Pflegeversicherung oder Sozialhilfe – wer zahlt?
Besonders schwierig ist die Frage, an wen man sich im Pflegefall zu wenden hat. Zahlt nun die Pflegeversicherung oder die Sozialhilfe? Richtig ist: Sie zahlen beide. Allerdings nicht grundsätzlich in gleicher Höhe. Bei einem schweren Pflegefall übernimmt beispielsweise die Pflegeversicherung häufig die ganzen Kosten. Oft ist die Unterbringung eines Bedürftigen in einem Pflegeheim nicht zu vermeiden. Bei nur leichten Behinderungen, für welche die Pflegeversicherung nicht aufkommt, ist die Sozialhilfe zuständig. Dazu gibt es eigene Landesverbände, die sich um die Grundsicherung solcher Personen kümmern.
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Die Pflegeversicherung kann Sozialhilfe ergänzen
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nach Klassen unterteilt. Je höher die Klasse eines Pflegefalls ist, desto mehr zahlt die Versicherung. Gerade bei leichten Pflegefällen, in denen die Pflegeversicherung nur einen Teil des Lebensunterhalts trägt, ist es häufig so, dass die Pflegeversicherung und die Sozialhilfe sich ergänzen. Es wird ein Grundbedarf berechnet, der Lebensmittel, Unterkunft und medizinische Versorgung beinhaltet. Der Teil, den die Pflegeversicherung leistet, wird von diesem abgezogen. Für die übrig gebliebene Summe kommt dann die Sozialhilfe auf. Je nachdem, wie leicht oder schwer die Behinderung ist, wird der Lebensunterhalt komplett von der Sozialhilfe oder der Pflegeversicherung getragen.
Wann ist Elternunterhalt fällig?
Wenn es um die stationäre Unterbringung von Pflegebedürftigen geht, sind die Pflegeversicherung und die Sozialhilfe nicht die einzigen Stellen, die gegebenenfalls finanziell aufkommen müssen. In diesem Zusammenhang fällt immer wieder der Begriff Elternunterhalt, der die juristische Pflicht der Kinder beschreibt, für den Lebensunterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen. Angesichts der hohen Kosten, die das Leben im Pflegeheim verursacht, ist der Elternunterhalt in Zusammenhang mit einer Pflegebedürftigkeit von besonderer Relevanz.
Wenn das Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils trotz Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, springt in der Regel zunächst die Sozialhilfe ein. Die Behörde kann dann allerdings Unterhaltsansprüche der Eltern geltend machen und somit die Kinder zur Kasse bitten. Zunächst müssen diese dem Sozialamt gegenüber Auskunft über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse geben. Anhand dieser Informationen kann dann festgestellt werden, ob eine Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt besteht und die Kinder zumindest teilweise neben der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe die anfallenden Kosten übernehmen müssen.