Wie hoch ist die Schenkungssteuer ?
Wenn eine Schenkung die vom Gesetzgeber gewährten Freibeträge übersteigt, muss sie versteuert werden. Die Schenkungssteuer-Höhe hängt von zwei Parametern ab: Einerseits ist die Höhe des zu versteuernden Werts der Schenkung maßgeblich, andererseits die gesetzlich definierte Beziehung des Beschenkten zum Schenkenden.
So sieht die fiskalische Regelung bei nahen Verhältnissen, wie zu Ehegatten und Kindern, eine langsam steigende Schenkungssteuer in Höhe von 7 % bei einem steuerpflichtigen Wert über 75.0000 € bis zu einem Spitzensteuersatz von 30 % ab einem Wert von 26 Millionen € vor. Fernere Verwandte, zu denen auch Geschwister gehören, haben Schenkungssteuern zwischen 15 und 43 % in Kauf zu nehmen, übrige Beschenkte zwischen 30 und 50 %.
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Schenkungssteuer: Höhe richtet sich nicht nach Motiven
Für die Bemessung der Schenkungssteuer-Höhe ist es nicht maßgeblich, welche Gefühle und Motive zum Geschenk geführt haben, so bedauerlich das auch sein mag. Sehr strikt teilt der Gesetzgeber Steuerklassen zur Bemessung der Schenkungssteuer ein. Und da sind die rechtlich erfassbaren nahen Verhältnisse (Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkel) eindeutig am besten gestellt.
Treueste Freunde und auch langjährige Lebenspartner lassen sich in dieser Hinsicht nicht erfassen – auch sie sehen sich bei größeren Schenkungen mit Schenkungssteuern in Höhe von 30 bis 50 % konfrontiert.
Höhe der Schenkungssteuer selbst berechnen
Wer nach konkreten Angaben zur Höhe der Schenkungssteuer in einem konkreten Fall sucht, muss sich im Allgemeinen an einen kompetenten Steuerberater oder direkt ans Finanzamt wenden. Viele Menschen möchten sich aber zunächst selbst informieren und greifen daher mitunter auf Schenkungssteuer-Rechner zurück, die online zur freien Verfügung stehen. Grundsätzlich können derartige Tools von großem Nutzen sein, man sollte sich allerdings nicht blind auf die Angaben verlassen und durchaus in der Lage sein, die Höhe der Schenkungssteuer selbst zu berechnen.
Laien scheuen vor Steuerangelegenheiten oftmals zurück, doch bei näherer Betrachtung erweist sich die Kalkulation der Schenkungssteuer als nicht allzu kompliziert. Zunächst gilt es festzustellen, welchen Freibetrag der Beschenkte geltend machen kann und welcher Steuerklasse er angehört. Darüber hinaus ist der Vermögenswert der Schenkung eine wichtige Information. Zieht man diesen Wert von dem Freibetrag ab, ergibt sich der zu versteuernde Schenkungswert. In der Schenkungssteuertabelle, die in § 19 ErbStG zu finden ist, lässt sich der Steuersatz dann ganz einfach ablesen.
Wie kann man die Schenkungssteuer umgehen?
Dass auch Schenkungen der Steuerpflicht unterliegen können, ist vielen Menschen gar nicht bewusst und sorgt daher bei den Beteiligten mitunter für böse Überraschungen. Spätestens wenn sich das Finanzamt meldet, ist das Erstaunen groß. Mitunter werden die Beschenkten dann ordentlich zur Kasse gebeten und müssen Schenkungssteuer in nicht unerheblicher Höhe an den Fiskus abführen. Die Schenkung zu verheimlichen, dürfte auch nicht zielführend sein und sorgt nur für noch mehr Schwierigkeiten, schließlich liegt dann eine Steuerhinterziehung vor. Es bedarf aber keineswegs illegaler Tricks, um die Schenkungssteuer zu umgehen oder zumindest deutlich zu reduzieren. Hier sind allen voran die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese fallen folgendermaßen aus:
- Schenkungen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind bis zu einem Betrag von 500.000 Euro von der Schenkungssteuer befreit.
- Für die Kinder und Stiefkinder gilt im Rahmen der Schenkungssteuer ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro. Auch Enkel können diesen in Anspruch nehmen, sofern der Elternteil, über den sie mit dem Schenker verwandt, bereits verstorben ist.
- Ansonsten steht den Enkelkindern ein Freibetrag von jeweils 200.000 Euro zu.
- Die Eltern, Großeltern, Nichten, Neffen und Geschwistern können im Rahmen der Schenkungssteuer einen Freibetrag von je 20.000 Euro in Anspruch nehmen.
- Alle anderen im Rahmen einer Schenkung Begünstigten erhalten einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Geringfügige Schenkungen, wie zum Beispiel Geburtstagsgeschenke, bleiben bei der Schenkungssteuer somit unberücksichtigt. Bei größeren Werten sieht dies dahingegen anders aus. Zu beachten ist außerdem aber auch noch, dass für Immobilien besondere Regelungen gelten können. Wird ein bebautes Grundstück zu Lebzeiten auf den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner übertragen, kann eine solche Schenkung steuerfrei sein. Dies gilt für den Fall, dass das Objekt eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung umfasst. Alternativ kann die steuerfreie Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner auch eine Freistellung von der Pflicht zur Anschaffung beziehungsweise Herstellung des Familienheims beinhalten.