Sozialhilfe
Wer kein Einkommen hat oder nicht genug verdient, der ist auf Unterstützung vom Staat angewiesen. Besteht ein tatsächlicher Bedarf, wird den entsprechenden Personen eine angemessene Sozialhilfe gezahlt. Sie stockt das Einkommen auf oder ersetzt es bis zu einem Minimum, mit dem sich Miete, Lebensmittel und andere notwendige Dinge bezahlen lassen. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Sozialhilfe, wie sie bis dato gemeint war, gemeinsam mit Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter dem Begriff “Arbeitslosengeld 2” zusammengefasst. Bekannter ist das Arbeitslosengeld heutzutage unter dem Namen “Hartz IV”. Unter diesem Blickwinkel wird die staatliche Unterstützung aber nur noch dann ausgezahlt, wenn man prinzipiell erst einmal erwerbsfähig ist und nur bestimmte Widrigkeiten einen davon abhalten, eine Arbeit aufzunehmen.
Von diesem Begriff muss deshalb die Grundsicherung abgegrenzt werden, die heute im allgemeinen Sprachgebrauch als neue Form der Sozialhilfe bezeichnet wird. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld steht sie jedem zu – also auch denjenigen, die aufgrund von Alter, Gesundheit oder aus anderen Gründen keiner Arbeit nachgehen können. Einen Anspruch auf diese Form der Sozialhilfe hat, wer mindestens 18 Jahre alt ist und auf Dauer höchstens drei Stunden täglich oder weniger arbeiten kann. Minderjährige haben unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit einen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung, ebenso wie Rentner. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen (also zum Beispiel Rente und Kindergeld) nicht zum Leben ausreichen.
Wie viel Sozialhilfe kann man bekommen?
Nicht jeder Mensch bekommt gleich viel Sozialhilfe. Schließlich soll es fair zugehen und man sollte von seinem Lebensunterhalt so viel selbst übernehmen, wie man aufbringen kann. Deshalb unterscheidet man zwischen dem Regelsatz, dem Mehrbedarf und dem Sonderbedarf. Für viele, die Grundsicherung vom Staat beziehen, hat in erster Linie der Regelsatz Bedeutung. Anhand von statistischen Werten wird der Satz als allgemeingültig festgelegt. 2010 betrug der Regelsatz in allen Bundesländern exakt 351 Euro. Zum Leben reicht das aber nicht immer aus, deshalb kann man unter Umständen auch noch einen Mehrbedarf geltend machen. Wer älter als 65 Jahre oder schon vor diesem Alter rentenberechtigt ist, hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf Mehrbedarf, ebenso wie Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte und Menschen, die wegen Ihrer Gesundheit eine besonders aufwendige Ernährung benötigen. Der Mehrbedarf ist in der Sozialhilfe nicht in festen Summen, sondern in prozentualen Anteilen geregelt.
Regelsatz und Mehrbedarf machen den Kern der Sozialleistungen aus, die man als Grundsicherung vom Staat in Anspruch nehmen kann. In Einzelfällen kann auch noch ein Sonderbedarf in unterschiedlicher Höhe bewilligt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bestimmte Krankheitskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden.