Wird das Elterngeld mit anderen staatlichen Leistungen verrechnet?
Grundsätzlich gilt, dass der Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro nicht mit anderen staatlichen Leistungen verrechnet wird. Jede Summe, die darüber liegt, wird bei BAföG, Wohngeld und Unterhalt berücksichtigt und führt daher zu einer gegenseitigen Anrechnung der staatlichen Leistungen.
Auch sich eventuell überschneidende Zeiten des Mutterschaftsgeldes und des Elterngeldes werden auf den Tag genau aufeinander angerechnet, sodass die beiden Leistungen nicht zeitgleich bezogen werden können. Dies gilt jedoch nicht für das auf 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes. Bezüglich Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Elterngeld voll als Einkommen angerechnet. Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Elterngeldfreibetrag von höchstens 300 Euro monatlich. Dieser Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes, jedoch nur zu bis einer Höhe der besagten 300 Euro.
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Elterngeld als Absicherung für die Familie
Das Elterngeld muss immer als zusätzliche staatliche Leistung zu den bereits bestehenden Leistungen gesehen werden. Daher werden bei der Berechnung zuerst auch die weiteren staatlichen Leistungen berücksichtigt und dann erst Elterngeld je nach Bedarf ausbezahlt. Somit ist die soziale Absicherung der Familie und des Neugeborenen zum Zwecke der Kinderbetreuung gesichert, egal auf welche staatlichen Leistungen die Familie noch Anspruch hat. Der anrechnungsfreie Anteil des Elterngeldes beträgt immer 300 Euro.
Wann bleibt das Elterngeld anrechnungsfrei?
Zum 1. Januar 2011 trat eine Hartz-IV-Reform in Kraft, die dafür sorgte, dass das Elterngeld auf Hartz IV angerechnet wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Hartz IV-Empfänger zwar Elterngeld erhalten können, dieses jedoch mit den einkommensunabhängigen Sozialleistungen verrechnet wird. Das Hartz IV wird also dementsprechend gekürzt, wodurch sich für betroffene Familien kein zusätzliches Einkommen ergibt.
Grundsätzlich wird das Elterngeld folglich mit staatlichen Leistungen verrechnet. Es gibt allerdings auch eine große Ausnahme. Wer einkommensunabhängige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Hartz IV bezieht und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, kann beim Elterngeld einen Freibetrag in Höhe von bis zu 300 Euro geltend machen. Der Mindestsatz des Elterngeldes bleibt in solchen Fällen also anrechnungsfrei und erhöht somit zeitweise das monatliche Einkommen der Familie.
Wird ein Zuverdienst beim Elterngeld angerechnet?
Grundsätzlich soll das Elterngeld die finanzielle Lücke schließen, die nach der Geburt eines Kindes entsteht, weil ein Elternteil zuhause bleibt und sich um die Betreuung und Erziehung des Nachwuchses kümmert. Folglich handelt es sich gewissermaßen um einen Ersatz des Erwerbseinkommens, weshalb eine volle Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Elterngeld gänzlich ausschließt. Eine Teilzeittätigkeit ist dahingegen durchaus möglich und schließt den Elterngeldanspruch in keiner Weise aus. Wichtig ist dabei allerdings, dass die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet. Weiterhin ist zu beachten, dass für einen Zuverdienst zum Elterngeld keinerlei Freibeträge existieren. Das zusätzliche Einkommen wird folglich in voller Höhe beim Elterngeld angerechnet, was zur Folge hat, dass dieses nur anteilig gezahlt wird.
Dass der Nebenverdienst mit dem Elterngeld verrechnet wird, steht somit außer Frage. Nun gilt es aber zu kalkulieren, wie viel Elterngeld trotz Zuverdienst gezahlt wird. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Schritte durchzugehen:
- Berechnung des Elterngeldes ohne Zuverdienst
Zunächst ist das Elterngeld auf dem klassischen Wege zu kalkulieren. Als Berechnungsgrundlage dient dabei das Nettoeinkommen während des Bemessungszeitraumes vor der Geburt des Kindes. - Abzug des Zuverdienstes
Nachdem man das für die Berechnung relevante Nettoeinkommen aus der Zeit vor der Geburt ermittelt hat, ist davon der monatliche Zuverdienst während des Elterngeldbezuges abzuziehen. - Verringerte Berechnungsgrundlage für das Elterngeld trotz Nebenverdienst
Durch den Abzug des Zuverdienstes von dem relevanten Monatseinkommen vor der Geburt des Kindes ergibt sich ein verringerter Betrag, der als Berechnungsgrundlage dient. Dass das Einkommen angerechnet wird, ist somit unausweichlich. Auf etwaige Freibeträge oder anderweitige Vergünstigungen muss man folglich nicht hoffen.