Abgeltungssteuer
Das Unternehmenssteuerreformgesetz, das 2008 verabschiedet wurde, hat zum 01. Januar 2009 einige maßgebliche Veränderungen mit sich gebracht. Fortan wird im Steuerrecht zwischen Einkommensteuer und Abgeltungssteuer unterschieden. Letztere ist die neue Steuer, die auf Kapitalvermögen und auf Erträge aus diesem Vermögen erhoben wird. Ursprünglich war es so, dass auch diese Art von Einkommen nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurde. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer jedoch wurde der Steuersatz pauschal auf 25 Prozent angesetzt – unabhängig davon, wie hoch die Erträge sind und wie hoch das sonstige Einkommen ist. Zusätzlich zu diesem pauschalen Steuersatz kommen außerdem noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent hinzu sowie die Kirchensteuer, falls man Mitglied einer Kirche ist. Betroffen von der Abgeltungssteuer sind grundsätzlich alle Arten von Kapitalvermögen. Das betrifft beispielsweise Kapitalversicherungen, Aktien, Fonds, aber auch Kapital in Form von Immobilien sowie die Erträge aus diesem Vermögen. Zinsen, Dividenden und Mieten gehören also ebenfalls zu den Kapitalerträgen, die mit der Abgeltungssteuer belastet werden. Anders als bei der Einkommensteuer muss man keine Steuererklärung für diese neue Kapitalsteuer machen: Die Beträge werden direkt von der Bank an das Finanzamt überwiesen. Da man keine Steuererklärung mehr machen kann, besteht allerdings auch keine Möglichkeit, Werbungskosten für die Steuer geltend zu machen und die Beträge zu senken. Lediglich die klassischen Sparerfreibeträge können hier genutzt werden.