Pendlerpauschale
Jeder, der einen bestimmten Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, kann die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Diese bringt steuerliche Vorteile in der Einkommensteuer mit sich. Die Pendlerpauschale wird auch als Entfernungspauschale bezeichnet und kann seit 2004 mit 0,30 Euro pro zurückgelegten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Jahr gilt jedoch eine Höchstgrenze von 4.500 Euro. Die Bezeichnung Pendlerpauschale kommt daher, dass jeder Kilometer mit derselben pauschalen Steuererleichterung einhergeht. Die Erleichterung ist dabei unabhängig vom gewählten Fortbewegungsmittel. Es wird lediglich die Kilometeranzahl berücksichtigt, dabei ist es egal, ob man zu Fuß, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder PKW zur Arbeit fährt. Ausnahmen bilden lediglich das Taxi und das Flugzeug. Es werden nur der kürzeste und der direkteste Weg zur Arbeitsstelle anerkannt. Hierbei geht man von einer maßgeblichen Wohnung aus und berechnet die Entfernung zur Arbeit. Es spielt keine Rolle ob es sich um Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt, sondern es ist wichtig, dass die angegebene Stelle den Lebensmittelpunkt des Pendlers darstellt. Das bedeutet, dass dieser von der angegebenen Adresse aus regelmäßig seinen Arbeitsweg zurücklegen muss und nicht nur gelegentlich. Zudem können bei der Berechnung der Pauschale nur volle Kilometer geltend gemacht werden. Diese fließen dann als sogenannte Werbungskosten aus nicht selbstständiger Tätigkeit in die Einkommenssteuer ein.