Welches Vermögen wird bei der Sozialhilfe angerechnet?
Voraussetzung für die Zahlung der Sozialhilfe ist es, dass man alleine nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Deshalb spielt das eigene Vermögen bei der Sozialhilfe eine wichtige Rolle. Wer sich aus Mieteinnahmen, Zinsen oder einfach angespartem Geld eigentlich selbst versorgen könnte, hat keinen Anspruch darauf, Geld vom Staat zu erhalten. Will man Sozialhilfe in Anspruch nehmen, muss man daher das meiste, was man an Vermögen besitzt, verkaufen. Dazu gehören zum Beispiel Gebäude und Grundstücke, aber auch Schmuck, Aktien, Auto und Hausrat. Selbst Haustiere müssen aufgegeben werden.
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Es muss nicht das ganze Vermögen für Sozialhilfe verwertet werden
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Wer auf Riester spart oder Vermögen zur Gründung eines eigenen Hausstandes mit staatlicher Förderung anspart, muss sein Vermögen nicht für Sozialhilfe opfern. Das ist damit begründet, dass solche Vermögenswerte dafür gedacht sind, eine spätere selbstständige Versorgung zu ermöglichen, ohne dass man auf Hilfe vom Staat zurückgreifen muss. Auch Dinge, die man zur Ausübung seines Berufs benötigt, bleiben verschont. Dazu kann auch das Auto gehören, wenn man seiner Arbeit ohne Fahrzeug nicht nachkommen kann. Man kann sogar Familienerbstücke behalten, wenn der Verkauf dieses Vermögens für die Sozialhilfe eine unnötige Härte darstellen würde.
Hartz IV und Vermögen – Leistungsbezieher können Freibeträge nutzen
Dass vorhandenes Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe genutzt werden muss, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist allgemein bekannt. Folglich schließt Vermögen mitunter den Bezug von staatlicher Unterstützung aus. Dem ist allerdings nicht immer so, denn gemäß § 12 SGB 2 können Leistungsbezieher von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II Freibeträge geltend machen. Demnach beläuft sich der Grundfreibetrag für Volljährige auf 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr. Während der Mindestfreibetrag stets bei 3.100 Euro liegt, orientiert sich der Höchstbetrag am Geburtsjahrgang und bewegt sich somit zwischen 9.750 Euro und 10.050 Euro.
Darüber hinaus wird jedem Sozialhilfeempfänger ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von jeweils 750 Euro zugestanden. Zusätzlich kann bei einem Leistungsbezug von Hartz 4 ein Freibetrag für Altersvorsorge geltend gemacht werden, der 750 Euro je Lebensjahr beträgt. Je nach Geburtsjahr des Hilfeempfängers darf der Altersvorsorge-Freibetrag maximal bei 48.750 Euro bis 50.250 Euro liegen.
Obwohl Vermögen grundsätzlich bei der Sozialhilfe angerechnet wird, sorgen die gesetzlich definierten Freibeträge für einige Ausnahmen, so dass auch Leistungsempfänger in einem gewissen Umfang über Vermögenswerte verfügen dürfen, ohne Nachteile bei den staatlichen Leistungen zur Grundsicherung fürchten zu müssen.