Gesetzliche Rentenversicherung: Wer muss einzahlen?
Prinzipiell sind in Deutschland alle Arbeitnehmer verpflichtet, an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge zu bezahlen. Dies gilt auch für Auszubildende, sofern sie eine monatliche Vergütung beziehen. Die Höhe der Beiträge ist durch den Gesetzgeber festgelegt und beträgt seit dem 1. Januar 2007 19,9 Prozent des Bruttogehalts. In der knappschaftlichen Rentenversicherung, die hauptsächlich für Beschäftigte im Bereich des Bergbaus zuständig ist, sind es 26,4 Prozent. Allerdings muss der Arbeitnehmer bei Sozialabgaben wie der Rentenversicherung die Beiträge nur zur Hälfte selbst bezahlen, den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Eine Ausnahme besteht bei Minijobs, bei denen statt prozentual berechneter Abgaben ein Pauschalbetrag fällig wird, der vom Arbeitgeber zu bezahlen ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Freiwillige Rentenversicherung und Beiträge zur Künstlersozialkasse
- 2 Für welche Personengruppen besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung?
- 3 Welche Leistungen bietet die gesetzliche Rentenversicherung?
- 4 Welche Abgaben werden auf die gesetzliche Rente fällig?
- 5 Was kann man tun, wenn die gesetzliche Rente nicht ausreicht?
Freiwillige Rentenversicherung und Beiträge zur Künstlersozialkasse
In der Regel unterliegen Selbstständige nicht der Versicherungspflicht, wobei es allerdings Ausnahmen für künstlerische und publizistische Berufe gibt. Personen, die in diesen Bereichen hauptberuflich arbeiten, gehören der Künstlersozialversicherung an. An diese zahlen sie sowohl für die Kranken- als auch für die Pflege- und Rentenversicherung Beiträge, wobei die Höhe dem gesetzlichen Arbeitnehmeranteil entspricht.
Einige freie Berufe unterliegen zudem trotz Selbstständigkeit der Versicherungspflicht, beispielsweise Lehrer, Hebammen oder Hausgewerbetreibende. Wer nicht zu diesen Gruppen gehört, hat die Möglichkeit, freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen, wobei der Mindestbeitrag 79,60 Euro monatlich beträgt.
Für welche Personengruppen besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Für die meisten Menschen stellt sich überhaupt nicht die Frage, ob sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder nicht, da sie als Arbeitnehmer pflichtversichert sind und von ihrem Arbeitgeber automatisch bei der Rentenversicherung angemeldet werden. Der Versicherungsbeitrag wird dabei zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Da der Arbeitnehmeranteil direkt vom Brutto-Gehalt einbehalten wird, gestaltet sich die Abwicklung in der Regel vollkommen unkompliziert. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Menschen keine Gedanken über die gesetzliche Rentenversicherung machen.
Die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente gilt allerdings nicht für alle. Einige Personengruppen sind davon ausgenommen, wie die deutsche Rentenversicherung mitteilt. Demnach besteht für die folgenden Personen keine Pflichtversicherung:
- Zeit- und Berufssoldaten
- Richter
- geringfügig Beschäftigte
- Beamte
- satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften
- Altersrentner
- Freiberufler und Selbständige, für die keine Pflichtversicherung besteht
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für diese zwar nicht verpflichtend, kann aber dennoch eine interessante Option in Sachen Altersvorsorge sein. Wer an seine Zukunft als Rentner denkt, sollte auch in Ermangelung einer Pflichtversicherung die gesetzliche Rentenversicherung nicht kategorisch ausschließen.
Welche Leistungen bietet die gesetzliche Rentenversicherung?
Die meisten Menschen denken bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland in erster Linie an die klassische Altersrente, die der Altersvorsorge von Beschäftigten dient. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst aber noch deutlich mehr, so dass es sich durchaus lohnt, sich eingehend mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Grundsätzlich lassen sich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung folgendermaßen untergliedern:
- Rente wegen Alters
Im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses steht die Altersrente, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllung der Mindestversicherungszeit gewährt wird. Neben der klassischen Regelaltersrente gibt es noch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Umgangssprachlich ist in Zusammenhang mit der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch von der Frührente die Rede. Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht oder nur bedingt dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, können so finanzielle Unterstützung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. - Rente wegen Todes
Die Rente wegen Todes kommt als Witwen- beziehungsweise Witwerrente für den längerlebenden Ehegatten daher, während die Kinder des Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Welche Abgaben werden auf die gesetzliche Rente fällig?
Wer sich zum ersten Mal eingehend mit der gesetzlichen Rente befasst, stellt oftmals überrascht fest, dass auch dabei Abgaben fällig werden. Unabhängig davon, ob man sich frühzeitig ein Bild davon machen möchte, was später von der Rente übrig bleibt, oder zum ersten Mal Rente bezieht, sollte man die folgenden Rentenabzüge kennen:
- Steuern
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
Was kann man tun, wenn die gesetzliche Rente nicht ausreicht?
Altersarmut ist ein gesellschaftliches Problem, mit dem viele Menschen leider konfrontiert werden. Das Erreichen des Rentenalters ist kein Garant für eine ansprechende Rente, was viele Senioren zu spüren bekommen. Wenn die Rente nicht zum Leben reicht, kann ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII bestehen. Hilfsbedürfte Alte erhalten somit finanzielle Unterstützung, um über die Runden zu kommen.