Schenkungssteuer

Immer wenn größere Summen oder Werte den Besitzer wechseln, interessiert sich auch das Finanzamt dafür. Und so wird auch bei Geschenken unter Umständen eine Schenkungssteuer fällig. Um die Freude am Schenken nicht völlig zu verderben, räumt der Gesetzgeber aber Freibeträge von der Schenkungssteuer ein. Diese sind bei nahen Verwandten recht hoch: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen bis zu einem Wert von 500.000 € steuerfrei beschenkt werden. Nahe Verwandte sind auch bei der Berechnung der Schenkungssteuer selbst, soweit die Schenkung den Freibetrag überschreitet, der günstigsten Steuerklasse I zugeordnet. Wer ein großes Vermögen geschenkt bekommt und mit dem Geber nicht verwandt ist, muss allerdings mit einer erheblichen Schenkungssteuer rechnen. Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 20.000 € bleiben jedoch für alle Personengruppen steuerfrei.

Zusätzlich zur Gewährung von Freibeträgen können auch Hausrat und “bewegliche Sachen” an nahe Verwandte bis zu bestimmten Werten steuerfrei verschenkt werden. Ausnahmeregelungen gibt es auch für Kunstwerke und Grundbesitz sowie für Betriebsvermögen. Die je nach Verwandtschaftsgrad differenzierten Freibeträge und Steuersätze regelt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Das Gesetz wurde zum 1.1.2009 und noch einmal zum 1.1. 2010 reformiert. Um Sicherheit beim Schenken zu erlangen, sollte man es sich in der aktuellen Fassung ansehen.

Trotz Schenkungssteuer beim Schenken sparen

In vielen Familien ist es üblich geworden, Teile des Vermögens frühzeitig an die nächste Generation mittels Schenkung zu übertragen. Genau deswegen hat der Gesetzgeber die Schenkungssteuer als Ergänzung zur Erbschaftssteuer vorgesehen. Keinesfalls sollen riesige Summen komplett an der Steuer vorbei übertragbar sein. Dennoch kann es sich auszahlen, weit vorausschauend mit der Vermögensübertragung zu beginnen, da die Freibeträge bei der Schenkungssteuer wie bei der Erbschaftssteuer nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden können. Größere Vermögen können so im Zehn-Jahres-Rhythmus gestückelt verschenkt werden. Werden Sie auf einmal vererbt, können die Freibeträge nur einmal genutzt werden und der zu versteuernde Teil ist dann deutlich höher.

Bei Zuwendungen, die einen angemessenen Lebensunterhalt oder eine Ausbildung bezwecken, fällt generell keine Schenkungssteuer an. Dies gilt sogar völlig unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Zuwender und Begünstigtem. So kann man beispielsweise unter Umständen dem unverheirateten Partner oder der Partnerin Gutes tun, ohne vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden. Da Paare ohne Trauschein bei der Schenkungssteuer wie Nicht-Verwandte behandelt werden, verfügen sie bei größeren Schenkungen über einen recht geringen steuerfreien Spielraum: Für sie gilt nur der niedrigste Freibetrag von 20.000 € alle zehn Jahre. Was darüber liegt, wird durch die Zuordnung unverheirateter Partner zur schlechtesten Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen von 30 bis 50% belegt.

Wie kann man die Schenkungssteuer umgehen?

Dass die Besteuerung von Schenkungen vielen Menschen ein Dorn im Auge ist, ist nicht verwunderlich, schließlich möchte niemand gerne mit dem Fiskus teilen. Zugleich ist aber längst nicht jeder gewillt, zu betrügen und Steuern zu hinterziehen. Die Frage, ob und wie man die Schenkungssteuer umgehen kann, ist dennoch erlaubt und absolut legitim. Grundsätzlich sollte man stets auf den jeweiligen Steuerfreibetrag achten und diesen in Verbindung mit dem Umstand, dass die Freibeträge der Schenkungssteuer alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können, zu nutzen wissen. Es kann sich also lohnen, größere Schenkungen dementsprechend aufzuteilen, denn auf diese Art und Weise kann man die Schenkungssteuer ganz legal umgehen.

Wer zahlt die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Schenkungssteuer ist nicht der einzige Aspekt, den es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt. Grundsätzlich hat es der Schenker in der Hand, ob und in welchem Maße er Freibeträge und anderweitige Regelungen zur Verringerung der jeweils fälligen Schenkungssteuer nutzt. Zur Zahlung der Schenkungssteuer ist der Schenker dahingegen nicht verpflichtet, denn die betreffende Steuerpflicht betrifft die Begünstigten. Folglich sind die Beschenkten aufgerufen, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben und gegebenenfalls fällige Schenkungssteuer zu zahlen. Der Schenker ist folglich nur am Rande betroffen.

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