Pendlerpauschale

Jeder, der einen bestimmten Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, kann die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Diese bringt steuerliche Vorteile in der Einkommensteuer mit sich. Die Pendlerpauschale wird auch als Entfernungspauschale bezeichnet und kann seit 2004 mit 0,30 Euro pro zurückgelegten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Jahr gilt jedoch eine Höchstgrenze von 4.500 Euro. Die Bezeichnung Pendlerpauschale kommt daher, dass jeder Kilometer mit derselben pauschalen Steuererleichterung einhergeht. Die Erleichterung ist dabei unabhängig vom gewählten Fortbewegungsmittel. Es wird lediglich die Kilometeranzahl berücksichtigt, dabei ist es egal, ob man zu Fuß, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder PKW zur Arbeit fährt. Ausnahmen bilden lediglich das Taxi und das Flugzeug. Es werden nur der kürzeste und der direkteste Weg zur Arbeitsstelle anerkannt. Hierbei geht man von einer maßgeblichen Wohnung aus und berechnet die Entfernung zur Arbeit. Es spielt keine Rolle ob es sich um Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt, sondern es ist wichtig, dass die angegebene Stelle den Lebensmittelpunkt des Pendlers darstellt. Das bedeutet, dass dieser von der angegebenen Adresse aus regelmäßig seinen Arbeitsweg zurücklegen muss und nicht nur gelegentlich. Zudem können bei der Berechnung der Pauschale nur volle Kilometer geltend gemacht werden. Diese fließen dann als sogenannte Werbungskosten aus nicht selbstständiger Tätigkeit in die Einkommenssteuer ein.

Die Pendlerpauschale im Kreuzfeuer der Politik

Die Pendlerpauschale ist seit ihrer Anerkennung in den Einkommensteuergesetzen von 1955 ein Streitpunkt von Politik und Interessengemeinschaften. Während die ersten Einkommensteuergesetze die Kosten für den Arbeitsweg nicht einberechnet hatten, wurde es ab 1920 möglich, notwendige Kosten für den Weg zur Arbeit von den Steuern abzuziehen. 1955 gab es den ersten Pauschalbetrag von 0,50 DM pro Kilometer, wenn die Arbeitsstrecke mit dem eigenen PKW zurückgelegt wurde. Die stufenweise Anhebung der Mineralölsteuer führte seitdem zu einer Erhöhung der Pendlerpauschale. Ab dem Jahr 2001 ist diese Pauschale verkehrsmittelunabhängig. Während man zwischen 2001 und 2003 noch 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer zur Arbeit und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer bekam, liegt die Pendlerpauschale seit 2004 bei 0,30 Euro pro Kilometer (Stand 01/2011). Nachdem ein 2007 in Kraft getretenes Gesetz der Fahrtkostenpauschale die Eigenschaft als Werbungskosten absprach, wurde dies im Dezember 2008 vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Anschließend wurde die Rechtslage zur Pendlerpauschale von 2006 wieder als rechtsgültig erklärt. Kritiker der Pendlerpauschale gibt es seit jeher viele. Vonseiten des Umweltbundesamtes und einigen Umweltorganisationen wird diese Steuererleichterung für eine Zersiedelung und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mitverantwortlich gemacht.

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