Wird auch die Lebensversicherung von der Abgeltungssteuer erfasst?
Die Lebensversicherung gilt als Kapitalvermögen und ist aus diesem Grund ebenso bei der Abgeltungssteuer zu berücksichtigen wie alle anderen Vermögensarten. Es kommt allerdings darauf an, wann man seine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Besonders begünstigt sind Versicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Sie werden über die Einkommensteuer besteuert. Diese ist in der Regel niedriger, so dass auch die Besteuerung der Zinsen und Erträge niedriger ausfällt als es bei jüngeren Versicherungen der Fall ist. Hat man noch nicht lange eine Lebensversicherung, sieht es mit der Abgeltungssteuer allerdings etwas komplizierter aus. Dann kommt es darauf an, wie alt die Versicherung ist und was man mit ihr macht.
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Abgeltungssteuer beim Verkauf der Lebensversicherung
Grundsätzlich wird bei einer Lebensversicherung die Hälfte des Ertrages besteuert, wenn sie mindestens zwölf Jahre alt ist und man sie vor seinem 60. Lebensjahr verkauft. Prinzipiell ist sie von der Abgeltungssteuer nicht betroffen, denn das würde mit Vergünstigungen einhergehen. Da nur die Hälfte der Versicherung besteuert wird, läge die effektive Abgeltungssteuer bei der Lebensversicherung bei lediglich 12,5%. Daher greift man hier in der Regel zu anderen Besteuerungsarten. Eine Ausnahme gilt für Versicherungen, die noch keine zwölf Jahre alt ist. Diese würde mit der Abgeltungssteuer voll besteuert.
Die Abgeltungssteuer und Lebensversicherungen ab dem 1. Januar 2012 beziehungsweise 31. Dezember 2012
Für Verträge, die zwischen dem 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, existiert eine besondere Regelung. Sofern die Lebensversicherung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatte und erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird, kann die hälftige Besteuerung der Kapitalerträge in Anspruch genommen werden. Unter diesen Voraussetzungen müssen die aus der Lebensversicherung resultierenden Verträge auch weiterhin nur zur Hälfte versteuert werden. Wenn die Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt werden, wird Abgeltungssteuer fällig.
Neben dem 1. Januar 2012 ist auch der 31. Dezember 2012 ein wichtiger Stichtag für Lebensversicherungen in Zusammenhang mit der deutschen Abgeltungssteuer. Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich der vollen Abgeltungssteuer. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei der Auszahlung mindestens das 62. Lebensjahr erreicht hat und die Laufzeit der Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre betrug.
Wie kann man bei der Abgeltungssteuer für Lebensversicherungen sparen?
Aufgrund ihrer Abgeltungswirkung wird die Kapitalertragssteuer zuweilen auch als Abgeltungssteuer bezeichnet. Gemäß § 43 Absatz 5 EstG soll sie dafür sorgen, dass Kapitalerträge von Privatanlegern steuerlich abgegolten werden. Durch die Abgeltungssteuer wird somit verhindert, dass Kapitalerträge beispielsweise aus Lebensversicherungen in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst werden. Durch den pauschalen Steuerabzug in Form einer Quellensteuer ist dies der Fall. Menschen, die im Rahmen einer Lebensversicherung vorsorgen, müssen also gegebenenfalls mit der Abgeltungssteuer rechnen und sollten diese im Blick haben. Dabei kommt naturgemäß immer wieder die Frage auf, ob und inwiefern Möglichkeiten der Steuervermeidung existieren, ohne die Grenzen der Legalität zu überschreiten und sich somit der Steuerhinterziehung schuldig zu machen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass lediglich 50 Prozent der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung versteuert werden müssen. Dazu ist es erforderlich, dass die folgenden Kriterien erfüllt werden:
- Bei Verträgen, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden, muss sich der Todesfallschutz auf mindestens die Hälfte der Beitragssumme belaufen.
- Die Lebensversicherung muss eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren aufweisen.
- Die Auszahlung muss auf einen Schlag erfolgen.
- Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise nach Vollendung des 62. Lebensjahres im Falle einer seit 2012 abgeschlossenen Lebensversicherung.
Weiterhin sind auch die in § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 6 EstG definierten Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung aus einer nach dem 31. März 2009 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zu beachten. Demnach muss die Risikoleistung bis zum Ende der Vertragslaufzeit insgesamt mindestens die Hälfte der Beiträge betragen. Zudem ist es erforderlich, dass das Deckungskapital oder der Zeitwert durch die vertraglich definierte Todesfallleistung um mindestens zehn Prozent des Zeitwerts, Deckungskapitals oder der gezahlten Beiträge überstiegen wird. Dies gilt spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung. Die Besteuerung von Lebensversicherungen erweist sich somit trotz grundsätzlich pauschaler Abgeltungssteuer als überaus komplex. Privatanleger tun daher gut daran, sich bei einem Finanzexperten und/oder Steuerberater eingehend beraten zu lassen.