Wer kann die Riester-Rente beantragen?
Nicht jeder Bürger kann eine Riester-Rente in Anspruch nehmen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Altersvorsorge, die in erster Linie für Arbeitnehmer entwickelt wurde. Des Weiteren kann sie auch von anderen Personengruppen beansprucht werden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören unter anderem selbstständige Künstler und Publizisten, die Mitglied in der Künstlersozialversicherung sind, sowie Angehörige bestimmter rentenversicherungspflichtiger freier Berufe, beispielsweise Hebammen, Lehrer und Physiotherapeuten. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und haben daher über die Riester-Rente einen Anspruch auf staatliche Förderung.
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Zulagen zur Riester-Rente: Anspruch besteht nur auf Antrag
Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages allein reicht nicht, um bei der Riester-Rente den Anspruch auf eine staatliche Förderung geltend zu machen. Der Antrag für das aktuelle Beitragsjahr ist spätestens bis Ende des übernächsten Jahres bei dem Unternehmen einzureichen, bei dem der Vertrag für die Riester-Rente besteht. Für das Jahr 2010 endet die Frist also beispielsweise am 31.12.2012. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dem jeweiligen Anbieter eine Vollmacht für die Beantragung der Zulagen zu erteilen. Dadurch ist gewährleistet, dass bei der Riester-Rente der Anspruch auf die staatliche Förderung nicht durch fehlende oder verspätete Anträge verloren geht.
Für wen kommt die Riester-Rente nicht infrage?
Die Altersvorsorgezulage im Rahmen der Riester-Rente steht grundsätzlich nur Personen zu, die rentenversicherungspflichtig und zudem unbeschränkt steuerpflichtig sind. Einige Personengruppen gelten diesbezüglich als nicht zulagenberechtigt und können demnach keinen Anspruch auf das staatlich geförderte Riester-Sparen geltend machen. Die betreffenden Personen können folglich keine Riester-Rente abschließen und von den betreffenden Vorteilen profitieren.
Wer sich nicht auf der Liste der zulagenberechtigten Personen wiederfindet oder als mittelbar zulagenberechtigt gilt, kann keine Riester-Rente für sich beanspruchen. Nachfolgend finden sich die Personengruppen, die keinen Anspruch aufs sogenannte Riestern haben.
- Selbständige, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen
- Rentner, die eine Altersrente beziehen
- nicht rentenversicherungspflichtige Studenten
- Angehörige verkammerter Berufe, die im Rahmen der beruflichen Versorgung pflichtversichert sind
- geringfügig Beschäftigte, die sich gegen Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entschieden und diesen widersprochen haben
- Menschen, die eine Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und zudem keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen