Wie wird die CO2-orientierte Kfz-Steuer berechnet?

Die Berechnung der CO2-orientierten Kfz-Steuer hängt neben dem Hubraum auch vom Zulassungsdatum und Fahrzeugtyp ab. So werden Fahrzeuge mit Dieselmotor höher besteuert als Kfz mit Ottomotor; für Oldtimer gibt es eine Steuerpauschale.

Der erste Teil der Kfz-Steuer, die sogenannte Grundsteuer, orientiert sich am Hubraum eines Fahrzeuges. Hierbei werden jeweils hundert Kubikzentimeter bewertet. Die Höhe des zweiten Teils der Steuer bestimmt die Schadstoffklasse. Fahrzeuge mit den Euronormen 4 bis 6 gelten als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm und sind im ersten Jahr ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf des steuerbefreiten Jahres steht die Berechnung der CO2-orientierten Kfz-Steuer in engem Zusammenhang mit dem Zulassungsdatum. Ältere Fahrzeuge sind weniger begünstigt als Fahrzeuge, deren Zulassungsdatum nach dem 01. Januar 2011 liegt.

Berechnung der CO2-orientierten Kfz-Steuer bei Wohnmobilen

Für Wohnmobile gelten etwas andere Berechnungsgrundlagen als für Pkw. Hier werden neben der Schadstoffklasse nicht das Zulassungsdatum und der Hubraum zugrunde gelegt, sondern das Gesamtgewicht. Die CO2-orientierte Kfz-Steuer errechnet sich je 200 Kg, wobei in der Schadstoffklasse 4 nur eine Unterscheidung zwischen Wohnmobilen bis 2 Tonnen und über 2 Tonnen Gesamtgewicht stattfindet. In der Schadstoffklasse 4 beträgt die maximale CO2-orientierte Kfz-Steuer 800 Euro, in den Klassen 1 bis 3 nicht mehr als 1.000 Euro (§9 Abs. 2a Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Freigrenzen bei der CO2-orientierten Kfz-Steuer

Mit der neuen Kfz-Steuer wird der Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs zur wesentlichen Berechnungsgrundlage der Steuer, denn in der Bundesrepublik Deutschland findet eine CO2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer Anwendung. Schadstoffarme Autos werden auf diese Art und Weise begünstigt, was Anreize schafft, dem CO2-Ausstoß beim Autokauf besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Während der Fahrzeughalter so im Jahr viele Euro sparen kann, profitiert zugleich die Umwelt.

Abgesehen vom Hubraum und der Kraftstoffart spielt somit der CO2-Ausstoß eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Kfz-Steuer. Für ein Auto, das den jeweils geltenden Grenzwert nicht überschreitet, zahlt der Halter lediglich den gewöhnlichen Steuersatz, der für sein Fahrzeug gilt. Wird die Freigrenze allerdings überschritten, wird je Gramm pro Kilometer ein CO2-Zuschlag in Höhe von 2,00 Euro fällig.

Zugunsten des Umweltschutzes wurde die Freigrenze für den CO2-Ausstoß eines Pkw in den vergangenen Jahren immer weiter reduziert. Bis zum 31. Dezember 2011 galten so 120 g/km als CO2-Grenzwert. Anschließend wurde dieser auf 110 g/km gesenkt und zum 1. Januar 2014 noch einmal herabgesetzt, so dass aktuell ein Schadstoffausstoß von bis zu 95 g/km im Rahmen der Kfz-Steuer unberücksichtigt bleibt.

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