ist so gestaltet, dass man sich während der Ausbildungsphase darüber keine Gedanken machen muss. Grundsätzlich werden bei der Förderung zwischen Auszubildenden an höheren Fachschulen und Akademien, Studierenden und Schülerinnen und Schülern unterschieden. Während Studierende und Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien ein klares Berufsziel ansteuern, streben Schülerinnen und Schüler einen Schulabschluss an. Aus diesem Grund erhalten Schülerinnen und Schüler die BAföG-Leistung als Vollzuschuss, sodass keinerlei Verpflichtung zur Rückzahlung besteht.
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Studierende sind im Gegensatz zu Schülerinnen und Schülern prinzipiell zur Rückzahlung der BAföG-Leistung verpflichtet
Es ist davon auszugehen, dass Studierende und Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach ihrer Ausbildung annehmen werden, während Schülerinnen und Schüler häufig erst eine Ausbildung anstreben. Eine Erwerbstätigkeit ermöglicht also die rasche Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehns. Das BAföG ist jedoch so strukturiert, dass eine direkte Rückzahlung der erhaltenen Förderungsleistung nicht erforderlich ist. Erst nach fünf Jahren sind Empfänger von BAföG-Leistungen zu einer Rückzahlung verpflichtet. Das zinslose Staatsdarlehen wird in niedrigen Raten zurückgezahlt; es sei denn, der Empfänger der BAföG-Leistungen verfügt über kein oder nur über ein geringes monatliches Einkommen.
Wann wird das BAföG als Vollzuschuss gewährt?
Dass das BAföG üblicherweise jeweils zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem Darlehen besteht, dürfte den meisten Studierenden klar sein. Demnach muss man später die Hälfte der erhaltenen Leistungen zurückzahlen und hat nach dem Studium erst einmal Schulden. Wer sich ein wenig intensiver mit dem Schüler-BAföG befasst, erkennt jedoch, dass das BAföG auch als Vollzuschuss gezahlt werden kann und dann nicht zurückgezahlt werden muss.
Grundsätzlich wird das Schüler-BAföG immer als Vollzuschuss gewährt. Aber auch Studierende können entsprechende Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Vollzuschuss erhalten und müssen sich demnach keine Gedanken über eine spätere Rückzahlung machen. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang § 15 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Demnach kann ein BAföG-Vollzuschuss unter Umständen gewährt werden, wenn eine Schwangerschaft, Kindererziehung oder Behinderung zu einer Überschreitung der jeweiligen Förderungshöchstdauer geführt hat. Folglich können auch Studenten das BAföG mitunter durchaus behalten, obgleich dies nur in Ausnahmefällen der Fall ist. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet Schüler und Studenten diesbezüglich stark und grenzt somit die schulische Ausbildung von der akademischen Ausbildung ab. Das Einkommen der Eltern spielt jedoch nur dahingehend eine Rolle, ob überhaupt ein BAföG-Anspruch besteht.