KFZ-Steuer

Jeder inländische Kfz-Halter ist in Deutschland zur Zahlung der sogenannten Kfz-Steuer verpflichtet. Sie ist eine Bundessteuer, die seit dem 01. Juli 2009 unter der Verwaltung des Bundesministeriums der Finanzen steht und ab 01. Juli 2014 in die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung fällt; davor war es eine Ländersteuer. Die Kfz-Steuer fällt für alle Fahrzeuge an, die nicht schienengeführt sind oder zu den Anhängern zählen.

Die Kfz-Steuer ist schon sehr alt. Sie wurde als Luxussteuer bereits 1899 im Großherzogtum Hessen-Darmstadt eingeführt und im April 1933 wieder aufgehoben. Die erneute Einführung erfolgte mit der Begründung, dass Fahrzeuge auch im Ruhezustand öffentlichen Raum beanspruchen; die Verpflichtung zur Zahlung wurde 1949 im Grundgesetz festgelegt. Bereits 1985 kam es zur ersten Einteilung von Fahrzeugen in drei unterschiedliche Schadstoffgruppen, nach welchen sich die Höhe der Kfz-Steuer berechnete; mit der Steuererhöhung 1997 wurden weitere drei Schadstoffgruppen eingeführt und besonders schadstoffarme Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit. Damit sollte ein Anreiz zum Kauf besonders emissionsarmer Autos geschaffen werden.

Kfz-Steuer: Unterscheidung zwischen den Fahrzeugen

Die Höhe der Kfz-Steuer hängt vom Hubraum und der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ab, wobei zusätzlich zwischen Diesel- und Ottomotor unterschieden wird. Durch die neuen Techniken und daraus resultierenden niedrigen Schadstoffwerte kann es so durchaus vorkommen, dass ein Dieselfahrzeug mit einem großen Hubraum und hoher PS-Leistung in der Kfz-Steuer günstiger liegt als ein älteres Fahrzeug mit kleinem Ottomotor und geringerer PS-Zahl. Bei Fahrzeugen mit Elektro- oder Wankelmotor, Zugmaschinen, Lkws, Anhängern und Ähnlichem bis 3,5 t errechnet sich die Kfz-Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht, bei Wohnmobilen nach dem zulässigen Gesamtgewicht im Verhältnis zum Schadstoffausstoß und bei Fahrzeugen über 3,5 t nach Gesamtgewicht, Schadstoff- und Geräuschemission. Die sogenannten Oldtimer, also Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind, unterliegen einer pauschalen Kfz-Steuer, während es für die Youngtimer (Fahrzeuge zwischen 20 und 30 Jahren) keine Vergünstigungen gibt.

Bei Motorrädern errechnet sich die Kfz-Steuer aus dem Hubraum der Maschinen und zwar je angefangener 25 Kubikzentimeter; die Abgasemission fließt in die Berechnung nicht ein. Im Gegensatz zur allgemeinen Meinung zählen sowohl Quads als auch Trikes nicht zu der Gruppe der Motorräder, sondern werden wie ein Pkw besteuert, während Leichtkrafträder mit maximal 125 Kubikzentimeter und 11 kW von den Emissionsabgaben ebenfalls befreit sind.

Generell von der Kfz-Steuer befreit oder zumindest begünstigt sind Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Zoll, Rettungsdiensten und Krankentransporten sowie Wegebaudienste, Straßenreinigung und Omnibusse sowie besondere Fahrzeuge und Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft. Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit können, je nach Behinderungsgrad, bis zu 50% Steuerermäßigungen erhalten.

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